Bayerisches Staatsministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz

Sachmangel beim Kauf: Begriff

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

In vielen Fällen wird es zwischen dem Käufer und dem Verkäufer keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, on eine Sache mangelhaft ist oder nicht. Es gibt aber auch Grenzfälle, wo diese Beurteilung schwierig werden kann.

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Verbraucher V kauft bei dem Computerhändler H einen neues PC-Komplettsystem ohne Monitor, weil er noch einen alten Bildschirm zuhause hat. Nach drei Monaten beschließt er aber, den Bildschirm auszusortieren und bestellt sich bei dem Versandhandel Y einen 17-Zoll-Flachbildschirm. Als er diesen angeschlossen hat, treten am Bildschirm ständig Farbveränderungen auf. V reklamiert bei Y. Dieser ist jedoch der Ansicht, dass die in den PC eingebaute Grafikkarte nicht mehr richtig funktioniere. Als V dies dem H mitteilt, meint dieser, V habe wahrscheinlich einen Fehler bei der Installation des Monitors gemacht oder aber der Monitor sei kaputt. Die Grafikkarte sei nach seiner Ansicht aber in Ordnung.

Dieses Beispiel zeigt, dass offensichtlich ein Fehler bei dem PC-System vorliegt.

Fraglich aber ist, wer diesen Fehler zu verantworten hat.

Beweislast

Der Käufer muss beweisen, dass die Kaufsache überhaupt mangelhaft ist. Dies gilt übrigens auch beim Verbrauchsgüterkauf. Dort wird die Beweislast nur bezüglich des Zeitpunkts umgekehrt, also wann der Mangel vorgelegen hat. Dass ein Mangel vorliegt muss aber immer der Käufer beweisen. In dem geschilderten Beispiel tut sich V schwer, da ein Händler die Schuld auf den anderen schiebt.

Begriff im Rechtssinne

Was unter einem Sachmangel zu verstehen ist, steht im § 434 BGB. Während früher von Juristen heftige Auseinandersetzungen über Fragen geführt wurden, ob z. B. Haifischfleisch mangelhaftes Walfleisch darstellt oder nicht, sind die meisten Streitfragen bezüglich des Sachmangelbegriffs seit seiner Neuregelung zum 01.01.2002 geklärt. Es steht allerdings zu erwarten, dass sich auch künftig noch genügend Raum für verschiedene Auslegungen in der juristischen Lehre finden wird. Ob ein Sachmangel vorliegt, wird anhand der folgenden fünf Punkte überprüft:

  1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
  2. Wurde eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  3. Wurde nach dem Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt, so ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die nicht bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer deswegen erwartet werden kann. Hierzu gehören grundsätzlich auch Werbeaussagen des Verkäufers oder Herstellers der Sache.
  4. Wurde vereinbart, dass der Verkäufer die Kaufsache montiert und erfolgte die Montage fehlerhaft, so liegt ebenfalls ein Sachmangel vor. Auch wenn einer Sache eine mangelhafte Montageanleitung beiliegt und sie deswegen nicht oder falsch montiert wurde, liegt ein Sachmangel vor.
  5. Seit dem 01.01.2002 ist auch dann ein Sachmangel gegeben, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert wird oder aber wenn eine zu geringe Menge geliefert wird.

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