In vielen Fällen wird es zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, on eine Sache mangelhaft ist oder nicht. Es gibt aber auch Grenzfälle, wo diese Beurteilung schwierig werden kann.
Verbraucher V kauft bei dem Computerhändler H einen neues PC-Komplettsystem ohne Monitor, weil er noch einen alten Bildschirm zuhause hat. Nach drei Monaten beschließt er aber, den Bildschirm auszusortieren und bestellt sich bei dem Versandhandel Y einen 17-Zoll-Flachbildschirm. Als er diesen angeschlossen hat, treten am Bildschirm ständig Farbveränderungen auf. V reklamiert bei Y. Dieser ist jedoch der Ansicht, dass die in den PC eingebaute Grafikkarte nicht mehr richtig funktioniere. Als V dies dem H mitteilt, meint dieser, V habe wahrscheinlich einen Fehler bei der Installation des Monitors gemacht oder aber der Monitor sei kaputt. Die Grafikkarte sei nach seiner Ansicht aber in Ordnung.
Fraglich aber ist, wer diesen Fehler zu verantworten hat.
Der Käufer muss beweisen, dass die Kaufsache überhaupt mangelhaft ist. Dies gilt übrigens auch beim Verbrauchsgüterkauf. Dort wird die Beweislast nur bezüglich des Zeitpunkts umgekehrt, also wann der Mangel vorgelegen hat. Dass ein Mangel vorliegt muss aber immer der Käufer beweisen. In dem geschilderten Beispiel tut sich V schwer, da ein Händler die Schuld auf den anderen schiebt.
Was unter einem Sachmangel zu verstehen ist, steht im § 434 BGB. Während früher von Juristen heftige Auseinandersetzungen über Fragen geführt wurden, ob z. B. Haifischfleisch mangelhaftes Walfleisch darstellt oder nicht, sind die meisten Streitfragen bezüglich des Sachmangelbegriffs seit seiner Neuregelung zum 01.01.2002 geklärt. Es steht allerdings zu erwarten, dass sich auch künftig noch genügend Raum für verschiedene Auslegungen in der juristischen Lehre finden wird. Ob ein Sachmangel vorliegt, wird anhand der folgenden fünf Punkte überprüft:
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