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Ausfall, Abbruch, Verschiebung: Wann bekommt man bei Konzert & Co. sein Geld zurück?

Von: Bayrisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Konzerte, Festivals und andere Veranstaltungen sind während der Corona-Zeit massenweise ausgefallen oder verschoben worden. Doch auch ohne Pandemie gibt es immer wieder Beschwerden von Verbraucher/-innen zu Konzerten und Festivals, die ausfallen, verschoben oder abgebrochen werden. Was können Sie tun?

Bei Sport- und Kulturveranstaltungen kann viel dazwischen kommen: Die Künstlerin wird krank, Unwetter lassen Veranstalter ein Festival abbrechen oder der Hauptact kommt wegen Verkehrsstörungen nicht rechtzeitig oder gar nicht. Um in solchen Fällen bereits bezahlte Tickets nicht erstatten zu müssen, versuchen manche Anbieter sich aus der Verantwortung zu ziehen. In einem aktuellen Fall wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst – zu Unrecht, wie das Landgericht Hamburg rechtskräftig entschieden hat (LG Hamburg, Urteil vom 06.10.2022; Az.: 312 O 138/21).

Der Veranstalter eines Festivals hielt in einer Klausel seiner AGB fest, dass seine Veranstaltungen beliebig oft verschoben werden können. Einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises sprach er darin den Kund/-innen nur in Ausnahmefällen zu.

Dagegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich. Das Landgericht Hamburg entschied, dass Veranstalter/-innen Ticketpreise erstatten müssen, wenn das Konzert oder Festival nicht zum gebuchten Termin stattfindet und der/die Kund/-in Rückerstattung verlangt.

 

Was Konzert- und Festivalfans in welchen Fällen tun können, um ihr Geld zurück zu bekommen, beschreibt die Verbraucherzentrale in einem ausführlichen Überblick.

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Stand: 04.08.2023
Autor: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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