Als Neuwagen gilt ein Fahrzeug nur dann, wenn
Vorsichtig sollte man sein, wenn ein Fahrzeug als „fabrikneu“ angeboten wird. Oft stand es deutlich über ein Jahr beim Händler, ohne verkauft zu werden. Im Falle eines Modellwechsels gilt ein Fahrzeug selbst dann nicht mehr als Neuwagen, wenn es noch kein Jahr alt ist. Als Neuwagen gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az: VIII ZR 109/04) übrigens auch Fahrzeuge, die eine so genannte Tageszulassung aufweisen.
Beim Verkaufsgespräch sollte man immer nachfragen, seit wann das Fahrzeug beim Händler steht.
Bei einer Tageszulassung handelt es sich um ein Verfahren, bei dem ein zu verkaufendes Fahrzeug von einem Händler für einen einzigen Tag zugelassen wird. Dies geschieht mit der Absicht, dieses Fahrzeug danach mit höherem Rabatt an Endkunden verkaufen zu können. Die An- und Abmeldung erfolgt formal auf dem Papier, ohne dass das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird. Bei dem Fahrzeug handelt es sich in der Regel um ein ungenutztes, neuwertiges Lagerfahrzeug, das beim Händler vor Ort verfügbar ist. Für einen Käufer kann es attraktiv sein, ein solches Fahrzeug zu erwerben, weil er einen höheren Rabatt bekommt. Wird das Fahrzeug steuerlich abgesetzt, so entsteht ein weitere Vorteil für den Kunden. Bei einer Absetzung als geldwerter Vorteil per 1-%-Regel, ist nämlich der höhere Listenpreis maßgeblich, ohne Tageszulassungsrabatte.
Man sollte sich vorab über den Listenpreis des Fahrzeugsinformieren und beim Verkaufsgespräch Rabatte aushandeln.
Oft ist ein Neuwagen in der gewünschten Ausstattung beim Händler nicht verfügbar und muss bestellt werden. Diese Vorbestellung, die in der Regel schriftlich fixiert wird, ist für den Kunden rechtlich verbindlich. Es handelt sich dabei aber noch nicht um einen abgeschlossenen Kaufvertrag. Dieser kommt erst dann zustande, wenn der Händler die Bestellung bestätigt oder das Fahrzeug innerhalb der Bindungsfrist liefert. Die Bindung an die Vorbestellung beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen.
Man sollte die Vorbestellung vor Unterschrift sorgfältig lesen.
Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrags oder zur verbindlichen Vorbestellung eines Fahrzeugs, so sollte man darauf achten, dass als Kaufpreis ein Gesamtpreis ausgewiesen wird. Dieser beinhaltet neben dem eigentlichen Kaufpreis auch Sonderposten für Überführung, Zulassung und ähnliches. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass als Übergabeort die Betriebsstätte des Händlers oder der Wohnort des Käufers genannt ist.
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