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  • Giftgefahren

Lebensgefahr für Kinder durch Lampenöle

Von: Dipl.-Ing. (FH) Michael Wolf - Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsicht

Trinken Kinder Lampenöle, können schwere und sogar tödliche Gesundheitsschäden die Folge sein. Dies hat eine Auswertung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) ergeben. Halten Sie daher Kinder von Lampenölen fern - es besteht Lebensgefahr.

Öllampen, Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Schwere Vergiftungen bei Verschlucken vom Lampenölen
  • Warnhinweise auf Verpackungen von Lampenölen und Grillanzündern
  • Tipps: Richtiger Umgang mit Lampenölen
  • Lampenöl verschluckt: So handeln Sie im Notfall
  • Mehr zum Thema  

Schwere Vergiftungen bei Verschlucken von Lampenölen

Öllampen sind ebenso wie Kerzen allgemein beliebt, da sie durch ihr warmes Licht eine angenehme Atmosphäre in Räumen und auch Gärten schaffen. Durch einige im Handel erhältlichen Lampenöle hat es in der Vergangenheit schwere Unfälle mit zum Teil tödlichen Folgen gegeben, bei denen vor allem Kinder die Leidtragenden waren. 

Ursache dafür waren dünnflüssige (niedrig viskose) Kohlenwasserstoffe. Davon genügen schon geringe oral aufgenommene Mengen, um durch Aspiration schwere Lungenschäden zu verursachen. Die aufgenommenen Mengen lagen insgesamt bei etwa einem Schluck (ca. 8-15 ml), in einzelnen Fällen reichte bereits das bloße Saugen an einem Docht mit Mengen von weniger als 1 ml Flüssigkeit.

Warnhinweise auf Verpackungen von Lampenölen und Grillanzündern

Als Folge hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass die Verpackungen dünnflüssiger Lampenöle beim Verkauf an die breite Öffentlichkeit mit speziellen Warnhinweisen versehen werden müssen, die auf diese Gefährdung aufmerksam machen sollen:

Betroffene Lampenöle müssen mit dem Signalwort "Gefahr" und dem  Gefahrenpiktogramm GHS08 "Gesundheitsgefahr" versehen sein:

Zusätzlich muss auf der Verpackung der Öle der Gefahrenhinweis (H-Satz) H304 "Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein" angebracht sein.

Nach Anhang XVII der REACH-Verordnung (Eintrag 3, rechte Spalte, Nr. 5) sind folgende Warnhinweise vorgeschrieben:

  • „Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“ und
  • „Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl - oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht - kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

Flüssige Grillanzünder, die mit H304 gekennzeichnet und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen folgende Aufschrift tragen:

  • „Bereits ein kleiner Schluck flüssiger Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen“.

Mit H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder dürfen ausschließlich in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge verpackt sein.

Je nach Stoffeigenschaften der verwendeten Lampenöle können noch weitere Gefahrenpiktogramme, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise (P-Sätze) erforderlich sein.

Außerdem dürfen mit H304 gekennzeichnete Lampenöle nicht gefärbt oder mit Duftstoffen versehen sein. Diese Maßnahmen sollen eine besondere Anziehungskraft auf Kinder sowie Verwechslungen mit Getränken vermeiden.

Selbstverständlich müssen die Flaschen auch mit einem kindersicheren Verschluss und einem tastbaren Gefahrenhinweis versehen sein.

Tipps: Richtiger Umgang mit Lampenölen

Im Handel werden Sie aber auch wohlriechende, bunt gefärbte Lampenöle ohne die genannten Warnhinweise vorfinden. Diese enthalten zähflüssigere Öle, z. B. auf Basis von Rapsöl, bei denen die geschilderte tödliche Gefahr nicht besteht.

In vielen Haushalten finden sich noch alte Flaschen mit Lampenölen, die nicht mehr den heutigen Bestimmungen entsprechen und keine ausreichenden Warnhinweise tragen. Diese gefährlichen Lampenöle sollten als Sondermüll entsorgt werden.

Unabhängig davon, welche Lampenöle Sie im Haus haben: Eine Gefahr für Kinder besteht, auch im Hinblick auf das Brandrisiko, immer.

Unbedingt beachten:

  • Verwenden Sie möglichst keine "H304" Lampenöle, wenn Kinder im Haus sind!
  • Verwenden Sie nur "zähflüssige" Lampenöle, z. B. solche aus Rapsölmethylester, bei denen keine Aspirationsgefahr besteht.
  • Bewahren Sie Lampenöle immer so auf, dass Kinder keinen Zugriff haben.
  • Entsorgen sie alte Lampenöle ohne Warnhinweise als Sondermüll.
  • Beachten Sie die Gefahren- und Sicherheitshinweise auf dem Etikett.
  • Verwenden Sie nur Produkte mit kindergesichertem Verschluss und überprüfen Sie dessen Wirksamkeit nach Gebrauch.
  • Lassen Sie befüllte Öllampen nie unbeaufsichtigt herumstehen.
  • Verwenden Sie möglichst nur Öllampen mit der Aufschrift: "Entspricht DIN EN 14059". Bei Einhaltung dieser europäischen Norm ist ein weitgehender Schutz der Kinder sichergestellt und die Brandgefahr minimiert. Lesen Sie dazu den Artikel "Freud und Leid mit dekorativen Öllampen - neue Sicherheitsvorschrift". 

Lampenöl verschluckt: So handeln Sie im Notfall

  • Symptome: Anfangs Husten, oft mit Erbrechen kombiniert. Im weiteren Verlauf massive Luftnot möglich, Fieberanstieg. Außerdem können Herzrhythmusstörungen und Krampfanfälle auftreten.
  • Bei Vergiftung auf keinen Fall Erbrechen auslösen.
  • Sofort Notarzt rufen.
  • Giftinformationszentrale anrufen und möglichst genau die eingenommene Menge an Lampenöl angeben. Dabei den UFI-Code des Produktes (16-stelliger eindeutiger Rezepturidentifikator, welcher auf dem Kennzeichnungsetikett aufgedruckt ist), nennen. Bei größeren Mengen bzw. Husten oder anderen Symptomen umgehend die nächste Klinik aufsuchen.

Mehr zum Thema

  • ECHA: Warum müssen Sie über den UFI-Code Bescheid wissen?
  • ukb - Zentrum für Kinderheilkunde: Lampenöle - Lebensgefahr für Kleinkinder
  • Freud und Leid mit dekorativen Öllampen
  • Ventilöle für Musikinstrumente
  • Kindergesicherte Verschlüsse an Verbraucherchemikalien
  • Neue Chemikalienkennzeichnung "GHS" - Global harmonisiertes System
  • Broschüre des BfR: Ärztliche Mitteilungen bei Vergiftungen - 2011 bis 2013
  • BfR 2007: Kindersicher Öllampen sind möglich!
  • Bayerische Gewerbeaufsicht

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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 04.10.2024
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Michael Wolf - Regierung von Unterfranken - Gewerbeaufsicht
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