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  • Verträge mit Handwerkern

Sie brauchen einen Handwerker? - Die zehn wichtigsten Tipps für Verbraucher

Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Was ist zu beachten, wenn Sie Handwerker beauftragen? Alles zu Kosten, Abnahmen, Kündigung und Haftung lesen Sie im folgenden Artikel. Die Querverweise führen zu den ausführlichen Beiträgen.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Angebote einholen
  • Angebote vergleichen
  • Über die Kosten sprechen
  • Auswahl des Handwerksbetriebs
  • Kostenvoranschlag
  • Abschlagszahlungen
  • Abnahme
  • Kündigung
  • Sachmängelhaftung
  • Reparatur oder Neuanschaffung

Angebote einholen

Verschiedene, möglichst schriftliche Angebote einholen und diese vergleichen. Bestehen Sie möglichst darauf, dass ein verbindlicher Festpreis für die Arbeiten angegeben wird. Auf diese Weise lässt sich dann das günstigste Angebot auswählen.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Allgemeines zum Werkvertrag

Angebote vergleichen

Nehmen Sie sich die Zeit, Angebote zu vergleichen. Lassen Sie sich Inhalte, die Sie nicht verstehen, erklären. Mitunter sind überarbeitete oder korrigierte Angebote zu verlangen.

Über die Kosten sprechen

Wichtig zu wissen: Für Handwerker gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung, was bedeutet, dass der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei bestimmt werden kann. Fehlt eine Preisabsprache, so kann der Handwerker zwar nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Besser ist es aber, über die Kosten vorab zu sprechen.

Lesen Sie dazu auch die folgenden Artikel:

Vergütungsanspruch des Werkunternehmers

Handwerkerrechnungen: Auftragsformular

Auswahl des Handwerksbetriebs

Nicht nur auf den Preis achten - das vermeintlich billigste Angebot ist nicht immer das günstigste. Insbesondere kommt es auf die Qualität der Werkes an. Erkundigen Sie sich daher über Handwerksbetriebe. Beispielsweise in Foren im Internet können Sie Erfahrungsberichte einsehen, die Ihnen die Wahl des richtigen Betriebs erleichtern.

Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge gründlich prüfen: Ist alles enthalten? Sind Festpreise vereinbart? Sind Abschlagszahlungen vorgesehen? etc. Denken Sie daran: Regiestunden, also Arbeitsstunden, die nicht im Kostenvoranschlag berücksichtigt wurden, können mitunter teuer zu stehen kommen.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Kostenvoranschlag beim Werkvertrag

Abschlagszahlungen

Zwar kann der Unternehmer grundsätzlich erst dann sein Geld verlangen, wenn er seine Leistung vollständig erbracht hat und der Besteller die Arbeit auch abgenommen hat. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit geschaffen, Abschlagsrechnungen zu stellen, insbesondere dann, wenn der Unternehmer z. B. Material besorgen und einbauen muss. Beachten Sie dabei, dass Abschlagszahlungen nur entsprechend dem Werkfortschritt zu leisten sind.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Allgemeines zum Werkvertrag: Vorleistungspflicht und Abschlagszahlung

Abnahme

Für die Abnahme Zeit nehmen und gründlich prüfen und ggf. Beanstandungen gleich reklamieren und Nacherfüllung verlangen. Erst wenn das Werk abgenommen ist, kann der Unternehmer die Bezahlung vom Kunden verlangen. Zudem beginnt mit der Abnahme der Lauf der Gewährleistungsfrist.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Allgemeines zum Werkvertrag: Abnahme

Kündigung

Auch ein Werkvertrag kann gekündigt werden. Aber beachten Sie: Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Allgemeines zum Werkvertrag: Kündigungsrecht

Sachmängelhaftung

Ganz ähnlich wie beim Kaufvertrag haftet der Unternehmer auch beim Werkvertrag für Sachmängel. Wichtig: Setzen Sie für Ihre Nacherfüllungsforderung eine Frist.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Sachmängelhaftung beim Werkvertrag

Reparatur oder Neuanschaffung

Besonders bei Haushaltsgeräten prüfen: Lohnt sich die Reparatur? Mehrkosten einer Neuanschaffung amortisieren sich ggf. durch geringere Energiekosten.

Lesen Sie dazu auch den Artikel:

Clever Energie sparen mit einfachen Tricks

Mehr zum Thema

  • Alle Artikel zum Werkvertrag: Übersicht

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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 31.12.2025
Autor: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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