Das Klageverfahren: Von der Erhebung bis zur Vollstreckung
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Leistungsklage und Feststellungsklage
- Klage erheben
- Klageschrift
- Erkenntnisverfahren: Der Weg zur Entscheidung
- Ende des Klageverfahrens: Urteil oder Vergleich
Leistungsklage und Feststellungsklage
Die häufigste Klageform im Zivilprozess ist die sogenannte allgemeine Leistungsklage. Mit ihr wird ein Tun, Dulden oder Unterlassen vom Beklagten gefordert. Meist handelt es sich dabei um ein "Tun" und das heißt in vielen Fällen: zahlen. Denkbar ist natürlich auch, dass auf Herausgabe einer Sache oder die Beseitigung eines Mangels geklagt wird oder auch auf Unterlassung einer Rechtsverletzung. Es gibt also sehr vielfältige Formen der allgemeinen Leistungsklage.
Im Verhältnis hierzu kommt die sogenannte Feststellungsklage, mit der das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses, z.B. eines Arbeitsverhältnisses, festgestellt werden soll, seltener vor.
Klage erheben
Eine Klage wird erhoben, indem der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine Klageschrift bei Gericht einreicht. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Klage bei Gericht eingegangen ist, ist diese anhängig.
Für die Klageerhebung fallen Gerichtskosten an, die der Kläger vorab zu bezahlen hat. Wenn er hierzu wirtschaftlich nicht in Lage ist, kommt die Beantragung sogenannter Prozesskostenhilfe in Betracht. Bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht sachlich zuständig. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro ist das Landgericht sachlich zuständig. Dort herrscht Anwaltszwang, das heißt der Kläger muss zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten werden.
Klageschrift
Die Klageschrift muss die genaue Bezeichnung der Parteien sowie deren Anschriften, einen Klageantrag und eine Klagebegründung (Sachverhaltsschilderung mit Beweisangeboten) enthalten. Sie muss vom Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Außerdem werden Abschriften für den Beklagten beigefügt. Diese Abschriften werden dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Klage dann rechtshängig.
Erkenntnisverfahren: Der Weg zur Entscheidung
Das Gericht hat in der Folge verschiedene Möglichkeiten, das weitere Verfahren zu gestalten:
Wenn der Gegenstandswert 600 Euro nicht übersteigt, kann das Gericht das Verfahren
nach billigem Ermessen bestimmen. So kann das Gericht das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung durchführen, sofern keine Partei einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Das Gericht kann ein schriftliches Vorverfahren anordnen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
Immer erhält der Beklagte aber zunächst die Möglichkeit, auf die Klage zu erwidern. Hierbei wird er Einwendungen erheben, etwa den Sachverhalt aus seiner Sicht "richtigstellen" und seinerseits Beweismittel hierfür benennen.
Jedem Termin zur mündlichen Verhandlung geht eine Güteverhandlung voraus. Dabei versucht der Richter üblicherweise die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung, zum Beispiel zum Abschluss eines Vergleichs, zu bewegen.
Scheitert dies, kommt es zur mündlichen Verhandlung. Im Laufe dieses Erkenntnisverfahrens, also des eigentlichen Prozessierens, gibt es eine Fülle von Ereignissen, Anträgen und Beschlüssen, deren Darstellung nur beispielhaft möglich ist:
- So können Klagen (teilweise oder ganz) zurückgenommen oder erweitert werden.
- Es besteht die Möglichkeit, Anerkenntnis abzugeben.
- Auch Dritte können – etwa durch Streitverkündung - in den Prozess einbezogen werden.
- Das Gericht kann Beweis über bestimmte streitige Punkte erheben.
- Das Vorbringen einer Partei kann als verspätet zurückgewiesen werden und so weiter.
Je nach Umfang der Angelegenheit reicht zur Erkenntnisfindung jedoch nicht nur ein Termin, sondern es werden mehrere Termine nötig. Komplexe Verfahren können sich auch über mehrere Monate oder Jahre hinweg ziehen.
Ende des Klageverfahrens: Urteil oder Vergleich
Sobald die mündliche Verhandlung geschlossen ist, erlässt der Richter ein Urteil. Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Urteilen, so z.B. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile. Im Regelfall handelt es sich nach einem streitigen Verfahren allerdings um ein sogenanntes Endurteil. Obwohl der Name darauf schließen lässt, dass das Verfahren damit abgeschlossen ist, ist dieser Schluss nicht zwingend: Denn in bestimmten Fällen kann ein Urteil mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Neben dem Endurteil, mit dem ein Verfahren meist abgeschlossen wird, kommt es allerdings auch häufig vor, dass am Ende des Verfahrens keine gerichtliche Entscheidung steht, sondern dass die Parteien doch einen Vergleich schließen.
Sowohl ein Urteil als auch ein Vergleich sind Vollstreckungstitel, mit denen die obsiegende Partei die Zwangsvollstreckung betreiben kann, sobald diese Titel rechtskräftig geworden sind.
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