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Online-Verträge einfacher widerrufen: Neuer Widerrufsbutton ab Juni 2026

Von: Redaktion Online-Kommunikation - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Wer online einen Vertrag abschließt, kann das meist mit nur einem Klick erledigen. Den Vertrag später zu widerrufen, war bislang oft deutlich umständlicher: Verbraucher mussten bei einigen Anbietern nach den entsprechenden Informationen und Kontaktmöglichkeiten suchen, die nicht immer leicht zu finden waren. Genau das soll sich nun ändern. Ab dem 19. Juni 2026 gilt für viele Online-Angebote eine neue Pflicht: Unternehmen müssen auf Webseiten und in Apps einen gut sichtbaren Widerrufsbutton oder klar beschrifteten Link bereitstellen, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Ziel ist es, den Widerruf genauso einfach zu machen wie den Vertragsabschluss. Zudem muss der Verbraucher eine Eingangsbestätigung erhalten, was Klarheit schafft und Streit über den Zugang des Widerrufs künftig vermeidet.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Für welche Verträge gilt das Widerrufsrecht?
  • Neuer Widerrufsbutton: Rücktritt vom Online-Vertrag soll deutlich einfacher werden
  • Für wen gilt die neue Regelung?
  • Wann muss ein Widerrufsbutton angeboten werden?
  • So funktioniert der Widerruf künftig
  • Was bedeutet das für Verbraucher?
  • Die Widerrufsfrist bleibt unverändert
  • FAQ zum neuen Widerrufsbutton

Für wen gilt die neue Regelung?

Die Pflicht zum Widerrufsbutton betrifft alle Anbieter im Onlinehandel, soweit sie ihre Produkte oder Dienstleistungen Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten und dabei ein Widerrufsrecht besteht.

  • klassische Online-Shops
  • kleinere Spezialanbieter
  • Streaming-Dienste
  • Plattformen für Online-Kurse
  • Anbieter von digitalen Produkten
  • online abgeschlossene Finanzdienstleistungen, wie Kredite oder Versicherungen

Auch bei großen Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay müssen die technischen Voraussetzungen geschaffen werden. Dafür ist in der Regel der jeweilige Plattformbetreiber verantwortlich.

Wann muss ein Widerrufsbutton angeboten werden?

Der Button ist grundsätzlich überall dort erforderlich, wo Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

Ausgenommen sind beispielsweise

  • nach individuellen Bedürfnissen angefertigte Produkte,
  • versiegelte Hygieneartikel nach Entfernung der Versiegelung,
  • Konzerttickets,
  • Bahnfahrten, Flüge, Reisen oder Geldanlagen mit Kursschwankungen (z.B. Aktien).

Wichtig: Der neue Button schafft kein neues Widerrufsrecht. Das bestehende Widerrufsrecht ändert sich dadurch nicht.

So funktioniert der Widerruf künftig

Damit Verbraucher nicht versehentlich einen Vertrag stornieren, ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen.

1. Sichtbarer Startbutton

Auf der Website oder in der App muss eine klar erkennbare Schaltfläche vorhanden sein, zum Beispiel mit der Aufschrift:

  • „Vertrag widerrufen“

2. Bestätigungsseite mit den wichtigsten Angaben

Nach dem Klick gelangen Verbraucher auf eine Übersichtsseite. Dort sollen nur die nötigsten Daten zur Zuordnung abgefragt werden, etwa:

  • Name
  • Angaben zur Zuordnung des Vertrages, bspw. die Bestellnummer
  • Angaben zur Übersendung der Widerrrufsbestätigung, bspw. eine E-Mail-Adresse

Ein Grund für den Widerruf darf dabei nicht verlangt werden.

3. Abschließende Bestätigung

Erst mit einem weiteren Klick auf den Bestätigungsbutton wird der Widerruf verbindlich abgeschickt.

4. Sofortige Bestätigung durch den Händler

Anschließend muss der Händler den Eingang des Widerrufs unverzüglich automatisch, in der Regel per E-Mail, bestätigen.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Für Verbraucher bringt die neue Regelung vor allem mehr Klarheit, Komfort und Transparenz.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick

  • Der Widerruf wird leichter
  • der Prozess wird einheitlicher
  • die Suche nach Kontaktdaten entfällt
  • Verbraucher erhalten schneller eine Bestätigung
  • die Ausübung des Widerrufsrechts wird rechtssicherer und nachvollziehbarer

Gerade bei Apps oder unübersichtlichen Online-Angeboten kann das den Unterschied machen.

Die Widerrufsfrist bleibt unverändert

Wichtig für Verbraucherinnen und Verbraucher: Das Widerrufsrecht selbst ändert sich nicht.

In der Regel gilt weiterhin:

  • 14 Tage Widerrufsfrist
  • bei Waren meist ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware erhalten wurde
  • bei Dienstleistungen oder anderen Verträgen meist ab Vertragsschluss

Der neue Button erleichtert also den Ablauf – er verlängert die Frist aber nicht.

FAQ zum neuen Widerrufsbutton

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026 für viele Online-Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Gilt der Widerrufsbutton für alle Online-Angebote?

Nein. Er ist nur dort verpflichtend, wo Verbraucher gesetzlich ein Widerrufsrecht haben.

Muss ich einen Grund für den Widerruf angeben?

Nein. Händler dürfen keinen Widerrufsgrund verlangen.

Ändert sich die Widerrufsfrist?

Nein. Die Frist beträgt in der Regel weiterhin 14 Tage.

Betrifft die Regelung auch Apps und digitale Dienste?

Ja. Die Pflicht gilt nicht nur für den Kauf auf Webseiten, sondern auch über Apps oder Social Media. Auch kann bei Apps und digitalen Diensten wie beispielsweise Streaming-Abos oder Online-Kurse grundsätzlich ein Widerrufsrecht bestehen. Beim Download von digitalen Inhalten kann es allerdings sein, dass das Widerrufsrecht bei ordnungsgemäßer Belehrung bereits mit Beginn des Downloads erlischt.

Was passiert nach dem Widerruf?

Der Händler muss den Eingang des Widerrufs unverzüglich bestätigen, in der Regel per E-Mail. In der Folge müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen zurückgeben, d.h. der Verbraucher muss die Ware zurücksenden und erhält im Gegenzug sein Geld zurück. Möglicherweise und unter bestimmten Voraussetzungen muss Wertersatz geleistet werden, z.B. für geleistete Dienste oder Wertminderungen der Ware.

Mehr zum Thema

  • Widerrufsbelehrung
  • Fernabsatzvertrag
  • Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
  • Allgemeines zu Verträgen

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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 19.06.2026
Autor: Redaktion OK - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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