Was sind Bedarfsgegenstände?
Von: Dr. Christine Erk - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
In diesem Beitrag finden Sie
- Anforderungen an Bedarfsgegenstände
- Bedarfsgegenstände für den Kontakt mit Lebensmitteln
- Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt / Scherzartikel / Spielwaren
- Arzneimittel und Medizinprodukte
- Weitere Informationen
- § 2 LFGB
Anforderungen an Bedarfsgegenstände
Grundsätzlich müssen Bedarfsgegenstände so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Gesundheit des Verbrauchers durch ihre stoffliche Zusammensetzung nicht schädigen bzw. gefährden.
Für Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gilt zusätzlich, dass keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgegeben werden dürfen, die geeignet sind:
- die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel oder
- eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
Außerdem dürfen Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände für den Verbraucher nicht irreführend sein.
Von Bedarfsgegenständen können unterschiedliche Gefährdungen ausgehen. So können z. B. aus Verpackungsmaterialien unerwünschte Stoffe in Lebensmittel gelangen, Putzmittel können Hautallergien auslösen oder verschluckt werden und so zu Verätzungen führen.
Aus diesem Grund sind für Bedarfsgegenstände vielfach nur bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe zugelassen, die vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) überprüft werden. Zusätzlich werden Grenzwerte kontrolliert, welche die Mengen bestimmter Produktions- und Hilfsstoffe in den Bedarfsgegenständen limitieren oder die Abgabemenge speziell definierter Stoffe unter festgelegten Bedingungen begrenzen.
Für die Bedarfsgegenstände, die nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen, muss weiterhin auf die unterschiedlichen und möglichen Aufnahmewege geachtet werden, über die ein Stoff auf den menschlichen Körper einwirken kann. Hierbei sind Unterscheidungen notwendig, inwiefern ein Gegenstand nur von Erwachsenen oder auch von Kindern, insbesondere Kleinkindern, verwendet werden kann. In diesem Fall müssen vor allem der Kontakte über die Haut, den Mund und die Lunge als potentielle Aufnahmewege berücksichtigt werden. Bei Kleinkindern ist zudem eine Gefährdung der Verschluckbarkeit zu prüfen.
Soweit noch keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte vorliegen,werden die Auswirkungen gefährlicher Substanzen auf den Körper geprüft und im Hinblick auf eine Gesundheitsgefährdung vom LGL bewertet.
Bedarfsgegenstände für den Kontakt mit Lebensmitteln
Darunter werden solche Gegenstände verstanden, die bei der Produktion, der Zubereitung, Lagerung oder Verpackung sowie beim Verzehr mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Hierzu gehören z.B.
- Teller, Tassen, Gläser, Bestecke, Kochköpfe, Kochlöffel, Pfannen, Schüsseln, Flaschen, Flaschensauger für Babys, Einkochringe, Kaffeefilter, Backpapier oder
- Verpackungsmaterialien wie z.B. Kunststofffolien und -beutel, Papiertüten, Flaschen, Rohre und Schläuche, Dichtungen, Konservendosen, Getränketanks oder
- Haushaltsgeräte, Maschinen zur Lebensmittelherstellung oder Transportbehälter.
Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt / Scherzartikel / Spielwaren
Unter diese Rubrik fallen:
- Packungen und Behältnisse für kosmetische Mittel oder für Tabakerzeugnisse - beispielsweise Shampooflaschen, Cremedosen, Zigarettenfilter, -papier oder Tabakdosen
- Gegenstände mit Kontakt zu den Mundschleimhäuten - z.B. Babyschnuller / Beruhigungssauger, Zahnbürsten, Zahnstocher und Mundstücke für Musikinstrumente
- Gegenstände zur Körperpflege wie Kämme oder Rasierapparate
- Spielwaren und Scherzartikel für Kinder und Erwachsene, wie beispielhaft Plüschtiere, Puppen, Bausteine, Malstifte, Kneten, Spielzeugautos, Luftschlangensprays sowie Spiele aller Art
- Gegenstände mit länger andauerndem Körperkontakt, wozu z.B. Bekleidungsartikel, Bettwäsche, Schuhe, Armbänder, Brillengestelle, Windeln und Schmuck zählen
- Reinigungs-, Pflege- und Imprägniermittel, die für den häuslichen Bedarf vorgesehen sind, also Allzweckreiniger, Schuhcreme, Möbelpolitur, Lederimprägniersprays u.a.
- Mittel zur Geruchsverbesserung oder zur Insektenvertilgung in Innenräumen wie z.B. Insektenstrips, Raumsprays und Duftöle
Arzneimittel und Medizinprodukte
Arzneimittel und Medizinprodukte sind gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 LFGB keine Bedarfsgegenstände.
Weitere Informationen
- Informationen des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR)
- Informationen der Europäischen Kommission über "Materialien mit Lebensmittelkontakt"
§ 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Absatz 6 Satz 1: Bedarfsgegenstände sind
- Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
- Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die
- nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten,
- nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder
- nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1 L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57) Biozid-Produkte sind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien und Wasserversorgungsanlagen.
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