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  • Gefahrstoffe

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
"GHS" Global Harmonisiertes System

Von: Silvio Dietrich - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Weltweit gab es bis zum 31.05.2015 unterschiedliche Systeme für die Kennzeichnung von chemischen Stoffen und deren Gemischen. Und dadurch teilweise eine unterschiedliche Einstufung gleicher Produkte / Gemische / Einzelstoffe in den verschiedenen Ländern. Die GHS-Verordnung (globally harmonized system) vereinheitlicht dies nun weltweit. Sie leitet einen enorm weitreichenden Umbruch im Chemikalienrecht ein.
Gefahren-Piktogramme, Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
  • Was sind nun die wichtigsten Änderungen?
  • Mehr zum Thema

Mehr Details finden Sie hier:

  • StMUV Bayern: Kennzeichnung von Chemikalien
  • baua: Einstufung und Kennzeichnung

Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, Gemische ist eine wesentliche Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Chemikalien unter Alltagsbedingungen sowohl im privaten als auch im gewerblichen und amtlichen Bereich. Die eindeutige Einstufung stellt die Basis der Kennzeichnung dar. Wesentlich für einen sicheren Umgang mit Chemikalien ist außerdem eine den Anforderungen gemäße Verpackung. Neben diesen Grundvoraussetzungen sind z. B. bei Stoffen mit biozider Wirkung Besonderheiten zu beachten.

Chemikalien wurden früher weltweit unterschiedlich eingestuft und gekennzeichnet. Im Extremfall galten Stoffe, die in der EU, Australien, Malaysia und Thailand als gesundheitsschädlich eingestuft waren, in den USA, Kanada und Japan bereits als giftig, dagegen in China als nicht gefährlich. Aber vor allem in den Details unterschieden sich die jeweiligen Vorschriften und erschwerten unnötig den globalen Handel. Deswegen wurde im Auftrag der Vereinten Nationen das GHS entwickelt (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals).

Auf dieser Basis entstand die europäische Verordnung 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Sie wird auch als GHS- bzw. CLP-Verordnung bezeichnet (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures). Mit dem In-Kraft-Treten wurden die bisherigen chemikalienrechtlichen Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG geändert bzw. aufgehoben sowie Verordnung 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) geändert.

Am 31. März 2023 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. Dadurch werden wichtige bisher nicht abgedeckte gefährliche Eigenschaften eingeführt.
Die neuen Gefahrenklassen sind für Stoffe spätestens ab 01. Mai.2025 und für Gemische ab 01. Mai 2026 anzuwenden.
Zusätzlich hat die EU-Kommission am 19. Dezember 2022 einen Vorschlag zur Revision der CLP-VO vorgelegt. Das Rechtssetzungsverfahren mündete in die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäisches Parlaments und des Rates der Europäischen Union, welche am 20.11.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wurde. Dadurch wird die CLP-VO modernisiert und erkannte Defizite werden beseitigt.

Die CLP-Verordnung erfasst prinzipiell alle gefährlichen Stoffe und Gemische (nicht jedoch Erzeugnisse) im „gesamten Lebenszyklus“ und gilt für alle Zielgruppen (Sektoren) wie Transport oder Verwendung im privaten oder gewerblichen Bereich.

Quelle: Umweltbundesamt

Was sind nun die wichtigsten Änderungen?

neues Piktogramm "Gasflasche"

Aus den früheren Gefahrensymbolen wurden sogenannte Piktogramme. Die Abbildungen sind jetzt – angepasst an die Transportsymbole – in einem auf die Spitze gestelltem Quadrat mit rotem Rand auf weißem Hintergrund dargestellt.

Bei einigen Piktogrammen gibt es lediglich eine optische Überarbeitung.

Drei völlig neue Piktogramme kommen dazu:

  • die Gasflasche
  • das Ausrufezeichen
  • das Piktogramm für Gesundheitsgefahren

Was sie im Einzelnen aussagen, erfahren Sie in der Website zur Chemikalienkennzeichnung.

Die CLP-Verordnung verwendet zwei Signalwörter:

  • ACHTUNG gibt an, dass es sich um eine weniger schwerwiegende Gefahrenkategorie handelt
  • GEFAHR bedeutet, dass es sich um eine schwerwiegende Gefahrenkategorie handelt

Das schwarze Andreaskreuz im orangefarbenen Feld ist weggefallen.
An seine Stelle traten – je nach Gefahreneinstufung – die Piktogramme „Ätzwirkung“, „Gesundheitsgefahr“ oder „Ausrufezeichen“ oder der „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“.

Stoffe, die bei akuter oraler Toxizität eine LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg Körpergewicht besitzen und früher als gesundheitsschädlich galten, werden jetzt als toxisch der Kategorie 3 eingestuft und mit dem Totenkopfpiktogramm gekennzeichnet.

Darüber hinaus wurden die R- (Risk) und S- (Safety) Sätze durch kodierte H- (Hazard Statement) und P-Sätze (Precautionary Statement) ersetzt (siehe folgende Abbildung).

H-Sätze (Hazard Statement) und P-Sätze (Precautory Statement
H-Sätze (Hazard Statement) und P-Sätze (Precautory Statement)

Mehr zum Thema

  • Informationen über gefährliche Chemikalien in Produkten - REACH
  • Rechtsvorschriften zur chemisch-technischen Produktsicherheit
  • StMUV Bayern: Kennzeichnung von Chemikalien
  • baua: Einstufung und Kennzeichnung
  • Europeans Chemicals Agency: CLP Legislation
  • Bayerische Gewerbeaufsicht

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Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unterService genannten Anlaufstellen.

Stand: 05.05.2025
Autor: Silvio Dietrich - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
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