You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Produkte und Energie >> 
  • Bedarfsgegenstände

Grundsätzliche Anforderungen an kosmetische Mittel

Von: Katharina Schlereth - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Kosmetische Mittel umfassen eine vielfältige Produktpalette, die dem Wandel der Mode unterliegt. Sie passen sich ständig den Wünschen der Verbraucher an. Im Alltag nehmen kosmetische Mittel nicht zuletzt durch ihre vorbeugenden Eigenschaften eine besondere Rolle ein und tragen zum Wohlbefinden der Menschen bei. Die rechtlichen Anforderungen an kosmetische Mittel sind primär in europäischen Verordnungen festgelegt. Beispielsweise müssen Kosmetika sicher sein und ihre Kennzeichnung darf keine Funktionen vortäuschen, die die Produkte nicht besitzen.

Kosmetikbehälter, Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist Kosmetik?
  • Rechtliche Anforderungen
  • Mehr zum Thema

Was ist Kosmetik?

Kosmetische Mittel werden äußerlich am Menschen angewendet (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, Zähne, Schleimhäute der Mundhöhle, intime Regionen). Sie werden sowohl zur Beeinflussung des Aussehens, wie auch zur Reinigung, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zum Schutz, zur Parfümierung und zur Beeinflussung des Körpergeruchs eingesetzt. Allerdings bleibt es Arzneimitteln vorbehalten Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. Dies ist nicht die Aufgabe von Kosmetika.

Einen Überblick über kosmetische Mittel gibt die folgende Tabelle:

Anwendung Beispiele
Haut Seife-, Bade- und Duschprodukte, Körperlotion, Pflegecreme, Sonnenschutzmittel, Intimpflegemittel
Behaarungssystem Shampoo, Stylingprodukte, Haarfarben und Tönungen, Dauerwellmittel
Nägel Nagellack und -entferner, Nagelöl, Nagelhautentferner
Mundhöhle Zahnpasta, Mundwasser
Babyprodukte Shampoo, Badezusatz, Puder, Creme
Duftprodukte Eau de Cologne, Eau de Toilette, Parfum, Rasierwasser, Deodorantien, Antiperspirantien
Dekorative Kosmetik Make-Up, Rouge, Lippenstift, Mascara, Lidschattenprodukte, Kajalstift, Stifte zur Körperbemalung (keine Tattoos)

Rechtliche Anforderungen

Die rechtlichen Anforderungen für kosmetische Mittel an Zusammensetzung, Kennzeichnung, Notifizierung und Produktunterlagen sind primär in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel geregelt. Ergänzungen dieser Verordnung, beispielsweise Änderungen in den Anhängen mit den Stoffregelungen werden nach und nach in zusätzlichen Verordnungen veröffentlicht [1]. Ergänzend dazu werden spezifische Regelungen in der nationalen Kosmetik-Verordnung geregelt [2].

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein, d.h. ihr Gebrauch darf auch bei langfristiger Anwendung keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen (Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die geforderte Sicherheit ist für jedes kosmetische Mittel im Rahmen einer umfassenden Sicherheitsbewertung zu bestätigen (Artikel 10 i.V.m. Anhang I Verordnung (EG) Nr. 1223/2009).

Bei der Kennzeichnung und Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Abbildungen und ähnliches verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen (Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). In einer speziellen europäischen Verordnung [3] und in einem dazugehörigen technischen Dokument [4] sind detaillierte Kriterien für die Begründung von Werbeaussagen festgelegt und anhand von Beispielen erläutert und konkretisiert, sodass auch der Schutz vor Täuschung bei kosmetischen Mitteln eine zentrale Rolle spielt.

Am LGL, die zuständige Fachbehörde in Bayern, werden kosmetische Mittel aus allen Bereichen des Handels sowie von Herstellern und Importeuren untersucht und beurteilt.
Verpflichtungen der Hersteller und Importeure, gegebenenfalls auch der Händler, die beim Bereitstellen auf dem Markt und dem Inverkehrbringen von kosmetischen Mittel beachtet werden müssen, sind in den Artikeln 5 bzw. 6 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ausgeführt.
Mehr dazu hier.

Quellenangaben im Artikel:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, letzte konsolidierte Fassung über die Suchfunktion im Rechtsinformationssystem der Europäischen Union; EUR-Lex
  2. Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) vom 16. Juli 2014
  3. Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln
  4. Technical document on cosmetic claims, 28/07/2017

Mehr zum Thema

  • BVL: Kosmetik

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 11.06.2025
Autor: Katharina Schlereth - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Was sind Bedarfsgegenstände?
  • Können Dekorationsgegenstände gefährlich sein?
  • Grundsätzliche Anforderungen an kosmetische Mittel
  • Druckluftfanfaren: Ein bedenklicher Fan-Artikel
  • Espressokannen
  • Kerzen: Richtig auswählen und benutzen
  • Küchenhelfer aus Kunststoff: Tipps zur sicheren Verwendung
  • Laserpointer
  • Freud und Leid mit dekorativen Öllampen
  • Wieder verwendbare Getränkeflaschen aus PET
  • Brandgefährlich: Spraydosen
  • Silvester - Feuerwerk
  • Ventilöle für Musikinstrumente
  • Erfrischendes Wasser durch Wassersprudler
  • Blutdruckmessgeräte für den häuslichen Gebrauch
  • Hygienische Anforderungen bei Inhalationsgeräten
  • Infrarot-Ohrthermometer

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden