Rückrufaktionen bei Produkten: Was Verbraucherinnen und Verbraucher wissen sollten
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Wo finde ich Produktwarnungen und Rückrufe?
- Warum eine Rückrufaktion?
- Rechtsgrundlagen für den Rückruf
- Maßnahmen der Behörden
- Maßnahmen der Hersteller vor einem Rückruf
- Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher
- Wer trägt die Kosten für Versand und Reparatur?
- Produktsicherheit und die Informationspflichten der Behörden
Wo Sie aktuelle Produktwarnungen und Rückrufe finden, lesen Sie in unserer Übersicht.
Warum eine Rückrufaktion?
Eine effiziente Warnung und Problembehebung sind oft nur in Form einer Rückrufaktion möglich. Durch eine Rückrufaktion werden die Nutzenden öffentlich dazu aufgefordert, ein fehlerhaftes Produkt zurück zum Händler zu bringen, an den Hersteller zu schicken oder es – wie in der Kfz-Branche üblich – in einer Werkstatt reparieren zu lassen.
Gerade in der Kraftfahrzeugbranche kommt es immer wieder zu Rückrufaktionen. Das liegt an mehreren Umständen: Zum einen sind Kfz sehr komplexe Produkte, bei denen meist auch neueste, mitunter anfällige Technik verbaut ist. Zum anderen haben Kraftfahrzeuge ein hohes Gefahrenpotential und werden meist auch über einen längeren Zeitraum (über zehn Jahre) genutzt. Im Gegensatz zu anderen Konsumgütern lässt sich der aktuelle Halter oder die aktuelle Halterin eines Fahrzeugs auch leicht über das Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung bringen. All dies hat wohl dazu geführt, dass in den letzten Jahren die Zahl der Rückrufaktionen enorm gestiegen ist.
Was ist aber mit Produkten, die man anonym kauft? Aus Sicht der Verbraucher stellt sich hier die Frage welche Hinweispflichten Hersteller haben, wer die Kosten für die Rückgabe und Reparatur im Falle eines Rückrufs trägt und welche Rechte bestehen, wenn man eine Rückrufaktion nicht mitbekommt und in der Folge ein Schaden entsteht.
Rechtsgrundlagen für den Rückruf von Produkten
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verpflichtet die Hersteller, Importeure und auch Händler ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Zudem müssen Hersteller eine aktive Marktüberwachung betreiben. Das bedeutet etwa, dass je nach Gefährlichkeit des Produkts Stichproben durchgeführt, Beschwerden geprüft und die Händler unterrichtet werden müssen.
Außerdem ist die neue Produktsicherheitsverordnung (GPSR) am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten und bringt weitreichende Veränderungen für die Produktsicherheit in der EU mit sich. Die Verordnung gilt für sämtliche Produkte, die neu, gebraucht, repariert oder generalüberholt in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Ziel der GPSR ist es, den Verbraucherschutz im europäischen Binnenmarkt zu verbessern und ein hohes Maß an Produktsicherheit zu gewährleisten. Dafür sind Unternehmen angehalten, interne Prozesse zur Produktsicherheit zu implementieren und wirksame Rückrufverfahren einzuführen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der neuen Regelung betrifft die Gestaltung von Rückrufmeldungen: Seit dem 13. Dezember 2024 steht hierfür eine standardisierte Vorlage zum Download bereit. Insgesamt stellt die GPSR eine umfassende Reform dar, die den gesamten B2C-Bereich betrifft und künftig maßgeblich das Verbraucherschutzniveau in der EU prägen wird.
Die Hersteller haben also Vorkehrungen zu treffen, die im Falle eines notwendig gewordenen Rückrufs zu einer schnellen und zuverlässigen Beseitigung der Gefahr führen. Das heißt also, dass sie ein Risikomanagement betreiben und eine vorherige Organisation für den Rückruffall treffen müssen.
Wichtig ist auch, dass die zuständigen Behörden umgehend informiert werden, sobald bekannt ist bzw. eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, dass von einem auf dem Markt befindlichen Produkt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht. Neben dem Hersteller trifft diese Verpflichtung auch alle Händler.
Maßnahmen der Behörden: Rückruf als letztes Mittel
Daneben können die zuständigen Behörden weitere Maßnahmen anordnen: Sie können etwa untersagen, dass ein Produkt ausgestellt wird, eine umfassende Prüfung untersagen oder verbieten, dass das Produkt in Verkehr gebracht wird. Erst am Ende steht schließlich die Möglichkeit, anzuordnen, dass das Produkt zurückgerufen werden muss. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.
Maßnahmen der Hersteller/-innen vor einem Rückruf
Der Rückruf stellt das letzte Mittel dar, sofern keine milderen Maßnahmen, insbesondere eigene Maßnahmen von Hersteller/-innen und Händler/-innen in Betracht kommen. Da das Gesetz Hersteller/-innen selbst dazu verpflichtet, Gefahren abzuwenden, sind diese notfalls gehalten, vor den Gefahren des Produkts zu warnen und ein fehlerhaftes Produkt vom Markt zu nehmen.
In welcher Form diese Warnung zu erfolgen hat, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Es ist also nicht festgelegt, in welchen Medien, wie häufig bzw. in welchem Zeitraum und in welcher Form (Größe der Anzeige) die Warnung erfolgen muss. Man kann insoweit nur den Einzelfall betrachten und muss zwischen der Gefährdung und der Zumutbarkeit der Maßnahme für den oder die Hersteller/-in abwägen.
Generell kann man jedoch sagen, dass die Warnung umso deutlicher sein muss, je größer die von dem Produkt ausgehende Gefährdung ist.
Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher bei gefährlichen Produkten
Werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch fehlerhafte Produkte geschädigt, haben sie Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB und/oder aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Diese und weitere Vorschriften für die Entschädigung von Personen – und Sachschäden, sowie Datenverlusten sollen durch die EU- ProdHaftRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte), die am 08.12.2024 in Kraft getreten ist, modernisiert und verstärkt werden. Diese Aktualisierung war notwendig, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und den Verbraucherschutz zu stärken. Obwohl die ProdHaftRL formell in Kraft getreten ist, gilt sie für die betroffenen Wirtschaftsakteure – im Gegensatz zu einer EU_Verordnung – noch nicht unmittelbar. Denn eine EU-Richtlinie muss erst noch durch einen Gesetzgebungsakt in nationales Recht umgesetzt werden.
Hat der Hersteller eine öffentliche Warnung herausgegeben bzw. eine Rückrufaktion durchgeführt, kann Geschädigten ein Mitverschulden zukommen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz hängt dann davon ab, von wem der Schaden vorwiegend verursacht worden ist. Haben Verbraucher z.B. von einer Rückrufaktion erfahren, sich aber nicht an die Anweisungen des Herstellers gehalten, so haben sie keinen Anspruch, wenn es zu einem Schaden kommt.
Erfahren Verbraucher nichts von der Rückrufaktion, so verlieren sie auch die Ansprüche nicht. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Verbraucher grob fahrlässig die Rückrufaktion ignoriert haben. Auch hier kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wer trägt die Kosten für Versand und Reparatur?
Produkthersteller reagieren auf Problemfälle im Rahmen von Rückrufaktionen sehr unterschiedlich: Manchmal bieten sie den Verbrauchern Gutscheine gegen Rückgabe des gefährlichen Produktes an. In anderen Fällen erstatten sie den vollen Kaufpreis oder stellen frei, dass das Produkt gegen ein Nachfolgeprodukt ausgetauscht wird. Reparaturen werden meistens kostenlos durchgeführt. Es kommt aber auch vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher aufgefordert werden, das fehlerhafte Produkt ersatzlos zurückzugeben bzw. zu entsorgen.
Produktsicherheit und die Informationspflichten der Behörden
Laut Produktsicherheitsgesetz haben die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sich gegenseitig über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
Geht von Produkten eine erhebliche und unmittelbare Gefahr aus, auch über die Grenzen Deutschlands hinaus, werden die Meldungen und Maßnahmen im Rahmen eines europäischen Warnsystems an die EU-Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet und verbreitet. Dieses europäische Schnellinformationssystem, das so genannte RAPEX oder Safety Gate, betrifft aber nur wirklich brisante Notfälle. Aus dem Produktsicherheitsgesetz ergibt sich eine Informationspflicht der Behörden. Sie können nur informieren, wenn sie selbst über die notwendigen Informationen verfügen. Da längst nicht alle Fälle den Behörden bekannt werden, ist dies schwierig. Es besteht im Übrigen kein individueller Auskunftsanspruch von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das System ist also ein richtiger Ansatz, weist aber in der Praxis noch erhebliche Lücken bei der Handhabung auf.
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