Ventilöle für Musikinstrumente
Autor: Marco Trani - Regierung von Unterfranken, Gewerbeaufsicht
Untersuchungsergebnisse aus dem Labor des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bestätigten die Vermutung, dass auch die neuen Verkaufsangebote chemikalienrechtlich eingestuft, gekennzeichnet und auch verpackt werden müssen.
So fehlten bei allen der 241 Angebote die notwendige chemikalienrechtliche Kennzeichnung in deutscher Sprache, der kindergesicherte Verschluss und der ertastbare Gefahrenhinweis.
In der Folge wurden in Deutschland, aber auch europaweit, der Verkauf betroffener Produkte unterbunden und die Löschung der Online-Angebote veranlasst.
In diesem Beitrag finden Sie
- Gefahrenpotenzial der Ventilöle
- Worauf muss ich bei Kauf und Benutzung achten?
- Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es?
Gefahrenpotenzial der Ventilöle
Produkte auf Kohlenwasserstoffbasis sind sehr häufig aspirationsgefährlich. Aufgrund dieser Eigenschaft müssen Ventilöle für Musikinstrumnete den chemikalienrechtlichen Anforderungen genügen und sind gefahrstoffrechtlich zu kennzeichnen bzw. zu verpacken.
Beim Verschlucken von Ventilöl besteht, wie sehr häufig auch bei Lampenölen und Grillanzündern, Aspirationsgefahr.
Dies bedeutet, dass Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität selbst bei verschlossenem Kehlkopf nur ungenügend zurückgehalten werden und beim Trinken, Verschlucken oder auch Erbrechen in die Luftröhre bzw. Lunge gelangen können. Selbst kleinste Mengen (ab ca. 0,3ml/kg Körpergewicht) eines aspirationsgefährlich eingestuften Stoffes/Gemisches können beim Verschlucken eine sogenannte chemisch bedingte Lungenentzündung auslösen, die in schweren Fällen auch tödlich verlaufen kann.
Worauf muss ich bei Kauf und Benutzung achten?
Aspirationsgefährliche Ventilöle müssen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS08, Gesundheitsgefahr“, dem Signalwort „Gefahr“ und dem Gefahrenhinweis H304 „Kann beim Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein“ gekennzeichnet sein.
Zum Schutz der privaten Endverbraucher, muss zusätzlich ein kindergesicherter Verschluss als auch ein tastbares Gefahrenhinweis-Symbol (i.d.R. ein erhabenes gleichseitiges Dreieck) für blinde und visuell behinderte Personen angebracht werden.
Auch ein kindergesicherter Verschluss bietet keine 100%ige Sicherheit. Jedes 5. Kind kann theoretisch den Verschluss öffnen. Daher: Ventilöle und andere Gefahrstoffe für Kinder unerreichbar aufbewahren!
Füllen Sie Ventilöle und andere Gefahrstoffe niemals in andere Behältnisse um und lagern Sie diese stets getrennt von Lebensmitteln. Verschließen Sie Ihre Produkte immer richtig, denn nur so ist die Funktionsfähigkeit des kindergesicherten Verschlusses gegeben.
Welche gesetzlichen Vorschiften gibt es?
CLP-VO (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
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