Der Begriff "Umtausch" ist in der Bevölkerung weit verbreitet. Das betrifft sowohl die Händler- wie auch auf Verbraucherseite. Was die wenigsten wissen: dieser Begriff ist dem Gesetz vollkommen fremd. Sieht man sich die Fragen nach dem "Umtausch" näher an, so stellt man fest, dass der Begriff nicht einheitlich verwendet wird, sondern im Zusammenhang mit juristisch vollkommen unterschiedlich zu beurteilenden Sachverhalten. Nachfolgend wird versucht, etwas Licht in das Dunkel des "Umtauschrechtes" zu bringen.
Dann ist der Fall juristisch sehr einfach zu beurteilen. Ein solches "Umtauschrecht" gibt es im deutschen Recht nicht. Es gilt der Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten). Wer eine Sache gekauft hat, kann sie nicht einfach rückwirkend gegen eine andere eintauschen, nur weil sie ihm etwa nicht gefällt. Die so genannte Kaufreue wird vom Gesetz grundsätzlich nicht geschützt.
Dennoch räumen viele Geschäfte ein solches Umtauschrecht ein. Dies ist aber entweder eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder er hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, so dass auch ein entsprechender Anspruch des Kunden besteht. Dabei steht es im Ermessen des Verkäufers, wie er das Umtauschrecht konkret ausgestaltet. So kann der Verkäufer z. B. bestimmen, dass der Kaufpreis nicht erstattet wird oder der Kunde nur einen Gutschein erhält.
In diesem Fall gelten grundsätzlich die Ausführungen wie unter Ziffer 1. Bei einem Einkauf im Laden besteht kein Anspruch auf Umtausch einer mangelfreien Sache.
Es gibt jedoch zwei entscheidende Ausnahmen: Sofern es sich bei dem Kauf um ein Haustürgeschäft oder einen Fernabsatzvertrag handelt, steht dem Kunden, wenn er ein Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht zu. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Umtauschrecht, die Wirkungen sind aber vergleichbar: Nach dem erfolgten Widerruf fallen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag weg und es entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis (wie beim Rücktritt vom Vertrag), wonach der Kunde die Ware zurückgeben muss und im Gegenzug den Kaufpreis erstattet bekommt.
Dann handelt es sich um einen Fall der Sachmängelhaftung. Da der Verkäufer verpflichtet ist, eine mangelfreie Sache auszuliefern, steht dem Kunden in diesem Fall ein gesetzlicher Nacherfüllungsanspruch zu. Er kann vom Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nachbesserung) oder aber - wie hier - die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).
Dies ist ein Fall des Rücktritts vom Vertrag. Er kann ebenfalls im Rahmen der Sachmängelhaftung erfolgen, setzt aber voraus, dass der Kunde zunächst erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt hat. Dieser Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für den Kunden unzumutbar ist.
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