Finanzierungshilfen, Null-Prozent-Finanzierung und Zahlungsaufschub: Was sagt das Gesetz und wo liegt die Gefahr?
In diesem Beitrag finden Sie
- Zahlungsaufschub
- Finanzierungsleasingverträge
- Besonderheiten beim Ratenkauf
- Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften
- Nichtigkeit eines Ratenkaufs und Zinssätze
- Sanktionen für den Händler
- Widerrufsrecht beim Ratenkauf
- Vorzeitige Rückzahlung
- 0%-Finanzierungen und unentgeltliche Zahlungshilfen
- Übliche Kostenfallen
Auf entgeltliche Finanzierungshilfen wie der Zahlungsaufschub, das Teilzahlungsgeschäft und der Finanzierungsleasingvertrag finden weitgehend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Verbraucherdarlehensrecht Anwendung. Auch die sogenannten 0%-Finanzierungen sind mittlerweile gesetzlich geregelt. Zahlungsdienstleister wie paypal oder klarna bieten anscheinend neue Zahlungsmodelle an, die sich aber meist in die vorhandenen Kategorien einordnen lassen. Die Gefahr besteht in der Überschuldung, wenn dem Kunden das System nicht klar ist.
Zahlungsaufschub: Später zahlen wird meist teuer
Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher anbietet, erst längere Zeit nach dem Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu bezahlen, dann lässt er sich diese lange Wartezeit in der Regel versilbern. Oder anders gesagt: Wer den Preis erst im Nachhinein entrichtet, zahlt meist mehr.
Gewährt der Händler einen solchen entgeltlichen Zahlungsaufschub, so muss er eine Reihe von Vorschriften beachten (vgl. § 506 ff BGB), die zum Teil auf die Regelungen zum Verbraucherdarlehen verweisen. Die besonderen Vorschriften zum Zahlungsaufschub greifen nur unter folgenden Voraussetzungen:
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Der Verbraucher muss mehr bezahlen (Entgeltlichkeit), als ihn der Kauf ohne den Zahlungsaufschub kosten würde.
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Wegen des Verweises auf die Vorschriften des Verbraucherdarlehens muss die Ware oder Dienstleistung außerdem mindestens 200 Euro kosten und ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewährt werden, damit die verbraucherschützenden Normen angewendet werden können.
Finanzierungsleasingverträge
§ 506 Absatz 2 BGB erklärt bestimmte Regelungen aus den Verbraucherdarlehensvorschriften für Finanzierungsleasingverträge für anwendbar. In der Regel schließen Verbraucher Finanzierungsleasingverträge nur über Kraftfahrzeuge.
Besonderheiten beim Ratenkauf
In der Praxis am häufigsten dürfte eine Finanzierungshilfe in Form von Teilzahlungsgeschäften vorkommen. Beinahe jeder gewerbliche Anbieter bietet seine hochpreisigen Produkte auch mit der Möglichkeit an, sie im Wege des Ratenkaufs zu erwerben. Die Vorschriften über Teilzahlungsgeschäfte sind nur dann anwendbar,
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wenn es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt, der Verbraucher also dafür zahlen muss: Der Teilzahlungspreis muss also höher sein, als der "normale" Barzahlungspreis.
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Außerdem muss der Barzahlungspreis mindestens 200 Euro sein und die vereinbarte Laufzeit mehr als drei Monate betragen.
Es kommt nicht darauf an, dass der Verbraucher in gleich bleibenden Raten bezahlt. Entscheidend ist nur, dass der Betrag nicht auf einmal bezahlt wird, sondern mindestens in zwei Teilzahlungen erbracht wird. Der Gesetzgeber hat für Teilzahlungsgeschäfte außerdem die nachfolgenden Besonderheiten geregelt: Teilzahlungsgeschäfte unterliegen der Schriftform und gelten nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
Pflichtangaben bei Teilzahlungsgeschäften
Ganz ähnlich wie beim Verbraucherdarlehensvertrag muss ein Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften bestimmte Pflichtangaben machen. Hierzu gehören auszugsweise:
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der Barzahlungspreis,
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der Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag inklusive Zinsen und sonstige Kosten),
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der effektive Jahreszins,
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die Kosten einer eventuellen Versicherung und
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die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bzw. einer anderen Sicherheit.
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Zudem muss die Höhe, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen angegeben werden.
Die Informationen zum Barzahlungspreis und zum effektiven Jahreszins können entfallen, wenn der Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich als Teilzahlungsgeschäfte anbietet.
Nichtigkeit eines Ratenkaufs und Zinssätze
Ein Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform nicht gewahrt ist oder wenn erforderliche Pflichtangaben nicht gemacht wurden. Wurde die Kaufsache bereits übergeben oder die Dienstleistung bereits erbracht, so wird die Vereinbarung gültig. Diese Vorschrift dient vor allem dem Verbraucher, der dann nicht zur Rückabwicklung des Vertrages gezwungen sein soll. Hat es der Händler versäumt, den effektiven Zinssatz anzugeben, so ist der Barzahlungspreis nur mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB) zu verzinsen.
Sanktionen für den Händler
Für den Händler gibt es Sanktionen, wenn er den Gesamtbetrag oder den effektiven Zinssatz in dem Vertrag nicht angegeben hat. So muss der Kunde den Barzahlungspreis höchstens verzinst mit dem gesetzlichen Zinssatz zahlen. Dieser beträgt 4% p.a.. Wenn der Händler im Vertrag den effektiven Zinssatz zu niedrig angegeben hat, dann vermindert sich der vom Kunden zu zahlende Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Widerrufsrecht beim Ratenkauf
Bei Teilzahlungsgeschäften steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Vorzeitige Zahlung des Kaufpreises jederzeit möglich
Es steht dem Verbraucher jederzeit frei, seine Verbindlichkeiten vorzeitig zu erfüllen. Er kann den Kaufpreis also trotz Teilzahlungsgeschäft auf einmal begleichen. In diesem Fall kann der Unternehmer für die Zeit nach der vollständigen Bezahlung grundsätzlich keine Zinsen und sonstige Kosten verlangen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen.
0%-Finanzierungen und unentgeltliche Zahlungshilfen
Da gerade kostenlose Finanzierungen die Gefahr für den Verbraucher bergen, zu schnell Waren zu kaufen, die er sich eigentlich nicht leisten kann, gelten auch für solche Verträge viele Vorschriften aus dem Verbraucherkreditrecht (siehe §§ 514, 515 BGB).
Insbesondere hat der Verbraucher nun auch bei diesen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Durch die Vorschriften über das verbundene Geschäft, die hier Anwendung finden, kann der Kunde unter Umständen bei einer mangelbehafteten Ware als Minderung teilweise die Rückzahlung des Kredites verweigern. Voraussetzung ist auch hier, dass der Finanzierungsbetrag mindestens 200 Euro beträgt.
Übliche Kostenfallen bei Finanzierungshilfen
Bei 0%-Finanzierungen ist es oft so, dass nur für eine bestimmte Zeit keine Zinsen anfallen, zum Beispiel für sechs Monate. Gelingt es dem Kunden nicht, den Kredit bis dahin zu tilgen, fällt anschließend auf die offene Schuld ein hoher Zinssatz an.
In anderen Fällen ist es so, dass der Kunde eine Kaufsache in Höhe von 1500 Euro finanzieren will, ihm aber dann ein Rahmenkredit angeboten wird über 3000 Euro. Er erhält eine Kreditkarte, mit der er über die überschüssigen 1500 Euro verfügen kann. Nutzt er das, fallen meist sehr hohe Zinsen von ca. 15% p.a. an.
Wichtig ist also, dass man nur den Betrag finanziert, der unbedingt nötig ist, und dass man die Schuld so bald wie möglich tilgt. Vor der Unterschrift sollte der angebotene Finanzierungsvertrag genau durchgelesen werden. Verbraucherzentralen helfen bei Bedarf bei der Prüfung.
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