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  • Gefahrstoffe

Asbestzement

Von: Florian Schmid - Regierung der Oberpfalz, Gewerbeaufsicht

Einst war Asbest wegen seiner positiven Eigenschaften (z.B. hitzebeständig, nicht brennbar,chemisch beständig, geringe Wärmeleitfähigkeit, geringe elektrische Leitfähigkeit) ein gefragter Zuschlagstoff bei der Herstellung von Formstücken. So wurden Asbestfasern z.B. bei der Herstellung von Dach- und Fassadenplatten, Kanal- und Druckrohren, Fensterbänken und Blumenkästen verwendet. Heute weiß man allerdings um die Gesundheitsgefahren, so dass die Verwendung von Asbestzementprodukten weitgehend verboten ist. Der Artikel erläutert, worauf man bei der Entfernung und Entsorgung von Asbestzement achten muss.

Dachplatten aus Asbestzement, Copyright LGL

In diesem Beitrag finden Sie

  • Verbot der Verwendung
  • Entfernen von asbesthaltigen Dach- und Fassadenplatten
  • Beschichten von asbesthaltigen Dach- und Fassadenplatten
  • Reinigen von Dach- und Fassadenplatten
  • Abgabe und Weiterverwendung, z.B. Abdecken von Brennholz
  • Mehr zum Thema

Verwendungsverbot

Inzwischen ist jedoch Asbest als krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft. Die Gesundheitsgefahren gehen von Asbestfasern aus, die bei mechanischer Beanspruchung von Asbestzementprodukten verstärkt freigesetzt werden können. Beim Einatmen können sich diese Asbestfasern in den unteren Atemwegen absetzen und dort ihre gesundheitsschädlichen Wirkungen entfalten.

Wegen der krebserzeugenden Wirkung wurde seit 1993 in Deutschland sowohl die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten als auch deren Abgabe weitgehend verboten.

Unter das Verwendungsverbot fällt jede Arbeit, bei der Asbestzementprodukte gehandhabt, gelagert oder behandelt werden. Das Verwendungsverbot gilt nicht für

  • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und
  • die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.

Für Asbestzementprodukte, die bereits vor Inkrafttreten des Verwendungsverbots rechtmäßig eingebaut wurden, beinhaltet das Verwendungsverbot kein Gebot des Entfernens.

Entfernen von asbesthaltigen Dach- und Fassadenplatten

Ausgenommen vom Verwendungsverbot ist das Entfernen von Dach- und Fassadenplatten zum Zwecke der Entsorgung. Dies sollte von Fachfirmen mit sachkundigem Aufsichtspersonal und mit fachkundigem Personal geschehen.

Will der Eigentümer eines Gebäudes diese Arbeiten selbst in Eigenleistung durchführen, hat er insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Unbeschichtete Platten vor dem Ausbau mit Bindemittel besprühen oder die Oberfläche durch Berieseln mit Wasser feucht halten. Das Wasser ist wie Regenwasser abzuleiten.
  • Asbestzementprodukte möglichst nicht brechen.
  • Die Platten nicht über Kanten ziehen, sondern abheben und ordnungsgemäß ablagern.
  • Unterkonstruktion nach dem Abnehmen der Platten mit berufsgenossenschaftlich bzw. behördlich anerkannten Staubsaugern oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig reinigen.
    Geeignete Staubsauger können möglicherweise von zur Durchführung von ASI-Arbeiten befugten Dachdeckern ausgeliehen werden. Die Staubsauger müssen den Anforderungen nach Anlage 7 der Technischen Regel Gefahrstoffe – TRGS 519 entsprechen.
  • Während der Arbeiten Fenster und Türen im unmittelbaren Arbeitsbereich schließen.
  • Bei Arbeiten an Außenwänden Folie zum Auffangen und Sammeln von evtl. Bruchstücken auslegen.
  • Nach Arbeiten an Dächern sind Dachrinnen zu reinigen und anschließend zu spülen. Das Spülwasser ist in die Kanalisation zu entsorgen.

Die abgenommenen Platten sind in Bigbags oder in Folie verpackt in eine genehmigte Deponie zu bringen. Auskunft über derartige Deponien erteilen die Landratsämter.

Beschichten von asbesthaltigen Dach- und Fassadenplatten

Das Beschichten von unbeschichteten Asbestzementdächern und –wandverkleidungen ist verboten.
Eine Überholungsbeschichtung von Asbestzementprodukten ist nur bei vollflächig intakter Beschichtung und nur an Außenwänden erlaubt.

Reinigen von asbesthaltigen Dach- und Fassadenplatten

Unbeschichtete Asbestzementdächer und –wandverkleidungen dürfen nicht gereinigtASI-Arbeiten werden.
Wandbekleidungen aus beschichteten Asbestzementprodukten dürfen gereinigt werden. Ist zu befürchten, dass durch Oberflächenabtrag Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen hierfür nur emmissionsarme Verfahren angewandt werden. Diese Verfahren sind behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt. Sie sind in der berufsgenossenschaftlichen Information –DGUV Information 201-012- ( früher BGI 664 ) mit aktuellen Ergänzungen veröffentlicht.
Wird manuell gereinigt, sind die Flächen abschnittsweise mit drucklosem Wasserstrahl feucht zu halten, z.B. mit einem Schwamm zu reinigen und anschließend mit drucklosem Wasserstrahl abzuspülen. Das anfallende Wasser ist wie Abwasser zu entsorgen.

Abgabe und Weiterverwendung von Asbestzement-Platten

Ausgebaute Asbestzementplatten dürfen nicht wieder verwendet werden!
Dazu dürfen sie auch nicht an andere verkauft oder kostenlos abgegeben werden.

Unter das Verwendungsverbot zählt auch das Abdecken von Brennholz. Ein Verstoß gegen das Abgabe- und Verwendungsverbot stellt eine Straftat dar und wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt.

Mehr zum Thema

  • LfU UmweltWissen "Asbest"
  • Bayerische Gewerbeaufsicht

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Stand: 11.03.2024
Autor: Florian Schmid - Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsicht
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