Telefon- und Onlinegeschäfte: Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Grundlage der Fernabsatzvorschriften
- Wann liegt ein Fernabsatz vor?
- Ausnahmen
- Informationspflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern
- Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen
Was ist die Grundlage der Fernabsatzvorschriften?
Die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind auf die EU-Richtlinie 97/7/EG zurückzuführen, die zunächst durch das Fernabsatzgesetz in das nationale Recht umgesetzt wurden. Mit der Schuldrechtsreform wurde zum 01.01.2002 das Gesetz aufgehoben. Die relevanten Vorschriften wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Am 13.06.2014 traten die Änderungen im Rahmen der Umsetzung der "EU-Verbraucherrechterichtlinie" in Kraft. Es gab wesentliche Änderungen beim Widerrufsrecht und strukturelle Änderungen. Die für Fernabsatzverträge relevanten Vorschriften finden sich nun in §§ 312c ff BGB. Je nachdem, wann ein Vertrag abgeschlossen wurde, sind somit unterschiedliche Rechtslagen zu beachten. In diesem Artikel wird die aktuelle Rechtslage wiedergegeben, die für Vertragsabschlüsse ab dem 13.06.2014 gilt.
Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Was unter einem Fernabsatzvertrag zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in § 312c Abs. 1 BGB definiert. Damit die verbraucherschützenden Vorschriften für Fernabsatzverträge anwendbar sind, muss es sich um einen Vertrag zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und einer Unternehmerin oder einem Unternehmer handeln. Der Verbraucher oder die Verbraucherin muss sich durch den Vertrag zur Zahlung eines Preises verpflichten oder dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin personenbezogene Daten bereitstellen oder sich zu einer solchen Bereitstellung verpflichten (gem. § 312 Abs. 1, 1a BGB).
Das Besondere eines Fernabsatzvertrages ist, dass er zustande kommt, ohne dass die Vertragsparteien körperlich anwesend sind. Um ihn abzuschließen, werden ausschließlich sogenannte Fernkommunikationsmittel verwendet. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Parteien gleichzeitig körperlich anwesend sind.Als Beispiele hierfür nennt das Gesetz Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax), E-Mails, SMS sowie Rundfunk- und Telemedien. Neben der klassischen Katalogbestellung sind also auch das Online-Shopping im Internet und das Tele-Shopping am Fernseher erfasst.
Außerdem muss die Unternehmerin oder der Unternehmer über ein Vertriebs- und Dienstleistungssystem verfügen, das für den Fernabsatz organisiert ist. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Verträge regelmäßig im Fernabsatz abgeschlossen und abgewickelt werden können. Im Versandhandel ist dies meistens der Fall. Händlerinnen und Händler, die ihre Ware im Laden vertreiben und nur gelegentlich telefonische Bestellungen annehmen und ausführen, werden von dieser Regelung dagegen nicht erfasst.
Es liegt auch dann kein Fernabsatzvertrag vor, wenn vorab in den Geschäftsräumen des Unternehmers konkrete Vertragsverhandlungen geführt wurden und der Vertrag im Anschluss mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird. Der Vertrag muss also unter ausschließlicher Verwendung von Kommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein.
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu(gemäß §§ 312g, 355 BGB ). Siehe dazu auch unseren Artikel Vertragslösung durch Widerruf.
Ausnahmen: Online-Bestellung von Lebensmitteln und Getränken
Es gibt eine Reihe von Verträgen, bei denen die Vorschriften über besondere Vertriebsformen (Fernabsatz, Außergeschäftsraumverträge) keine Anwendung finden. Dazu gehören in erster Linie Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln oder Getränken. In diesen Fällen haben Verbraucherinnen und Verbraucher kein Widerrufsrecht. Wie soll man beispielsweise einer Pizza-Service-Betreiberin erklären, dass sie jederzeit damit rechnen muss, dass Käuferinnen und Käufer die Bestellung widerrufen- auch wenn der Pizzafahrer bereits vor der Türe steht?
Informationspflichten des Unternehmers
Liegt ein Fernabsatzvertrag vor, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen. Geregelt sind diese Pflichten in Art. 246a EGBGB. Kommt eine Händlerin oder ein Händler diesen Informationspflichten nicht nach, riskiert er oder sie eine Abmahnung bzw. Unterlassungsklage von Verbraucherverbänden. Außerdem beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, bevor der Händler oder die Händlerin bestimmte Informationspflichten nicht erfüllt hat.
Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer den Verbraucher oder die Verbraucherin über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat.
Um diese Pflichten zu erfüllen, übermittelt die Unternehmerin oder der Unternehmer der Verbraucherin oder dem Verbraucher das durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung . Dieses Muster ist in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB zu finden.
Die Widerrufsbelehrung muss in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht zwingend in Textform über das Widerrufsrecht belehren muss. Er kann die Informationen auch auf einem dauerhaften Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick zur Verfügung stellen.
Widerrufsfrist von Fernabsatzverträgen
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
- Bei Dienstleistungen, die über Fernabsatzverträge bestellt wurden, beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
- Wurde eine oder mehrere Waren bestellt, beginnt die Frist, sobald die Verbraucherin oder der Verbraucher die (letzte) Ware erhalten hat.
- Hat der Vertrag die Lieferung von Strom, Gas oder Fernwärme zum Inhalt, beginnt die Frist mit Vertragsschluss.
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