Neben der Haftung für Sachmängel und Ansprüchen aus einer Garantie können dem Verbraucher bei der Benutzung eines fehlerhaften Produkts auch Ansprüche aus der so genannten Produkthaftung zustehen. Diese Ansprüche richten sich gegen den Hersteller des Produkts und können sowohl auf die §§ 823 ff BGB, wie auch auf das Produkthaftungsgesetz gestützt werden. Während bei einem Anspruch nach §§ 823 ff BGB ein Verschulden nachgewiesen werden muss, ist die für Ansprüche nach dem ProdHaftG nicht erforderlich. Hier genügt der Umstand, dass ein gefährliches Produkt in den Verkehr eingeführt wurde und dass hieraus Schäden entstanden sind. Man spricht von einer so genannten Gefährdungshaftung. Welcher Anspruch bei Schadensfällen der „bessere“ ist, bestimmt sich nach dem konkreten Fall. Typischerweise kommen die Ansprüche nur dann in Betracht, wenn aufgrund des fehlerhaften Produkts weitere Schäden, so genannte Folgeschäden entstehen.
Verbraucher V kauft in einem Elektromarkt E ein nagelneues Markennotebook des Herstellers S. V benutzt das Notebook, das zunächst auch einwandfrei funktioniert. Nach einer Woche kommt es allerdings während der Benutzung zu einer Verpuffung und einem Brand. Der Grund: die Akkus wiesen einen Produktionsfehler auf. V erlitt Verbrennungen an den Händen und musste einen Arzt aufsuchen. Seine Schreibtischplatte weist Brandflecken auf. Das Notebook ist irreparabel zerstört.
Wegen des Sachmangels haftet der Händler E in diesem Fall. V kann Ersatzlieferung und gegebenenfalls Erstattung des Kaufpreises verlangen. Wie sieht es aber mit dem kaputten Schreibtisch und den erlittenen Verletzungen aus? Hierbei handelt es sich um so genannte Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich muss E auch für diese Schäden einstehen. Es könnte aber sein, dass er sich bezüglich des Verschuldens entlasten kann. Deswegen soll an dieser Stelle untersucht werden, ob auch Ansprüche gegen den Hersteller denkbar sind. Hierbei kommen im wesentlichen zwei unterschiedliche Ansprüche in Betracht.
Ganz ohne ein Spezialgesetz hat die Rechtsprechung im Rahmen der deliktischen Haftung nach §§ 823 ff BGB verschiedene Fallgruppen der Produzentenhaftung entwickelt. Demnach haftet ein Hersteller grundsätzlich in folgenden Fällen: Für Konstruktionsfehler (Fehler, die sämtlichen Produkten der gleichen Serie anhaften), Fabrikationsfehler (Produktionsfehler, die nur einzelne Stücke einer Serie betreffen, die aber trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind), Instruktionsfehler (Mangelhafte Gebrauchsanweisungen oder nicht ausreichende Warnungen vor Gefahren bei der Benutzung des Produkts) und Verletzung von Produktbeobachtungspflichten (zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist das Produkt in Ordnung. Später ändern sich z.B. technische Standards oder es kommt zu ersten Schadensfällen. Der Hersteller reagiert jedoch nicht, so dass weitere Schadensfälle eintreten).
Im Beispielsfall käme wohl am ehesten ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler in Betracht.
Die Beweislast trägt eigentlich der geschädigte Verbraucher. Die Rechtsprechung hat jedoch zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse eine teilweise Beweislastumkehr entwickelt. So genügt es, dass der Geschädigte beweisen kann, dass das Produkt einen Fehler hat und dass er durch diesen Fehler bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Produkts einen Schaden erlitten hat. Ein Verschulden des Herstellers muss nicht nachgewiesen werden, es genügt, wenn feststeht, dass der Fehler im Organisationsbereich des Produzenten entstanden ist. Der Produzent kann sich dann von seiner Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Im Fallbeispiel kann V nachweisen, dass er das Notebook bestimmungsgemäß benutzte und dass die Akkus offensichtlich einen Fehler aufwiesen. Wo sonst, als im Organisationsbereich des Herstellers, soll dieser Fehler entstanden sein? Auch dieser Nachweis dürfte einfach zu erbringen sein.
Neben dem erlittenen Sachschaden, kann der geschädigte Verbraucher auch Schmerzensgeld verlangen, wenn er einen Schaden an der Gesundheit erlitten hat.
Bezogen auf den Ausgangsfall muss S die kaputte Schreibtischplatte ersetzen und darüber hinaus dem V auch ein angemessenes Schmerzensgeld bezahlen.
Im Gegensatz zur deliktischen Haftung (die man auch „Produzentenhaftung“ bezeichnet) setzt ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) [link juris] überhaupt kein Verschulden voraus. Der Hersteller unterliegt also einer reinen Gefährdungshaftung. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Es muss ein Produktfehler vorliegen. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. In Betracht kommen Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Instruktionsfehler. Der Fehlerbegriff des ProdhaftG stellt auf die Sicherheit im Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab.
Bezogen auf unser Beispiel, liegt auch nach ProdHaftG ein Produkfehler vor.
Es muss zu einer Rechtsgutverletzung gekommen sein. Geschützte Rechtsgüter sind Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum. Durch diese Verletzung muss es zu einem Schaden gekommen sein.
Im Fallbeispiel wurden sowohl andere Sachen (Schreibtischplatte) wie auch der Körper des V verletzt.
Die Haftung nach dem ProdHaftG trifft nicht nur den Hersteller des Endprodukts. So haftet auch der Hersteller eines Teilprodukts, wenn dieses fehlerhaft war. Auch der Quasi-Hersteller haftet, d.h. ein Unternehmer, der das Produkt zwar nicht selbst hergestellt hat, aber sich durch Anbringen seines Namens oder Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Als Hersteller gilt auch der EU-Importeur, der das Produkt nach Europa einführt. Darüber hinaus haftet ersatzweise auch jeder Lieferant, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann.
Der Geschädigte muss den Produktfehler, den Schaden und den dazwischen bestehenden Ursachenzusammenhang beweisen.
Da der Schaden an einem der genannten Rechtsgütern auftreten muss, ist bei Sachschäden noch wichtig, dass sich die beschädigte Sache (nicht das fehlerhafte Produkt!) ihrer Art nach für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt gewesen sein muss und hierzu vom Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde. Damit scheiden Ansprüche bei Sachschäden aus, die an beruflich, geschäftlich oder gewerblich genutzten Gegenständen durch den Fehler eines Produkts entstehen.
Bezogen auf den Ausgangsfall wird V auch die Anspruchsvoraussetzungen nach ProdHaftG nachweisen können. Wichtig ist aber die private Nutzung des Notebooks. Wäre V ein freier Journalist, der das Notebook zum Verfassen von Artikeln benutzt, so könnte er keine Ansprüche nach dem ProdHaftG geltend machen.
Bei Sachschäden legt das Gesetz dem Geschädigten eine Selbstbeteiligung von 500 € auf. Der Geschädigte kann auch nach dem ProdHaftG Schmerzensgeld verlangen. Für Serienschäden sieht das Gesetz einen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro vor, soweit es um die Regulierung von Personenschäden geht.
Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz verjähren in drei Jahren. Abweichend von der regelmäßigen Verjährung beginnt die Frist nicht erst am Jahresende, sondern schon direkt mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ist ein Produkt schon 10 Jahre auf dem Markt können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
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