Jeder kennt die Situation: für einen Geburtstag oder zu Weihnachten muss auf die Schnelle ein Geschenk besorgt werden. Was aber tut man, wenn man nicht so genau weiß, was man schenken soll? Als Ausweg bietet sich ein Geschenkgutschein an. Der so beschenkte Inhaber des Gutscheines kann dann nach seiner Wahl bestimmen, wofür er den Gutschein einlösen möchte. Meist lauten die Geschenkgutscheine über einen bestimmten Geldbetrag.
Für die Juristen handelt es sich bei einem Geschenkgutschein um ein so genanntes kleines Inhaberpapier im Sinne von § 807 BGB. Im Geschenkgutschein ist ein Recht verbrieft, welches in der Regel nur durch Vorlage des Gutscheins bei dessen Aussteller geltend gemacht werden kann.
Deswegen sollte man Gutscheine pfleglich behandeln. Verliert man sie, so kann der Anspruch meist nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Befristung des im Gutschein verbrieften Rechts zulässig ist. Sofern dies zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart wurde, dürften nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keine Bedenken in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung bestehen.
Meist findet sich die Befristung aber als vorformulierte Klausel auf dem Gutschein aufgedruckt. Es handelt sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle unterzogen werden müssen.
Das Landgericht München I (Az: 7 O 2109/95) und das Oberlandesgericht Hamburg (Az: 10 U 11/00) haben entschieden, dass eine Befristung generell und zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Die entscheidende Frage ist jedoch, wie lange eine solche Befristung sein darf. Hier war das Landgericht München I der Ansicht, das zehn Monate zu kurz seien, das Oberlandesgericht Hamburg hielt eine Befristung von unter zwei Jahren bei einem Kinogutschein für zu kurz.
Hintergrund bei der Entscheidungen war freilich der Umstand, dass bis zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betrug. Somit musste man dem Händler die Möglichkeit einer Befristung einräumen, denn es liegt auf der Hand, dass es aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht sein kann, dass ein Kinogutschein auch noch nach mehr als 20 Jahren eingelöst werden kann.
Seit dem 01.01.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre.
Es ist daher fraglich, ob das Landgericht München I und das Oberlandesgericht Hamburg ihre Entscheidungen vor diesem Hintergrund aufrecht erhalten würden. Drei Jahre dürfte ein vernünftiger Zeitraum sein, um Rechte aus einem Gutschein geltend machen zu können. Sowohl der Händler wie auch der Verbraucher werden hier gleichermaßen geschützt. Für eine kürzere Befristung besteht in den meisten Fällen wohl kein legitimes Interesse des Händlers.
Das Oberlandesgericht München bestätigte Anfang 2008 in einer Entscheidung (AZ 29 U 3193/07) ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte: Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Verbraucher, die Geschenkgutscheine von Amazon besitzen, können sich auf das Urteil berufen und ihre Gutscheine oder Restguthaben auch noch nach Ablauf eines Jahres ab Ausstellung einlösen.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vom 17.01.2008
Es handelt sich allerdings - wie im deutschen Recht üblich - um eine Einzelfallentscheidung, d.h. sie wirkt nur gegen Amazon. Die Erwägungen des OLG sind jedoch recht allgemein gehalten und dürften somit auch auf ähnliche Fälle übertragbar sein. Das OLG wies in seiner Entscheidung allerdings auch darauf hin, dass nicht jede zeitliche Befristung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungskarten und Gutscheinen als unangemessene Benachteiligung des Kunden gesehen werden kann. So seien solche Ausschlussfristen, obwohl vom Gestzgeber nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und nach Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vetragsparteien häufig nicht als unangemessen anzusehen.
Man sollte dennoch seinen Gutschein gründlich durchlesen und im Falle einer Befristung mit dem Händler darüber reden.
Was aber ist, wenn der Beschenkte "aus welchem Grund auch immer" kein Interesse oder keine Möglichkeit hat, den Gutschein einzulösen.
V, der bekennender Vegetarier ist, erhält zu seinem 50. Geburtstag einen Geschenkgutschein für einen Einkauf bei dem Metzgermeister M über 50 Euro. V findet bei M nichts passendes, um den Gutschein einzulösen. Er möchte deswegen die 50 Euro in bar erstattet haben.
Bei einem Geschenkgutschein ist für jeden erkennbar, dass er nur zur Verrechnung bestimmt ist. Der Händler rechnet seinen Gewinn bereits bei der Ausstellung des Gutscheins ein, auch wenn das eigentliche Erwerbsgeschäft erst später stattfindet. Es besteht daher kein Anspruch des Beschenkten gegenüber dem Aussteller auf Auszahlung des Gutscheinbetrages. Der so Beschenkte hat freilich die Möglichkeit, den Gutschein seinerseits an jemand anderen zu veräußern (oder zu verschenken), damit dieser den Gutschein dann einlösen kann.
Häufig kommt es auch vor, dass jemand einen Gutschein erhält und dann nur einen Teilbetrag einlösen möchte.
V bekommt zum Geburtstag einen Einkaufsgutschein über 100 Euro beim Buchhändler B. Nach längerem Stöbern entdeckt er einen Atlanten für 89,90 Euro. Da er wenig Zeit hat, findet er auf die Schnelle kein weiteres Buch, um auch den Restbetrag von 10,10 Euro einlösen zu können. Er bittet den Buchhändler daher, ihm eine Gutschrift über diesen Betrag auszuhändigen.
Ob eine solche Teileinlösung möglich ist, ist bislang nicht gerichtlich geklärt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) spricht jedoch vieles dafür, dass gerade bei Gutscheinen von Läden und Kaufhäusern eine teilweise Einlösung möglich sein muss.
Es ist nämlich abzuwägen zwischen den Interessen der beteiligten Personen. Auf der Seite des Beschenkten müsste es ein schutzwürdiges Interesse an einer teilweisen Einlösung bestehen. Auf der Seite des Ausstellers müsste überprüft werden, ob ihm eine teilweise Einlösung zuzumuten ist. In dem geschilderten Fallbeispiel dürfte weder das eine, noch das andere zu verneinen sein, weswegen der Kunde einen Anspruch auf eine weitere Gutschrift über 10,10 Euro hat. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen eine Teileinlösung nicht zulässig sein dürfte. Zu denken ist dabei insbesondere an Dienstleistungen, die regelmäßig auf einmal erbracht werden. Zum Beispiel wird man eine Teileinlösung wohl verneinen müssen, wenn der Gutschein über einen dreitägigen Hotelaufenthalt lautet.
Lautet ein Gutschein auf eine bestimmte Person, so stellt sich die Frage, ob auch ein anderer als der namentlich Benannte diesen Gutschein einlösen kann. Auch in diesem Fall ist zu differenzieren.
Bei dem klassischen Einkaufsgutschein wird es dem Aussteller in aller Regel egal sein, wer bei ihm letztlich einkauft. Denn solche Gutscheine sind zum Umlauf bestimmt. Der Aussteller kalkuliert ja von vornherein ein, dass der Gutschein durch einen ihn nicht bekannten Dritten eingelöst wird. Die namentliche Bezeichnung dient in solchen Fällen in erster Linie dazu, dem Gutschein eine persönliche Note zu verleihen.
Anders kann es aussehen, wenn Gegenstand des Gutscheins eine Dienstleistung ist. In solchen Fällen kann der Aussteller eines Gutscheines sehr wohl ein berechtigtes Interesse daran haben, dass nur der namentlich Benannte und nicht ein Dritter den Gutschein einlöst.
Auch zu dieser Frage findet sich kaum Rechtssprechung. Jedenfalls sind bei einer rechtlichen Betrachtung in solchen Fällen immer die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
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