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Widerrufsbelehrung: Form, Inhalt und Fristen

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Ein wesentliches Instrument des Verbraucherschutzrechts ist die Gewährung eines Widerrufsrechts. Allerdings kann der Verbraucher nicht unbegrenzt lange widerrufen: Die Ausübung ist an eine bestimmte Frist gebunden. Damit diese zu laufen beginnt, muss der Verbraucher vom Unternehmer gemäß § 356 Abs. 3 BGB ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet worden sein. Mit einer Änderung des Verbraucherrechts treten ab dem 19. Juni 2026 neue Pflichten für Unternehmer in Kraft – insbesondere beim Widerruf online geschlossener Verträge. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Strenge Anforderungen an Gestaltung der Widerrufsbelehrung
  • Form
  • Inhalt
  • Muster einer Widerrufsbelehrung

Strenge Anforderungen an Gestaltung der Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung und hat sich in der Vergangenheit mehrfach zum sog. Deutlichkeitsgebot geäußert. Demnach muss die Belehrung inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein und darf auch keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Die Widerrufsbelehrung muss klar und verständlich sein, eine graphische Hervorhebung wird jedoch nicht verlangt.

Viele Unternehmen weisen irgendwo im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein bestehendes Widerrufsrecht hin. Nach den vom BGH entwickelten Anforderungen ist diese Form der Gestaltung wettbewerbswidrig und deshalb nicht ausreichend. Die Folge ist, dass die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgte, deshalb beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. In einem solchen Fall erlischt die Widerrufsfrist erst nach einem Jahr und 14 Tagen nach eigentlichem Fristbeginn.

Form: Text auf Papier oder digital?

Hier ist zu unterscheiden, in welcher Form der Vertrag abgeschlossen wird. Erfolgt der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, muss die Belehrung auf Papier erfolgen. Dabei hat der Unternehmer die Belehrung gut lesbar und unter Nennung des Namens anzufertigen. Stimmt der Verbraucher zu, kann die Belehrung auch auf einem dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden.

Bei einem Fernabsatzvertrag hat die Belehrung in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln abgepassten Weise zu erfolgen. Eine Textform wird nicht zwingend erforderlich sein. Ein entsprechender Hinweis zur Widerrufsbelehrung auf der Webseite des Unternehmers genügt jedoch nicht.

Ab dem 19. Juni 2026 sind bei Fernabsatzverträgen Besonderheiten zu beachten. Unternehmen müssen bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberflächen, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitstellen. Dies sieht der neue § 356a BGB vor. Das Ziel der Widerrufsfunktion ist es, dass Verbraucher Verträge, die sie online abschließen, ebenso einfach online widerrufen können. Ist der Unternehmer dazu verpflichtet, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen, muss er in Zukunft im Rahmen der Widerrufsbelehrung darüber informieren, dass es sie gibt, und wo sie zu finden ist. Fehlt der Hinweis auf deren Auffindbarkeit, gelten die gesetzlichen Informationspflichten als nicht erfüllt. In diesem Fall verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.

Inhalt: Rechte der Verbraucher müssen deutlich werden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich gemacht werden. Er hat auch den Namen und die ladungsfähige Anschrift von demjenigen mitzuteilen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist.

Der Unternehmer kann auch direkt ein Widerrufsformular für den Verbraucher zur Verfügung stellen. Dies ist umso wichtiger, als der Widerruf nicht mehr allein durch Rückgabe erfolgen kann, sondern immer eine Widerrufserklärung notwendig ist.

Muster einer Widerrufsbelehrung

Um dem Unternehmer die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erleichtern, hat der Gesetzgeber Muster für die Widerrufsbelehrung entwickelt und im Anhang zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB) zur Verfügung gestellt. Ab dem 19. Juni 2026 umfasst die Muster-Widerrufsbelehrung auch den Widerrufsbutton. Es steht aber jedem Unternehmer frei, eine andere Formulierung zu verwenden. Eine Abweichung von den Mustern führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Belehrung fehlerhaft ist. Nutzt der Unternehmer das Muster, wird aber unterstellt, dass diese Informationspflichten eingehalten wurden.

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Stand: 26.02.2026
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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