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Mehrwertdienste und Sonderrufnummern: Welche gibt es?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

0900, 0180, 118: Je nachdem, welche Vorwahl man wählt, kann es kostenfrei sein oder teuer werden. In diesem Artikel werden die wichtigsten Servicedienstleistungen dargestellt, die mit Hilfe von Sonderrufnummern über das Telefon genutzt werden können. Welche verbraucherschützenden Regelungen gelten dabei?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Premium-Dienste, 0900
  • Kurzwahldienste
  • Auskunftsdienste, 118xy
  • Massenverkehrsdienste, 0137
  • Service-Dienste, 0180
  • R-Gespräche

Premium-Dienste, 0900

Nach § 3 Nr. 47 TKG fallen unter den Begriff „Premium-Dienste“ insbesondere der Rufnummernbereich 0900. Kennzeichnend für Premium-Dienste (Mehrwertdienste) ist, dass über die Telekommunikationsverbindung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber Anrufer/-innen gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird. Aus diesem Grund ordnet § 3 Nr. 47 TKG an, dass die Dienstleistung, die unter einer 0900er-Nummer angeboten wird, nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sein darf.

Alle zugeteilten 0900er-Rufnummern werden in einer Datenbank der Bundesnetzagentur erfasst, die im Internet veröffentlicht ist. Verbraucher/-innen haben gegenüber der Bundesnetzagentur einen Anspruch auf Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten (§ 118 Abs. 2 S.1 TKG).

Kurzwahldienste

Bei Kurzwahldiensten handelt es sich um bestimmte Dienste im Mobilfunkbereich. Sie sind in den §§ 3 Nr. 26 bis 28 TKG geregelt. Kurzwahldienste werden von den jeweiligen Mobilfunknetzbetreibenden bereitgestellt und nutzen eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern. Es gibt Kurzwahl-Datendienste und Kurzwahl-Sprachdienste. Bei Kurzwahl-Sprachdiensten erfolgt die Kommunikation sprachgestützt (z. B. bestimmte Ansagedienste). Viel häufiger in der Praxis sind die Kurzwahl-Datendienste anzutreffen.

Auskunftsdienste 118

Auskunftsdienste beginnen mit den Zahlen 118. In § 3 Nr. 5 TKG werden sie definiert als bundesweit erreichbare Dienste, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Dabei kann auch die Weitervermittlung zu einer erfragten Rufnummer Teil des Dienstes sein.

Massenverkehrsdienste 0137

0137-Nummern werden benutzt, wenn viele Menschen für jeweils nur kurze Zeit und über einen begrenzten Zeitraum anrufen. Ein Beispiel sind Stimmabgaben und Gewinnspiele. Rufnummern im Bereich 0137 sind in § 3 Nr. 29 TKG definiert. Sie sind charakterisiert durch viele Anrufer/-innen („Masse“) und werden daher auch „Massenverkehrs-Dienste“ genannt. Kennzeichnend ist neben der kurzen Anrufzeit, dass das Ziel nur eine beschränkte Abfragekapazität hat und der Dienst nicht dauerhaft angeboten wird.

Servicedienste 0180

Service-Dienste sind nach § 3 Nr. 51 TKG Dienste, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind.

R-Gespräche

R-Gespräche („Reverse-Charged“-Dienste) sind Telefonverbindungen, die dem/der Angerufenen über seine/ihre Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden. Sie sind in § 119 TKG geregelt. Der/die Angerufene muss vor dem Verbindungsaufbau per Knopfdruck oder Spracheingabe bestätigen, dass sie/er die Kosten für den Anruf übernimmt.

Wer den Dienst nicht möchte, kann sich in eine Sperrliste eintragen lassen, die von der Bundesnetzagentur geführt wird. Es genügt, seinem Telefonanbieter mitzuteilen, dass man eine Eintragung in die Liste wünscht. Der Anbieter übermittelt dann den Wunsch zur Eintragung. Der Eintrag in die Liste ist kostenlos, eine Löschung kann hingegen kostenpflichtig sein.

Die Deutsche Telekom hat das R-Gespräch im Inland zum 31. Dezember 2020 eingestellt, nachdem bereits zum 31. Dezember 2019 R-Gespräche aus dem Ausland eingestellt wurden. Wer auf eigene Kosten gebührenfrei erreichbar sein möchte, kann dies weiterhin beispielsweise durch eine 0800-Nummer bewirken.

Mehr zum Thema

  • Sonderrufnummern: Wie werden Verbraucher/-innen vor hohen Kosten geschützt?
  • Apps, Handyspiele, Klingeltöne: Worauf ist beim Bestellen per Kurzwahldienst zu achten?
  • Mobilfunkverträge

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Stand: 30.06.2024
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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