Abo- und andere Vertragsfallen im Internet: So schützt man sich
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Wie gerät man in Internet - und Abofallen?
- Meist ist der Vertrag nicht wirksam
- "Zahlungspflichtig bestellen": Eindeutiger Button ist Pflicht
- Kostenausweisung in Teilnahmebedingungen reicht nicht
- Widerrufsrecht im Internet
- Anfechtung des Vertrages
- Wie sind Minderjährige vor Internetfallen geschützt?
- Was tun bei einem Mahnbescheid?
Wie gerät man in Internet - und Abofallen?
Die Maschen der einzelnen Anbieter sind sehr unterschiedlich. Daher gibt es kein Patentrezept, wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher gegen solche Rechnungen rechtlich zur Wehr setzen sollen. Im Zweifel sollte eine Beratung durch eine Verbraucherorganisation erfolgen.
Betroffene sollten auf jeden Fall reagieren und die Forderung möglichst schnell schriftlich zurückweisen. Die Verbraucherzentrale Bayern stellt dafür kostenlose Musterbriefe online bereit .
Meist gelangen Verbraucherinnen und Verbraucer über Werbung oder Suchmaschinen auf eine Website, auf der sie ein vermeintlich attraktives Angebot gefunden haben. Es wird suggeriert, dass es sich um ein kostenloses Angebot handelt. Beispiele: Schufa -Auskünfte, Routenplaner, Rezepte, Gewinnspiel-Anmeldungen, Kontaktbörsen, Postnachsendeaufträge, Rundfunkummeldungen.
Dass Kosten entstehen, sieht man nicht auf den ersten Blick, sondern erst versteckt im Kleingedruckten . Auf der Seite selbst müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher dann zunächst anmelden, bevor sie den gewünschten Service nutzen können. In einem Anmeldeformular müssen sie Namen, Adresse und E-Mail-Adresse eingeben. Auch die Angabe des Geburtsdatums wird oft verlangt. Zusätzlich muss oft noch ein Haken gesetzt werden, um zu dokumentieren, dass die Teilnahme- und Nutzungsbedingungen, gelesen wurden.
Vorsicht beim Kleingedruckten - auch im Internet
Dort – im so genannten Kleingedruckten – findet sich versteckt eine Regelung, wonach mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abonnement mit einer Laufzeit von ein bis zwei Jahren oder eine kostenpflichtige Bestellung abgeschlossen wird.
Manchmal findet sich der Hinweis auf die Kostenpflicht auch sehr klein und in einer unauffälligen Schriftfarbe versteckt unterhalb des Eingabeformulars oder im Fließtext am Rand der Seite. Auch in Kopfzeilen, die eher gestaltet sind wie Zierleisten, wurde der Hinweis schon versteckt. Manchmal muss man erst ganz nach unten scrollen, damit der Text mit der Kostenpflicht überhaupt ins Blickfeld rückt.
Da kaum jemand die umfangreichen Teilnahmebedingungen liest und der Verbraucher bzw. die Verbraucherin somit im Glauben ist, ein kostenloses Angebot wahrgenommen zu haben, kommt nach kurzer Zeit das böse Erwachen. Nach ca. zwei Wochen kommt unerwartet eine Rechnung ins Haus. Typisch ist dabei, dass die angebotene bzw. erbrachte Leistung in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Kosten steht. Es werden Dienstleistungen angeboten, die im Internet in der Regel kostenfrei erhältlich sind.
Meist ist der Vertrag nicht wirksam
Gut zu wissen: Nur weil man eine Rechnung erhält, heißt das nicht, dass diese berechtigt ist.
Verbraucherinnen und Verbraucher können (in ihrem o.g. Ablehnungsschreiben) argumentieren, dass schon gar kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande gekommen ist, da es insoweit an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt.
Bei einem entgeltlichen Vertrag müssen Leistung und Gegenleistung beiden Vertragspartnerinnen bzw. Vertragspartnern bei Vertragsschluss bekannt sein, anderenfalls liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Es muss also aus dem Angebot des Anbieters deutlich hervorgehen, dass seine Leistungen kostenpflichtig sind.
Der im Fließtext versteckte und sehr klein gedruckte Hinweis am Bildrand oder neben der Anmeldemaske reicht nach Ansicht der Verbraucherverbände nicht aus. Die Kosten, können demzufolge leicht übersehen werden. Zumal es sich bei den Angeboten in der Regel um Dienstleistungen handelt, die im Internet (überwiegend) kostenlos angeboten werden.
Achtung: Internetseiten sind leicht und jederzeit veränderbar. Es kann also durchaus sein, dass bei der Anmeldung das Angebot auf der Internetseite als gratis ausgewiesen wurde, die Seite später aber verändert wurde. Die veränderte Seite zeigt (jetzt) deutlich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Auch kann man über ein Pop-up-Fenster oder einen Werbebanner auf eine HTML-Seite gelangen, die anders gestaltet ist als die Internetseite, die man später im Internet direkt aufruft. Dies hat zur Folge, dass der Internetnutzender arglos seine Daten preisgebenibt, wenn er sie auf der Seite mit dem kostenlosen Angebot landent.
Tipp: Erstellen Sie immer einen Bildschirmausdruck, wenn Sie etwas bestellen oder herunterladen, auch wenn das Angebot vermeintlich kostenlos ist! Dies gilt erst recht, wenn Sie Ihre Daten angeben sollen.
"Zahlungspflichtig bestellen": Eindeutiger Button ist Pflicht
Damit solche Kostenfallen im Internet vermieden werden, muss eine Schaltfläche – ein so genannter Button – auf die Zahlungspflicht hinweisen (geregelt in § 312j Abs. 3 BGB). Die Schaltfläche muss unmissverständlich klar machen, dass man jetzt etwas kauft. Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnliche müssen auf dem Button stehen. Begriffe wie „anmelden“, „bestellen“ oder „weiter“ reichen nicht.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen direkt vor Abgabe der Bestellung darüber informiert werden, was sie genau kaufen, wie lange der Vertrag läuft, und was das Ganze insgesamt kosten wird. Diese Informationen müssen unmittelbar vor dem Button stehen. Kommt der Unternehmer bzw. die Unternehmerin diesen Informationspflichten nicht nach, kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Unternehmer bzw. der Unternehmerin
Kostenausweisung in Teilnahmebedingungen reicht nicht
Anbietende berufen sich darauf, dass die Kosten in den Teilnahmebedingungen geregelt sind, denen die Verbraucherin oder der Verbraucher zugestimmt hat. Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die dazu dienen, das Vertragsverhältnis auszugestalten, nicht aber die wesentlichen Leistungsmerkmale festzusetzen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Kosten, die die Hauptleistung der Verbraucherinnen und Verbraucher darstellen, nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Klausel wäre gemäß § 305c BGB „überraschend“ und somit unwirksam. Dies wird durch die neue „Button-Lösung“ noch einmal bekräftigt.
Widerrufsrecht im Internet
Hat eine Verbraucherin bzw. ein Verbraucher im Internet unter Berücksichtigung der Vorgabe der „Buttonpflicht“ wirksam einen Vertrag geschlossen, kann ihm bzw. ihr nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht zustehen. Hierüber muss ihn bzw.sie der Unternehmer bzw. die Unternehmerin belehren. Die Frist für den Widerruf beträgt grundsätzlich zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der oder die Verbraucher oder Verbraucherin über seine bzw. ihre Rechte unterrichtet worden ist.
Weitergehende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs erfahren Sie in dem Artikel zu Widerrufsrechten.
Anfechtung des Vertrages
Außerdem können Betroffene möglicherweise auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen „Inhaltsirrtums“ erklären. Je nach Gestaltung der Webseite kann es sich um eine bewusste Irreführung handeln, mit der Folge, dass der Vertrag – sofern ein solcher besteht - wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann. Die Aufmachung mit Schlagwörtern wie „Hier gratis downloaden“ oder „jetzt 14 Tage kostenlos“ dient in der Regel nur dazu, die Verbraucherinnen und Verbraucher darüber zu täuschen, dass der Klick in Wirklichkeit zu einem zwei Jahre laufenden Abonnement bzw. zu einer kostenpflichtigen Leistung führt.
Bei den Abofallen kann darüber hinaus ein Irrtum bezüglich der Tragweite der Erklärung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht wissen, dass sie neben dem Angebot über die kostenfreie Leistung auch ein Angebot zu einem kostenpflichtigen Abonnement annehmen.
Wie sind Minderjährige vor Internetfallen geschützt?
Viele der Internetangebote richten sich gezielt an Minderjährige, so zum Beispiel die versprochene Hilfe bei der Suche nach Hausaufgaben und Referaten oder einer Lehrstelle. In diesen Fällen muss der Minderjährigenschutz beachtet werden. Kinder und Jugendliche werden durch das Gesetz besonders geschützt (durch Regelungen zur Geschäftsfähigkeit), da sie auf Grund ihrer mangelnden Erfahrung oder Verständigkeit leicht übervorteilt werden können.
Minderjährige können nur dann wirksam einen Vertrag schließen, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das für die minderjährige Person lediglich rechtliche Vorteile mit sich bringt oder für das die Eltern vorher ihre Zustimmung gegeben haben. Ein Rechtsgeschäft ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn die minderjährige Person zu einer Leistung verpflichtet wird.
Die Wirksamkeit des Vertrages ist dann von der nachträglichen Genehmigung der Eltern abhängig. Erteilen diese die Zustimmung nicht, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Es besteht dann weder mit der minderjährigen Person noch mit den Eltern ein wirksamer Vertrag.
Was tun bei einem Mahnbescheid?
Erhält maneinen gerichtlichen Mahnbescheid, muss man schnell handeln und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang bei Gericht Widerspruch einlegen. Siehe dazu den Artikel zum Mahnverfahren. Sollte der Anbieter ein Klageverfahren anstreben, ist es ratsam, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwaltt aufzusuchen.
Die Verbraucherzentralen führten bereits zahlreiche rechtliche Verfahren gegen unseriöse Anbieter im Internet (siehe Liste unter "Mehr zum Thema"). Allerdings werden die betroffenen Seiten zum Teil sehr schnell geändert oder abgeschaltet, die Firmen wechseln ihren Sitz oder sind gar nicht mehr auffindbar.
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