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  • Verträge mit Handwerkern

Vergütung von Handwerker/-innen: Tipps zum Vorgehen

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

Für Handwerker/-innen gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung, anders als beispielsweise bei Ärzt/-innen, Architekt/-innen und Rechtsanwält/-innen. Daher ist es für Verbraucher/-innen ratsam, vorher die Vergütung abzusprechen. Wie sollen sie am besten dabei vorgehen?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Pauschalpreis vereinbaren bei kleineren Aufträgen
  • Verbindliche Angebote mehrerer Handwerker einholen
  • Abrechnung nach Aufwand: Risiko für Verbraucher
  • Ohne Vereinbarung gilt bei Handwerkern die ortsübliche Vergütung

Pauschalpreis vereinbaren bei kleineren Aufträgen

Für Verbraucher/-innen ist es am sichersten, wenn sie mit dem/der Unternehmer/-in einen Pauschal- bzw. Festpreis vereinbaren. In diesem Fall steht vertraglich fest, wie teuer die Arbeit sein wird. Sollte der/die Unternehmer/-in in der Kalkulation z. B. drei Arbeitsstunden veranschlagen, tatsächlich aber fünf benötigen, so ist das sein Risiko. Umgekehrt erhöht sich natürlich auch der Gewinn, wenn er/sie die Arbeit in zwei Stunden erledigen kann.

Die Vereinbarung eines Pauschalpreises empfiehlt sich besonders bei kleineren Aufträgen und verhindert, dass Verbraucher/-innen mit unerwartet hohen Kosten konfrontiert werden. Unternehmer/-innen können als Fachleute bei vielen Gewerken sehr genau einschätzen, wie viel Aufwand sie für die Arbeit benötigen. Das von ihnen zu tragende Risiko ist häufig gering.

Verbindliche Angebote mehrerer Handwerker/-innen einholen

Man sollte vor der Vergabe eines größeren Auftrages das Angebot mehrerer Handwerker/-innen einholen. Dabei sollte man darauf bestehen, dass ein verbindlicher Festpreis für die Arbeiten angegeben wird. Auf diese Weise lässt sich dann das günstigste Angebot auswählen.

Abrechnung nach Aufwand: Risiko für Verbraucher/-innen

Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, z. B., dass eine Arbeitsstunde 50 Euro kostet. Braucht der/die Unternehmer/-in drei Stunden, so müsste der/die Verbraucher/-in 150 Euro bezahlen, braucht er/sie vier Stunden beträgt der Vergütungsanspruch 200 Euro. In diesem Fall tragen also Verbraucher/-innen das Risiko, wie teuer die Arbeit letztlich wird.

Oft kann im Voraus nur grob geschätzt werden, wie viel Arbeit oder Material auf einer Baustelle verbraucht wird. Angenommen, das Bauunternehmen U erhält den Auftrag, einen Innenhof neu zu asphaltieren. In diesem Fall hängt es von mehreren Faktoren ab (z. B. vom Untergrund), wie dick letztlich die Teerdecke zu sein hat und wie schwierig und aufwändig sich die Arbeit gestalten wird. Bei solchen Verträgen wird in der Praxis mit so genannten Leistungsverzeichnissen gearbeitet. Darin enthalten sind Einheitspreise für die voraussichtlich benötigten Mengen und Massen, Stundenverrechnungssätze, Arbeitswerte etc. Werden die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Massen überschritten, so trägt das Risiko der Mehrkosten der/die Auftraggeber/-in, in unseren Fällen also die Verbraucher/-innen.

Einheitspreise werden in der Regel dann vereinbart, wenn es sich um große Gewerke handelt oder wenn sich der tatsächliche Aufwand nur schwer abschätzen lässt.

Ohne Vereinbarung gilt bei Handwerker/-innen die ortsübliche Vergütung

Immer wieder kommt es vor, dass die Parteien gar keine Vergütung vereinbaren.

Beispiel: Verbraucher V bringt seinen Pkw in die Werkstatt der U, damit diese einen Ölwechsel durchführt. U sagt, V könne das Auto am Nachmittag abholen.

In solchen Fällen hilft das Gesetz weiter: Ist keine Vergütung vereinbart, so richtet sich der Preis nach eventuell vorhandenen Taxen. Darunter sind Preise zu verstehen, die sich an gesetzlich festgelegten Gebührenordnungen ausrichten, beispielsweise für Rechtsanwält/-innen, Steuerberater/-innen oder Ärzt/-innen.

Bei Handwerker/-innen bestehen solche Gebührenordnungen in der Regel nicht, weswegen es meist auf die ortsübliche Vergütung ankommt. Die ortsübliche Vergütung lässt sich bei den jeweiligen Innungen oder der Handwerkskammer erfragen. Besteht Streit über die Höhe, so muss sie von einem/einer Gutachter/-in bestimmt werden.

Beispiel: V bringt seinen 10 Jahre alten VW Golf in die Werkstatt der U. Dieses Mal beklagt er, dass sein Fahrzeug „nach links zieht“ und er beim Geradeausfahren ständig korrigieren muss.

In diesem Fall weist U darauf hin, dass sie nicht abschätzen könne, wie teuer die Reparatur wird. Mehrere Dinge könnten für das schlechte Fahrverhalten des Wagens verantwortlich sein, z. B. kann es sein, dass nur eine Kleinigkeit an der Lenkung neu eingestellt werden muss oder dass ein Reifenschaden vorliegt. Denkbar ist aber auch, dass die "Spur " des Fahrzeugs überprüft und korrigiert werden muss, was sehr aufwändig ist.

Verbraucher/-innen sollten mit dem/der Unternehmer/-in immer eine Vergütung vereinbaren. Sofern der/die Unternehmer/-in den Aufwand nicht abschätzen kann, weil z. B. im Falle einer Autoreparatur verschiedene Ursachen für den aufgetreten Fehler ursächlich sein können, so kann man sich entweder einen Kostenvoranschlag machen lassen oder aber mit dem/der Unternehmer/-in vereinbaren, dass ein bestimmter Höchstpreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers/der Auftraggeberin überschritten werden darf.

Im geschilderten Fall hat V kein Interesse, mehr als 1000 Euro in das Fahrzeug zu investieren, weil der Pkw ohnehin nur noch 1500 Euro wert ist. Er wird U zwar einen Reparaturauftrag erteilen, gleichzeitig aber mit ihr eine Zusatzvereinbarung treffen. Sobald für U absehbar ist, dass die Reparaturkosten einen Betrag von 500 Euro übersteigen, soll sie sich mit V in Verbindung setzen und dessen Zustimmung einholen.

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Stand: 30.06.2024
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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