DSGVO: Wie erhalte ich Auskunft über meine gespeicherten Daten?
Von: Referat 36, StMUV und Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
In diesem Beitrag finden Sie
- Recht auf Auskunft: Wie kann ich die Informationen einfordern?
- In welcher Form erteilen Unternehmen die Auskunft?
- Recht auf Löschung, Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten
Die Datenschutzregeln der EU (Datenschutz-Grundverordnung) gelten für Unternehmen, die in der EU ansässig sind und für internationale Unternehmen, die am europäischen Markt tätig sind. Verbraucherinnen und Verbraucher haben diesen Unternehmen gegenüber ein Recht auf Auskunft. Welche Informationen umfasst dies und wie kann es geltend gemacht werden?, lesen Sie auf der Webseite des Landesamtes für Datenschutzaufsicht.
Recht auf Auskunft: Wie kann ich die Informationen einfordern?
Um Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu erhalten, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ein formloses Schreiben an das betreffende Unternehmen richten. Eine weitere Möglichkeit ist, die Auskunft mündlich zu verlangen. Eine Begründung muss dafür nicht angegeben werden. Das Unternehmen ist dann grundsätzlich verpflichtet, eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitzustellen. Soweit es für die Verständlichkeit der Auskunft erforderlich ist (z.B. um zu wissen, in welchem konkreten Kontext die personenbezogenen Daten verarbeitet werden), muss das Unternehmen auch Dokumente bzw. Auszüge von Dokumenten bereitstellen.
In welcher Form erteilen Unternehmen die Auskunft?
Unternehmen müssen die Auskünfte in der Regel kostenlos erstellen (Art. 12 Abs. 5 DS-GVO). Die Auskunft erfolgt in der Regel per Textform, also per Brief, Telefax oder E-Mail. Sie muss verständlich sein und Unternehmen müssen die Daten konkret benennen. Die Informationen müssen transportverschlüsselt und im Fall eines hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zusätzlich Ende-zu-Ende-verschlüsselt sein. Wenn der Betroffene dies wünscht, muss die Auskunft auch mündlich erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er sich ad hoc vergewissern möchte, ob Daten richtig aufgenommen wurden. Das Unternehmen darf dann in der Regel nicht auf den Schriftweg verweisen.
Liefert das Unternehmen die verlangte Auskunft nicht, falsch, unvollständig oder nicht rechtzeitig, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Beschwerde an das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht wenden.
Weitere Details zum Recht auf Auskunft lesen Sie auf der Webseite des Landesamtes für Datenschutzaufsicht.Recht auf Löschung, Berichtigung und Sperrung personenbezogener Daten
Weiterhin haben Betroffene ein Recht auf Löschung oder Berichtigung der gespeicherten Daten. Sie können ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung auch widerrufen, nachträglich einschränken oder die Daten sperren lassen. Die Verbraucherzentrale stellt dazu folgende Musterbriefe zur Verfügung:
- Musterbrief: Widerruf Datenverarbeitung und Löschung
- Löschung nach Art. 17 DSGVO
- Löschung von Links in Suchmaschinen
- Löschung von personenbezogenen Daten auf einer Internetseite
Näheres dazu, wie sie ihr Recht auf Auskunft einfordern können und welche Pflichten Unternehmen laut DSGVO erfüllen müssen, lesen Sie auf den Webseiten im nachfolgenden Kasten "Mehr zum Thema".
- Landesamt für Datenschutzaufsicht: Auskunft
- Verbraucherzentrale Bayern: „Ihre Daten, Ihre Rechte“
- Identitätsdiebstahl: Was ist das und wie schützt man sich?
- Browser-PlugIn "Nervenschoner" zur Vermeidung von Cookie-Bannern (Verbraucherzentrale Bayern)
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