Vergütung von Handwerker/-innen: Tipps zum Vorgehen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
In diesem Beitrag finden Sie
- Pauschalpreis vereinbaren bei kleineren Aufträgen
- Verbindliche Angebote mehrerer Handwerker einholen
- Abrechnung nach Aufwand: Risiko für Verbraucher
- Ohne Vereinbarung gilt bei Handwerkern die ortsübliche Vergütung
Pauschalpreis vereinbaren bei kleineren Aufträgen
Für den Verbraucher ist es am sichersten, wenn er mit dem Unternehmer einen Pauschal- bzw. Festpreis vereinbart. In diesem Fall steht vertraglich fest, wie teuer die Arbeit des Unternehmers sein wird. Sollte der Unternehmer in seiner Kalkulation z. B. drei Arbeitsstunden veranschlagen, tatsächlich aber fünf benötigen, so ist das sein Risiko. Umgekehrt erhöht sich natürlich auch sein Gewinn, wenn er die Arbeit in zwei Stunden erledigen kann.
Die Vereinbarung eines Pauschalpreises empfiehlt sich besonders bei kleineren Aufträgen und verhindert, dass der Verbraucher mit unerwartet hohen Kosten konfrontiert wird. Der Unternehmer kann als Fachmann bei vielen Gewerken sehr genau einschätzen, wie viel Aufwand er für die Arbeit benötigt. Das von ihm zu tragende Risiko ist häufig gering.
Verbindliche Angebote mehrerer Handwerker einholen
Man sollte vor der Vergabe eines größeren Auftrages, das Angebot mehrerer Handwerker einholen. Dabei sollte man darauf bestehen, dass ein verbindlicher Festpreis für die Arbeiten angegeben wird. Auf diese Weise lässt sich dann das günstigste Angebot auswählen.
Abrechnung nach Aufwand: Risiko für Verbraucher
Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, z. B. dass eine Arbeitsstunde des Unternehmers 50 Euro kostet. Braucht der Unternehmer drei Stunden, so müsste der Verbraucher 150 Euro bezahlen, braucht er vier Stunden beträgt der Vergütungsanspruch 200 Euro. In diesem Fall trägt also der Verbraucher das Risiko, wie teuer die Arbeit letztlich wird.
Oft kann im Voraus nur grob geschätzt werden, wie viel Arbeit oder Material auf einer Baustelle verbraucht wird. Angenommen, das Bauunternehmen U erhält den Auftrag, einen Innenhof neu zu asphaltieren. In diesem Fall hängt es von mehreren Faktoren ab (z. B. vom Untergrund), wie dick letztlich die Teerdecke zu sein hat und wie schwierig und aufwändig sich die Arbeit gestalten wird. Bei solchen Verträgen wird in der Praxis mit so genannten Leistungsverzeichnissen gearbeitet. Darin enthalten sind Einheitspreise für die voraussichtlich benötigten Mengen und Massen, Stundenverrechnungssätze, Arbeitswerte etc. Werden die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Massen überschritten, so trägt das Risiko der Mehrkosten der Auftraggeber, in unseren Fällen also der Verbraucher.
Einheitspreise werden in der Regel dann vereinbart, wenn es sich um große Gewerke handelt oder wenn sich der tatsächliche Aufwand nur schwer abschätzen lässt.
Ohne Vereinbarung gilt bei Handwerkern die ortsübliche Vergütung
Immer wieder kommt es vor, dass die Parteien gar keine Vergütung vereinbaren.
Beispiel: Verbraucher V bringt seinen Pkw in die Werkstatt des U, damit dieser einen Ölwechsel durchführt. U sagt, V könne das Auto am Nachmittag abholen.
In solchen Fällen hilft das Gesetz weiter: Ist keine Vergütung vereinbart, so richtet sich der Preis nach eventuell vorhandenen Taxen. Darunter sind Preise zu verstehen, die sich an gesetzlich festgelegten Gebührenordnungen ausrichten, beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte.
Bei Handwerkern bestehen solche Gebührenordnungen in der Regel nicht, weswegen es meist auf die ortsübliche Vergütung ankommt. Die ortsübliche Vergütung lässt sich bei den jeweiligen Innungen oder der Handwerkskammer erfragen. Besteht Streit über die Höhe, so muss sie von einem Gutachter bestimmt werden.
Beispiel: V bringt seinen 10 Jahre alten VW Golf in die Werkstatt des U. Dieses Mal beklagt er, dass sein Fahrzeug „nach links zieht“ und er beim Geradeausfahren ständig korrigieren muss.
In diesem Fall weist der U darauf hin, dass er nicht abschätzen könne, wie teuer die Reparatur wird. Mehrere Dinge könnten für das schlechte Fahrverhalten des Wagens verantwortlich sein, z.B. kann es sein, dass nur eine Kleinigkeit an der Lenkung neu eingestellt werden muss oder dass ein Reifenschaden vorliegt. Denkbar ist aber auch, dass die "Spur " des Fahrzeugs überprüft und korrigiert werden muss, was sehr aufwändig ist.
Der Verbraucher sollte mit dem Unternehmer immer eine Vergütung vereinbaren. Sofern der Unternehmer den Aufwand nicht abschätzen kann, weil z. B. im Falle einer Autoreparatur verschiedene Ursachen für den aufgetreten Fehler ursächlich sein können, so kann man sich entweder einen Kostenvoranschlag machen lassen oder aber mit dem Unternehmer vereinbaren, dass ein bestimmter Höchstpreis nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden darf.
Im geschilderten Fall hat V kein Interesse, mehr als 1000 Euro in das Fahrzeug zu investieren, weil der Pkw ohnehin nur noch 1500 Euro wert ist. Er wird dem U zwar einen Reparaturauftrag erteilen, gleichzeitig aber mit diesem eine Zusatzvereinbarung treffen. Sobald für den U absehbar ist, dass die Reparaturkosten einen Betrag von 500 Euro übersteigen, soll er sich mit V in Verbindung setzen und dessen Zustimmung einholen.
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