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Sonderrufnummern: Wie schützt man sich vor hohen Kosten?

Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

0900, 0180, 118xy: Je nachdem, welche Vorwahl man wählt, kann das Telefonat kostenfrei sein oder teuer werden. Welche verbraucherschützenden Regelungen gelten, damit die Telefonrechnung nicht zu hoch wird? Und gibt es Höchstgrenzen bei den Preisen?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Rechtliche Grundlagen für Sonderrufnummern
  • Wann gelten Preisangabepflicht, Preisansagepflicht und Preisanzeigepflicht?
  • Preishöchstgrenzen bei verschiedenen Diensten
  • Wann wird eine Verbindung automatisch getrennt?
  • Wegfall des Entgeltsanspruchs

Rechtliche Grundlagen für Sonderrufnummern

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher werden nach einem Anruf bei einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer von hohen Beträgen auf ihrer Telefonrechnung überrascht. Oft liegt das daran, dass sie vorab nicht richtig über die Kosten informiert wurden. Klare Preisangaben sind jedoch wichtig, um selbst bestimmen zu können, ob man die kostenintensive Leistung in Anspruch nehmen will oder nicht. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und verschiedene verbraucherschützenden Regelungen zu den Sonderrufnummern getroffen. Vorrangig findet man sie in den §§ 109 bis 122 TKG. Eine sehr gute Übersicht bietet die Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage.

Wann gilt eine Preisangabepflicht?

Wer gegenüber Endnutzerinnen und Endnutzern Premium-Dienste (0900), Auskunftsdienste (118xy), Massenverkehrsdienste (0137), Service-Dienste (0180), Kurzwahldienste anbietet und dafür wirbt, ist gem. § 109 TKG zur Preisangabe verpflichtet.

Es muss der Bruttopreis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (z.B. Verbindungskosten) angegeben werden. Der Preis muss gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden.

Wann gilt eine Preisansagepflicht?

Die Pflicht zur Preisansage ist in § 110 TKG geregelt und besteht bei:

  • Sprachgestützten Premium-Diensten (0900)
  • Kurzwahl-Sprachdiensten
  • sprachgestützten Auskunftsdiensten (118xy) und
  • sprachgestützter Betreiberauswahl.

Der Preis inklusive Umsatzsteuer muss dabei drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht entweder pro Minute oder für jede Inanspruchnahme genannt werden. Wenn sich der Preis während der Inanspruchnahme ändert, muss auch das vor der Preisänderung angesagt werden. Bei Massenverkehrsdiensten kann die Ansage auch nach der Inanspruchnahme angesagt werden, solange der Preis einen Euro pro Minute nicht übersteigt.

Wann gilt eine Preisanzeigepflicht?

Bei Kurzwahl-Datendiensten (z.B. eine einmalige Bestellung eines Klingeltones per SMS) besteht eine Preisanzeigepflicht (§111 TKG).

Die Anzeigepflicht besteht ab einem Preis von einem Euro pro Inanspruchnahme. Vor Beginn der Entgeltpflicht muss der Bruttopreis deutlich sichtbar und gut lesbar angezeigt werden, sofern der Dienst nicht im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endnutzer nicht damit einverstanden erklärt hat.

Preishöchstgrenzen bei verschiedenen Diensten

Zum Schutze der Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es Preishöchstgrenzen. Diese werden in § 112 TKG bestimmt und gelten für Premiumdienste (0900), Kurzwahl- und Auskunftsdienste (118xy) sowie Servicedienste (0180). Es gilt:

  • Diese Nummern dürfen nicht mehr als drei Euro pro Minute kosten. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Bei zeitunabhängig abgerechneten Diensten darf die gesamte Verbindung nicht mehr als 30 Euro kosten.

  • Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten (0180) darf höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf betragen.

  • Die Preishöchstgrenzen dürfen nur überschritten werden, wenn sich die Verbraucherin oder der Verbraucher in einem besonderen Verfahren gegenüber dem Anbieter ausgewiesen hat.

Wann wird eine Verbindung automatisch getrennt?

Zeitabhängig abgerechnete Premiumdienste (0900er-Rufnummern) oder Kurzwahl-Sprachdienste müssen spätestens nach 60 Minuten automatisch getrennt werden, es sei denn, die Verbraucherin oder der Verbraucher hat sich in einem besonderen Verfahren gegenüber dem Anbieter ausgewiesen und ist mit einer längeren Inanspruchnahme der Leistung einverstanden.

Wegfall des Entgeltsanspruchs

Wurde gegen die Preisansagepflicht, die Preisanzeigepflicht, Preishöchstgrenzen oder die Pflicht zur Verbindungstrennung verstoßen, entfällt die Zahlungspflicht nach § 116 TKG. Das Verbindungsentgelt muss auch dann nicht gezahlt werden, wenn trotz eines Eintrags in die Sperrliste einen Tag danach noch R-Gespräche (Telefonat, bei dem die angerufene Person, die Kosten des Gesprächs zahlt) zu dem gesperrten Anschluss erfolgen.

Mehr zum Thema

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Stand: 21.08.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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