You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Recht >> 
  • Kaufverträge

Wann liegt beim Kauf ein Sachmangel vor?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

OOb eine Sache mangelhaft ist oder nicht, darüber können Kaufende und Verkaufende unterschiedlicher Meinung sein. Es gibt auch Grenzfälle, in denen die Beurteilung schwierig ist. Dann hilft es, sich die gesetzliche Definition anzusehen: Wann spricht man von einem Sachmangel und wer muss ihn wie nachweisen?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Fälle von Sachmangel und Begriffsdefinition
  • Beweislast: Wer muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt?

Fälle von Sachmangel und Begriffsdefinition

Wann ein Sachmangel vorliegt, regelt § 434 BGB. Dieser wurde zum 01.01.2022 neu strukturiert. Grundsätzlich ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen des § 434 BGB entspricht. Der Begriff Gefahrübergang beschreibt dabei den Zeitpunkt, in dem die Gefahr für eine zufällige Beschädigung der Sache vom Verkäufer bzw, von der Verkäuferin auf die Käuferin bzw. den Käufer übergeht, also meist dann, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher die Sache erhalten hat.

Ein Sachmangel liegt in folgenden Fällen vor:

  1. wenn die Sache nicht den subjektiven Anforderungen entspricht. Eine Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie:
    - bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat: Hierzu zählt u.a. auch die vereinbarte Menge; wird also zu wenig geliefert, liegt auch ein Mangel vor.
    - sich nicht für die Verwendung eignet, die im Vertrag vorausgesetzt wurde.
    - oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
  2. Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die Sache nicht den objektiven Anforderungen entspricht, es sei denn es wurde wirksam etwas anderes vereinbart. Eine Sache entspricht nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie:
    - sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, wenn sie also nicht zu dem Zweck verwendet werden kann, zu denen Sachen gleicher Art normalerweise verwendet werden.
    - eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die die Käuferin bzw. der Käufer erwarten kann. Dabei können auch öffentliche Äußerungen der Verkäuferin oder des Verkäufers berücksichtigt werden, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden.
    - nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die der Verkäufer oder die Verkäuferin vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat.
    - nicht mit dem Zubehör, einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Installationsanleitungen übergeben wird, die die Käuferin oder der Käufer erwarten kann.
  3. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn die Sache nicht den Montageanforderungen entspricht. Vorausgesetzt eine Montage muss durchgeführt werden. Eine Sache entspricht nicht den Montageanforderungen, wenn die Montage:
    - Nicht sachgemäß durchgeführt worden ist oder
    - unsachgemäß durchgeführt worden ist und die Montage durch die Verkäuferin oder den Verkäufer vorgenommen wurde oder auf einer von ihr oder ihm übergegebenen mangelhaften Montageanleitung beruht.
  4. Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn eine andere Sache geliefert wird als die, die gekauft wurde.

Beweislast: Wer muss nachweisen, dass ein Mangel vorliegt?

Auf den ersten Blick ist schwer festzustellen ist, wer den Fehler zu verantworten hat. Vor allem bei technischen Geräten wie Smartphones, Tablets oder Kameras gibt es in der Praxis oft Probleme.


Beispiel: Verbraucher V kauft bei Computerhändlerin H ein neues PC-Komplettsystem. Nach drei Monaten beschließt er, dass ihm der mitgelieferte 17 Zoll-Bildschirm zu klein ist und bestellt bei dem Versandhandel Y einen 24-Zoll-Bildschirm. Als er diesen angeschlossen hat, treten am Bildschirm ständig Farbveränderungen auf. V reklamiert bei Y. Dieser ist jedoch der Ansicht, dass die in den PC eingebaute Grafikkarte nicht mehr richtig funktioniere. Als V dies H mitteilt, meint diese, V habe wahrscheinlich einen Fehler bei der Installation des Monitors gemacht oder aber der Monitor sei kaputt. Die Grafikkarte sei nach ihrer Ansicht aber in Ordnung.


Entscheidend kann sein, wer beweisen muss, dass ein Mangel vorliegt. Beim Verbrauchsgüterkauf gibt es hier allerdings eine Besonderheit. Zu Gunsten der Verbraucherin oder des Verbrauchers gilt die sogenannte Beweislastumkehr. Diese ist in § 477 BGB geregelt. Laut der Vorschrift wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt.

Während der Beweislastumkehr muss die Verkäuferin oder der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang noch mangelfrei war. Gelingt ihm dies nicht, kann die Verbraucherin oder der Verbraucher die Gewährleistungsrechte geltend machen.
Wenn der Käuferin oder dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich der Mangel innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang gezeigt hat, greift die gesetzliche Vermutung. Die Verbraucherin oder der Verbraucher muss weder darlegen, auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen ist, noch dass der Mangel auch tatsächlich in den Verantwortungsbereich des Verkäufers oder der Verkäuferin falle.

Dagegen hat es die Verkäuferin oder der Verkäufer nun schwerer, den Gegenbeweis anzutreten. Unsicherheiten, ob die Sache schon beim Kauf mangelhaft war oder durch ein fehlerhaftes Verhalten der Käuferin oder des Käufers eingetreten ist, trägt allein die Verkäuferin oder der Verkäufer. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung für Verbraucherinnen und Verbraucher dar, die innerhalb des ersten Jahres nach Kauf einen Mangel an der von ihnen gekauften Sache feststellen.

Mehr zum Thema

  • Der Vertrag: Einführung und Übersicht
  • Was gilt beim Widerruf von Verträgen?
  • Kaufverträge
  • Gewährleistung bei Sachmängeln: Welche Rechte haben Käufer?
  • Zustandekommen von Verträgen

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 31.05.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Digitale Produkte: Ihre Rechte bei E-Books, Downloads und Co.
  • Der Kaufvertrag: Abschluss, Haftung, Pflichten
  • Rechte beim Einkaufen: Eine Checkliste
  • Der Einkaufsknigge: Darf man im Supermarkt Obst probieren?
  • Garantien und Gewährleistung beim Kauf: Die Unterschiede
  • Geschenkgutscheine: Einlösung, Befristung und Verjährung
  • Kfz-Reimporte: Antworten auf die wichtigsten Fragen
  • Neuwagenkauf: Wichtige Rechtsfragen
  • Produkthaftung: Wann Verbraucher Anspruch haben
  • Mängel bei Lebensmitteln: So reklamieren Sie richtig
  • Rückrufaktionen bei Produkten: Was Verbraucher wissen sollten
  • Haftung für Sachmängel: Welche Rechte haben Käufer?
  • Wann liegt beim Kauf ein Sachmangel vor?
  • Der Umtausch von Waren
  • Verbrauchsgüterkauf: Regeln zum Schutz von Verbrauchern

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden