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  • Verbraucherverträge

Kündigung, Widerruf, Verjährung: Wann laufen Fristen?

Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Bei der Lösung von Verträgen z.B. durch Kündigung, Anfechtung, Widerruf, kommt es oftmals auf die Einhaltung einer bestimmten Frist an. Eine "Frist" im Rechtssinne ist dabei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, dessen Überschreitung für den, der die Frist wahren muss, Rechtsnachteile zur Folge hat. Auch die Verjährung ist eine rechtliche Frist. Nach ihrem Ablauf kann die Erfüllung eines Anspruchs verweigert werden. Wann beginnen und enden diese Fristen rechtlich?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Beginn und Ende von Fristen
  • Verjährung und Verjährungshemmung
  • Tipp: Dokumentieren, was für die Frist relevant ist

Beispiel: Ein Widerruf einer Bestellung im Internet ist nach Ablauf der Widerrufsfrist unwirksam und löst deswegen den Vertrag nicht auf.

Beginn und Ende von Fristen

Vorschriften zur Berechnung von Fristen finden sich für den Bereich des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 187 ff BGB). Demnach wird für den Beginn der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis (z.B. Lieferung der Ware) fällt.

Beispiel: Bestellung einer Sportjacke im Internet am 02.02.2021, Lieferung am 05.02.2021, Ende der 14-tägigen Widerrufsfrist mit Ablauf des 19.02.2021.

Anders ist es dagegen, wenn ausdrücklich der Fristbeginn auf einen bestimmten Tag gelegt ist oder wenn es um die Berechnung des Lebensalters geht: hier wird dieser Tag bzw. der Tag der Geburt mitgerechnet. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

Beispiel: Frist bis 15. März; Zeitraum endet am 15. März um 24 Uhr.

Fristen, die nach Wochen, Monate oder Jahren festgelegt sind, enden mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstag entspricht.

Beispiele: Eine einwöchige Frist am Montag beginnend endet am darauffolgenden Montag 24 Uhr. Eine Frist von zwei Monaten am 15. Mai beginnend endet am 15. Juli 24 Uhr.

Verjährung und Verjährungshemmung

Für Verbraucher/-innen von besonderer Bedeutung kann die Verjährung von Ansprüchen sein. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beim Kaufvertrag beginnt mit Übergabe der Sache, beim Werkvertrag mit Abnahme des Werks. Für Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, beginnt die Verjährung erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der/die Gläubiger/-in von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung kann durch bestimmte Maßnahmen gehemmt werden. Neben einer gerichtlichen Klage ist hier vor allem das Schlichtungsverfahren bei einer anerkannten Streitbeilegungsstelle zu erwähnen. Aber auch Verhandlungen zwischen Verbraucher/-innen und Unternehmer/-innen können eine dreimonatige Hemmung der Verjährung bewirken.

Tipp: Dokumentieren, was für die Frist relevant ist

In jedem Fall ist es ratsam, fristrelevante Handlungen und Erklärungen zu dokumentieren und auf einen Zugangsnachweis (z.B. Einschreiben mit Rückschein) zu achten. Achtung bei Postzustellungen: Bei der Post ist künftig mit einer Zustellungszeit von vier Tagen zu rechnen (zuvor: drei Tage), die Zustellung hat werktäglich zu erfolgen. Relevant ist, wann der Brief tatsächlich ankommt. Das Risiko liegt hier bei der versendenden Person. Will man also z.B. fristgerecht kündigen, sollte man den Brief deutlich vor Fristablauf aufgeben.

Mehr zum Thema

  • Allgemeines zu Verträgen
  • Vertragslösung durch Kündigung
  • Widerruf eines Vertrages
  • Die Widerrufsbelehrung

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Stand: 26.07.2024
Autor: Redaktion VIS-Recht - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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