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"REACH": Information über gefährliche Chemikalien in Produkten

Von: Dr. Axel Dorenbeck - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Die REACH-Verordnung verpflichtet die Hersteller und Importeure von Chemikalien zur Registrierung ihrer hergestellten oder importierten Chemikalien. Sie verbietet darüber hinaus bestimmte Chemikalien oder beschränkt deren Verwendung.
Die REACH-Verordnung schreibt aber auch vor, dass Verbraucher vom Hersteller oder Händler kostenlos Informationen über die sichere Verwendung von besonders besorgniserregenden Chemikalien in Produkten einfordern können.

REACH, Copyright  Umweltbundesamt

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was sind "besonders besorgniserregende" Chemikalien?
  • Ihr Recht auf Information
  • Über welche Produkte können Sie Auskunft verlangen?

Was genau sind „besonders besorgniserregende“ Chemikalien?

Als besonders besorgniserregende Chemikalien bezeichnet man Stoffe, die mindestens eine der nachfolgenden Eigenschaften besitzen:

  • krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
    Häufig werden solche Chemikalien als cmr-Stoffe bezeichnet (cmr = cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch).
    Nicht unter „besonders besorgniserregend“ subsummiert werden Chemikalien, die derzeit „nur“ im Verdacht stehen eine der vorgenannten Eigenschaften zu besitzen.

  • persistent und bioakkumulierbar
    Persistent ist ein Stoff, wenn er nur schwer umgewandelt oder abgebaut wird und damit lange in der Umwelt verbleibt.
    Bioakkumulierbar ist ein Stoff, wenn er sich über die Nahrungsaufnahme im Organismus anreichert.
    Bestes Beispiel für einen solchen persistenten und bioakkumulierbaren Stoff ist DDT, ein ehemals weit verbreitetes Insektizid.

  • toxisch
    Der Begriff toxisch umfasst eine Vielzahl von Stoffen mit verschiedenen Eigenschaften. Im Wesentlichen sind dies jedoch die als giftig bezeichneten Stoffe, die in geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können.

  • endokrin
    Stoffe mit endokriner Wirkung greifen störend in das Hormonsystem ein, wodurch negative Auswirkungen bei Mensch und Tier oder seinen Nachkommen auftreten können.

Häufig werden die besonders besorgniserregenden Chemikalien auch als svhc-Stoffe bezeichnet. Die Abkürzung svhc steht für substances of very high concern.
Chemikalien, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden, in der sogenannte Kandidatenliste geführt.

Ihr Recht auf Information

Die REACH-Verordnung ermöglicht Ihnen als Verbraucherinnen oder Verbraucher gezielt beim Händler oder Hersteller nachzufragen, ob sich in einem bestimmten Produkt besonders besorgniserregende Stoffe befinden. Sofern die Chemikalien in Mengen von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind, ist der Hersteller oder Händler dazu verpflichtet, mindestens den Namen des betreffenden Stoffes mitzuteilen. Sofern verfügbar hat er auch die ihm vorliegenden Informationen für eine sichere Verwendung des Produktes zu übermitteln. Hierfür wird ihm eine Frist von 45 Tagen eingeräumt. Die Auskunft ist für Sie kostenlos.

Der Hersteller oder Händler ist jedoch nur zu einer Auskunft/Antwort verpflichtet, wenn in dem Produkt ein besorgniserregender Stoff zu mehr als 0,1 % enthalten ist. Erhalten Sie keine Antwort auf Ihre Anfrage, so wäre dies im rechtlichen Sinne als Abwesenheit relevanter Mengen von besonders besorgniserregenden Stoffen anzusehen.

Über welche Produkte können Sie Auskunft verlangen?

Informationen können Sie z.B. für Textilien, Spielzeug, Möbel, Elektrogeräte etc. erhalten. Keine Informationen erhalten Sie zu flüssigen Produkten wie z.B. Farben oder auch Bauschäumen. Hier sind die wesentlichen Informationen bereits auf dem Etikett oder in den beigefügten Produktinformationen enthalten. Gänzlich ausgenommen von der Auskunftspflicht sind Lebensmittel und Kosmetika.

Wie sollten Sie die Informationen anfordern? Sie können zur Nutzung Ihres Auskunftsrechts auf die vom Umweltbundesamt bereitgestellte App Scan4Chem zurückgreifen. Diese finden sie in den jeweiligen Appstores. Das Umweltbundesamt stellt auch eine APK-Version bereit.
Alternativ bitten Sie den Hersteller oder Händler Ihres Produktes, Ihnen die Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zu übermitteln. Diese Anforderung sollten Sie am besten schriftlich formulieren, dies ist für das Unternehmen als auch für Sie nachvollziehbar und eindeutig dokumentiert. Das Umweltbundesamt bietet für das schriftliche Auskunftsersuchen einen Musterbrief an.

Mehr zum Thema

  • Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien "GHS"
  • Was sind Gefahrstoffe?
  • Chemikalienhandel im Internet
  • REACH-Informationsportal des Umweltbundesamtes
  • ECHA - European Chemicals Agency: REACH
  • REACH-CLP-Biozid Helpdesk
  • Umweltbundesamt: App
  • Umweltbundesamt: Musterbrief
  • Podcast "So erkennt ihr sicheres Spielzeug" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Bayerische Gewerbeaufsicht

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Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 20.03.2026
Autor: Dr. Axel Dorenbeck - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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