You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Recht >> 
  • Kaufverträge

Umtausch von Waren: Welche Rechte haben Kaufende?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Der neue Pullover kratzt? Die im Internet gekauft Brille sieht nicht gut aus? Der Kaffee aus der neuen Maschine schmeckt nicht? Insbesondere in Zeiten des Online-Versandhandels gehört das „Recht auf Umtausch“ für viele Menschen wie selbstverständlich zum Shopping dazu. Was allerdings die Wenigsten wissen: Der Begriff „Umtausch“ ist dem Gesetz vollkommen fremd. Wie kommen Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch zu ihrem Recht?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware
  • Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
  • Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware
  • Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises

Eintauschen einer mangelfreien Ware gegen eine andere Ware

Dieser Fall ist juristisch sehr einfach zu beurteilen: Ein solches "Umtauschrecht" gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie grundsätzlich nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen, nur weil sie ihm etwa nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz im Normalfall nicht geschützt.
Eine Ausnahme wird durch das so genannte Widerrufsrecht geregelt. Dieses ist jedoch nur bei bestimmten Vertriebsformen anwendbar. Beispielsweise bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen bzw. im Fernabsatz (z. B. über das Internet) geschlossen wurden.

Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkaufenden im Einzelfall oder eine freiwillige Verpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im letzteren Fall besteht auch ein entsprechender Anspruch der Kundinnen und Kunden. Da keine gesetzliche Pflicht des Verkäufers oder der Verkäuferin zum Umtausch besteht, steht es in eigenem Ermessen, wie das Umtauschrecht konkret ausgestaltet wird. So kann z. B. festgelegt werden, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird und Kaufende eine andere Ware mitnehmen dürfen. Oder aber, dass ein Gutschein ausgestellt wird. 

Zurückgeben einer mangelfreien Ware gegen Erstattung des Kaufpreises

In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen wie beim Tausch, Ware gegen Ware. Bei einem Einkauf im Laden besteht kein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Sache.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Fälle, in denen das möglich ist: Sofern es sich bei dem Kauf um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder einen Fernabsatzvertrag handelt, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern ein gesetzlich geregeltes Widerrufsrecht (§ 312g BGB) zu.

Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Umtauschrecht, die Wirkungen sind aber vergleichbar: Nach dem erfolgten Widerruf fallen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag weg und es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (wie beim Rücktritt vom Vertrag), wonach die Ware zurückgeben werden muss und im Gegenzug der Kaufpreis erstattet wird.

Eintauschen einer mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie Ware

Hier handelt es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung. Da Verkäuferinnen und Verkäufer verpflichtet sind, eine mangelfreie Sache zu liefern, steht Kundinnen und Kunden in diesem Fall ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch zu. Im Gegensatz zu den beiden eben genannten Fällen sind Verbraucherinnen und Verbraucher somit nicht auf das Wohlwollen der Verkäuferinnen und Verkäufer angewiesen. Sie können entweder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nachbesserung) oder aber - wie hier - die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht auf Gewährleistung besteht grundsätzlich für zwei Jahre nach Kauf der Sache.

Zurückgeben einer mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises

Dies ist ein Fall des Rücktritts vom Vertrag. Er kann ebenfalls im Rahmen der Sachmängelhaftung erfolgen, setzt aber voraus, dass Kaufende zunächst erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben – auf den Mangel hingewiesen und die Beseitigung des Mangels verlangt wurde. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für Kundinnen und Kunden unzumutbar ist. Auch das Recht auf Rücktritt wird Kaufenden vom Gesetz eingeräumt und basiert nicht auf Freiwilligkeit der Verkäuferinnen und Verkäufer.

Mehr zum Thema

  • Kaufverträge
  • Besonderheiten beim Onlinekauf
  • Verkaufparties: Welche Rechte haben die Gäste?
  • Internetauktionen: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 24.09.2024
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Digitale Produkte: Ihre Rechte bei E-Books, Downloads und Co.
  • Der Kaufvertrag: Abschluss, Haftung, Pflichten
  • Rechte beim Einkaufen: Eine Checkliste
  • Der Einkaufsknigge: Darf man im Supermarkt Obst probieren?
  • Garantien und Gewährleistung beim Kauf: Die Unterschiede
  • Geschenkgutscheine: Einlösung, Befristung und Verjährung
  • Kfz-Reimporte: Antworten auf die wichtigsten Fragen
  • Neuwagenkauf: Wichtige Rechtsfragen
  • Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
  • Mängel bei Lebensmitteln: So reklamieren Sie richtig
  • Rückrufaktionen bei Produkten: Was Verbraucher wissen sollten
  • Haftung für Sachmängel: Welche Rechte haben Käufer?
  • Wann liegt beim Kauf ein Sachmangel vor?
  • Der Umtausch von Waren
  • Verbrauchsgüterkauf: Regeln zum Schutz von Verbrauchern

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden