Das "Kleingedruckte": Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- AGB sagen, worauf man sich einlässt - vor dem Kauf
- AGB machen Verträge konkreter und schützen dadurch auch Verbraucher
- Unwirksame Klauseln
- Wirksame Einbeziehung in den Vertrag - keine Einbeziehung ohne Hinweis
- Mögliche Formen der AGB
- Vorrang einer individuellen Vereinbarung
- Überraschende Klauseln gelten nicht - auch wenn Verbraucher ihnen zustimmen
AGB sagen, worauf man sich einlässt - vor dem Kauf
Viele wichtige Details stehen nicht direkt in einem Vertrag, sondern erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beispielsweise kann ein Kaufvertrag nur grob aussagen "ich bezahle - du lieferst". Ohne die AGB wäre ein Vertrag sehr allgemein und unklar. Die Parteien würden so nicht alle vertraglichen Verpflichtungen kennen. Fragen wie "Wann muss ich bezahlen? Wie lange dauert die Lieferung? Was passiert, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird?“ oder „Wie kann ich gekaufte Ware zurückgeben?" würden offenbleiben. Erst durch die AGB wissen Kaufende und Verkaufende, wie alles ablaufen soll. Der abgeschlossene Vertrag ist also wie das Grundgerüst eines Hauses, die AGB sind hingegen die Einrichtungsgegenstände, die das Haus erst benutzbar und bewohnbar machen.
AGB machen Verträge konkreter und schützen dadurch auch Verbraucherinnen und Verbraucher
Prinzipiell herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach Verträge - mit gewissen Einschränkungen - frei gestaltet werden können. Durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann der Verbraucheralltag jedoch erleichtert werden. Denn Ziel der AGB ist es, Verträge einfacher zu machen. Statt bei jedem Vertragsschluss neu zu verhandeln, gelten diese Vertragsbedingungen automatisch bei Vertragsschluss. Sie sind wie das Schild am Eingang zu einem Konzert und erklären, zu welchen Bedingungen das Konzert besucht werden kann und wie es dort zugeht. Die AGB gelten dabei für alle Besucherinnen und Besucher, ohne dass jeder einzelne mit dem Konzertveranstalter oder der Konzertveranstalterin verhandeln muss. Beim Kauf des Konzerttickets, wird diesen Regeln automatisch zugestimmt, auch wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die AGB nicht gelesen haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen also dazu, ein Vertragsverhältnis näher auszugestalten. Verbraucherinnen und Verbraucher hätten ohne die AGB auch keinen verständlichen Zugang zum Vertragsinhalt. AGB müssen daher leicht zugänglich, strukturiert und verständlich formuliert sein. So können Verbraucherinnen und Verbraucher auch davor geschützt werden, von in der Regel rechtskundigeren Unternehmerinnen und Unternehmern über den Tisch gezogen zu werden. Denn die Bedingungen werden einseitig von dem Unternehmen vorgegeben. Dabei versucht dieses natürlich, möglichst günstige Vertragskonditionen für sich festzulegen. Deshalb werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen hohen gesetzlichen Standard beim Verbraucherschutz geschützt.
Unwirksame Klauseln: Inhaltliche Grenzen von AGB schützen Verbraucherinnen und Verbraucher
Damit AGB nicht für eine rücksichtslose einseitige Interessenverfolgung von den Unternehmen missbraucht werden, hat der Gesetzgeber für die inhaltliche Gestaltung klare Grenzen vorgegeben. Die §§ 305 ff. BGB , insbesondere die §§ 307 bis 309 BGB, sowie zahllose Urteile zu diesen Vorschriften regeln, welche Klauseln Unternehmerinnen und Unternehmer verwenden dürfen und welche nicht. Um einen effektiven Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Verwendung unzulässiger Klauseln im Rechtsverkehr zu gewährleisten, haben z. B. Verbraucherverbände das Recht, unwirksame Klauseln abzumahnen und die Person, die sie verwendet, auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Dabei wird zwischen einer umfangreichen Aufzählung von einzelnen Klauselverboten in den §§ 308, 309 BGB und einer recht unbestimmten Generalklausel in § 307 BGB unterschieden. Dort steht der Begriff der "unangemessenen Benachteiligung", der eine weitgehende Auslegung zulässt und somit nach dem Einzelfall beurteilt werden muss.
Immer wieder Gegenstand von Verbraucheranfragen sind exemplarisch folgende Klauseln:
- pauschalierte Schadensersatzansprüche
- Beschränkung der Gewährleistungsrechte
- Schufa-Klauseln
- Haftungsausschlüsse bzw. Haftungserleichterungen
- Preisanpassungsklauseln
- neue Transparenzpflichten zu digitalen Inhalten
Wird eine Klausel nicht Vertragsbestandteil oder ist sie unwirksam, so ist deswegen nicht der ganze Vertrag unwirksam. Es gelten anstatt der beanstandeten Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Klauseln bleiben weiterhin Vertragsbestandteil. Für diese Regelung hat der Gesetzgeber § 306 BGB geschaffen. Nur wenn ein Festhalten am Vertrag für eine der Vertragsparteien unzumutbar wäre, kann ausnahmsweise auch der komplette Vertrag unwirksam sein.
Wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag - keine Einbeziehung ohne Hinweis
AGB werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer als sogenannter „Verwender“ bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist. Dazu findet sich die gesetzliche Regelung in § 305 Abs. 2 BGB.
Meist geschieht dies bei schriftlichen Verträgen dadurch, dass die AGB auf der Rückseite des Vertrages abgedruckt sind. Es genügt aber auch, z. B. beim Einkauf in einem Geschäft oder in einer Autowerkstatt, dass die AGB dort deutlich sichtbar aushängen. Bei Online-Geschäften müssen Verbraucherinnen und Verbraucher meist vor Abschluss des Vertrages durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass sie die AGB zur Kenntnis genommen haben. Hier sind die AGB meist über einen Link einsehbar. Auch in Bestellbestätigungen per E-Mail finden sie sich häufig im Anhang. Wichtig dabei ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die AGB vor Vertragsschluss einsehen können müssen. Ein bloßer Hinweis seitens des Verwenders oder der Verwenderin reicht nicht aus, wenn die AGB nicht zugänglich sind.
Mögliche Formen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die AGB-Vorschriften gelten für Regelungen, die sich außerhalb des eigentlichen Vertragstextes, z. B. auf der Rückseite, befinden.
- Erfasst werden auch Formularverträge, die für eine Vielzahl gleichartiger Verträge verwendet werden, bei denen aber Felder individuell auszufüllen oder Optionen anzukreuzen sind. Die AGB- Klauseln können dabei auch direkt im Vertragstext zu finden sein.
- Auch Anschläge an der Wand, wie etwa "Haftung ausgeschlossen" unterfallen der Überprüfbarkeit.
- Im Online-Handel sind die AGB meist über einen Link auf der Webseite abrufbar. Die AGB gelten dabei nur wenn sie auch einsehbar waren.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor AGB
Treffen die Vertragsparteien im Einzelfall eine Vereinbarung, die den AGB widerspricht, so hat diese Vereinbarung Vorrang. Der Gesetzgeber hat dafür eine Regelung in § 305 Abs. 1 S. 3 BGB geschaffen.
Beispiel: Beim Kauf eines Regalsystems vereinbaren die Verbraucherin und der Verkäufer, dass für die Anlieferung keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Sie vermerken dies auf dem Kaufvertragsformular, indem die Lieferung "frei Haus" erfolgen soll.
Obwohl sich in den AGB eine Klausel befindet, wonach die Lieferung nur kostenpflichtig erfolgt, kommt es auf diese Klausel nicht an. Die individuelle Vereinbarung "frei Haus" hat Vorrang. Dabei ist es nicht wichtig, dass die Vereinbarung wie im Beispiel schriftlich festgehalten wurde. Eine mündliche Vereinbarung reicht ebenso aus. Sie ist aber im Streitfall schwieriger zu beweisen.
Überraschende Klauseln gelten nicht - selbst wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihnen zustimmen
Verwendet eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Klauseln, mit denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher nicht rechnen musste, so handelt es sich um sog. überraschende Klauseln. Sie werden nicht Vertragsbestandteil. Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in § 305c BGB normiert. Dabei muss eine AGB- Klausel so ungewöhnlich sein, dass eine normale Kundin oder ein normaler Kunde sie nicht erwarten muss.
Sie werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher dieser AGB- Klausel zugestimmt hat. Dabei ist das Ziel dieser gesetzlichen Regelung der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unangemessener Benachteiligung durch versteckte und unerwartete Regeln. Dadurch soll dem Missbrauch durch Unternehmen entgegengewirkt werden und dafür gesorgt werden, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf faire Bedingungen verlassen können.
Beispiel: Der Unternehmer schreibt in seinen AGB, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die gekaufte Sache nur innerhalb von 24 Stunden zurückgeben können. Da Verbraucherinnen und Verbrauchern aber ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht und diese auch damit rechnen, ist jeder Zeitraum unter 14 Tagen als überraschend anzusehen.
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