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  • Verbraucherverträge

Wie kommt ein Vertrag zustande?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Jeder Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die Willenserklärungen, die zu einem Vertragsschluss führen, heißen Angebot und Annahme. Doch nicht alles, was im normalen Sprachgebrauch als „Angebot“ bezeichnet wird, ist im juristischen Sinne eine Willenserklärung.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Willenserklärung
  • Werbung: Fehlender Rechtsbindungswille
  • Welche Form hat eine Willenserklärung?

Was bedeutet "Willenserklärung" bei Verträgen?

Beispiel: A sagt zu B, sie verkaufe ihm seinen gebrauchten Pkw für 5.000 Euro.
B sagt zu A, er nehme das Vertragsangebot an, zahle aber nur 4.500 Euro.

In diesem Beispiel stimmen die Willenserklärungen nicht überein. Es kommt somit kein Vertrag zustande. Vielmehr unterbreitet B in diesem Beispiel A ein neues Angebot, einen Kaufvertrag über 4.500 Euro abzuschließen. Es ist also nicht so, dass bei einem Kaufvertrag immer die Verkäuferin oder der Verkäufer ein Angebot unterbreitet, welches die Käuferin oder der Käufer dann annimmt. Die Rollen können durchaus vertauscht sein.

Im täglichen Leben sind es sogar meist Verbraucherinnen und Verbraucher, die das Angebot unterbreiten. So kommt nach herrschender Meinung beim Einkauf im Supermarkt der Vertrag erst an der Kasse zustande. Die Person, die etwas kaufen möchte, unterbreitet ein Angebot, indem sie die Ware auf das Kassenband legt. Erst danach entscheidet die Verkäuferin oder der Verkäufer, ob sie oder er das Angebot annimmt. Warum das so ist, lesen Sie unten.

Werbung ist rechtlich nicht bindend

Beispiel: Der Händler H bewirbt in einem Werbeprospekt ein Sonderangebot. In der 42. Kalenderwoche gibt es bei ihm einen bestimmten Orangensaft für 0,79 Euro pro Packung zu kaufen.

Wird Ware für einen bestimmten Preis in einem Prospekt oder im Schaufenster angepriesen, handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um eine verbindliche Willenserklärung. Stattdessen liegt eine sog. "invitatio ad offerendum" vor, also die Aufforderung des Verkäufers bzw. der Verkäuferin an potenzielle Käuferinnen und Käufer, in den Laden zu kommen und dort ein Angebot im Rechtssinne zu unterbreiten. Bei solchen Werbeaussagen fehlt es offensichtlich am Rechtsbindungswillen. Da die im Prospekt oder im Schaufenster beworbene Ware bereits ausverkauft sein kann, hätte es für Verkäuferinnen und Verkäufer fatale Folgen, wenn man den Werbeaussagen bereits Rechtsbindungswillen unterstellen würde. Die logische Folge wäre, dass eine Vielzahl von Verträgen zu Stande kommen könnte, die die Verkäuferin oder der Verkäufer schlimmstenfalls nicht erfüllen kann.

Preisauszeichnungen sind nicht bindend.

Auch eine versehentlich falsche Preisauszeichnung würde zum Problem werden. Ist beispielsweise eine Jacke fälschlicherweise mit 49 Euro statt mit 149 Euro ausgezeichnet und man würde dieser Preisauszeichnung Rechtsbindungswillen zusprechen, so müsste die Verkäuferin oder der Verkäufer sie jeder Person, die das vermeintliche „Angebot“ annimmt, zu dem niedrigeren Preis verkaufen.

Das heißt natürlich nicht, dass Verkäuferinnen und Verkäufer bei ihren Prospektaussagen und Preisauszeichnungen machen können, was sie wollen, nur um Kundinnen und Kunden in ihr Geschäft zu locken. Wenn jemand bewusst mit falschen Preisen wirbt, begeht er oder sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (Lockvogelangebote). Dieser kann unter anderem von Verbraucherverbänden geahndet werden.

Welche Form hat eine Willenserklärung?

Willenserklärungen können meist ohne Einhaltung einer besonderen Form abgegeben werden. In vielen Fällen erfolgen sie mündlich, vor allem bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Kauf einer Zeitung am Kiosk.

An einigen Stellen hat der Gesetzgeber allerdings die Einhaltung bestimmter Formvorschriften vorgeschrieben. Die Übertragung oder der Verkauf einer Immobilie müssen beispielsweise vom Notar beurkundet werden. Fehlt es an der notwendigen Form, so ist der geschlossene Vertrag nichtig.

Bei so genannten empfangsbedürftigen Willenserklärungen empfiehlt es sich, diese der Empfängerin oder dem Empfänger in beweissicherer Form zukommen zu lassen, auch wenn eine Form nicht vorgeschrieben ist. Die Kündigung eines Vertrags ist eine solche empfangsbedürftige Willenserklärung. Dass sie erklärt und empfangen wurde, muss im Streitfall die Person, die kündigt, beweisen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass die Kündigung schriftlich erklärt wird und per Einschreiben geschickt wird.

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  • Allgemeines zu Verträgen
  • Lockvogelangebote
  • Handwerkerrechnungen

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Stand: 01.08.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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