Das GS-Zeichen = geprüfte Sicherheit

Von: Thomas Kirsch - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sagt das GS-Zeichen aus?
- Wer vergibt das GS-Zeichen?
- Wie läuft die Vergabe des GS-Zeichens ab?
- Wie lange gilt ein GS-Zeichen?
- Welche Pflichten haben der Hersteller und die Einführer?
- Inwiefern findet eine Marktüberwachung statt?
Was sagt das GS-Zeichen aus?
Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel, das z. B. etwas über die Lebensdauer des Produkts oder seine Leistungsfähigkeit aussagt. Das GS-Zeichen ist ein echtes Sicherheitszeichen. Es bestätigt für das Produkt sowohl die Konformität mit allen gesetzlichen Bestimmungen als auch immer die Produktsicherheit für den Verbraucher. Funktionsprüfungen gehören nur insoweit zum Prüfumfang, wie sie zur Prüfung der Sicherheit notwendig sind.
Der Verwender eines GS-gekennzeichneten Produkts kann davon ausgehen, dass beim bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwenden des Produkts, seine Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet ist.
Wer vergibt das GS-Zeichen?
Das GS-Zeichen wird von einer zugelassenen Stelle (GS-Stelle) vergeben. Die Befugnis als GS-Stelle tätig werden zu dürfen, wird von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) erteilt, die auch die GS-Stellen überwacht. Eine Übersicht aller zugelassenen GS-Stellen gibt es auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) .
Wie läuft die Vergabe des GS-Zeichens ab?
Der Hersteller oder sein Vertreter kann für sogenannte verwendungsfertige Produkte bei einer zugelassenen Stelle (GS-Stelle) das GS-Zeichen beantragen.
Nicht möglich ist die Zuerkennung u. a. für folgende Produkte:
- Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
- Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (7. ProdSV) fallen
- Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
- Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSV) fallen
- Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen
- Telekommunikationsendeinrichtungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) fallen
Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist nicht möglich, wenn die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung für das Produkt mindestens gleichwertig sind.
Die GS-Stelle führt eine Baumusterprüfung für das beantragte Produkt durch und überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen und Rechtsvorschriften eingehalten werden. Ist dies der Fall, stellt die GS-Stelle eine Bescheinigung über die Zuerkennung eines GS-Zeichens aus (GS-Zertifikat) und das GS-Zeichen darf in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf dem Produkt angebracht werden.
Wie lange gilt ein GS-Zeichen?
Die Gültigkeit eines GS-Zertifikats beträgt maximal fünf Jahre und kann auf Antrag und nach erneuter Prüfung des Produktes verlängert werden. Die GS-Stelle führt Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung sowie der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durch.
Welche Pflichten haben der Hersteller und der Einführer?
Hersteller:
Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Auch darf der Hersteller das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn eine GS-Stelle die Bescheinigung auf ihn ausgestellt hat.
Das Produktsicherheitsgesetz definiert einen Hersteller als jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
Als Hersteller gilt aber auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherproduktes beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.
In der FAQ 08-02 der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) werden verschiedene Praxisfälle dargestellt. Es wird außerdem erläutert, ab wann ein weiteres GS-Zertifikat zu beantragen ist.
Einführer:
Der Einführer von Produkten mit GS-Zeichen aus einem Land, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, hat vor dem Inverkehrbringen in Deutschland zu prüfen, ob für das Produkt eine gültige Bescheinigung einer GS-Stelle vorliegt.
Gemäß Produktsicherheitsgesetzt hat jede GS-Stelle eine Liste der ausgestellten GS-Zertifikate zu veröffentlichen. Ebenso ist der Missbrauch von GS-Zertifikaten in elektronischer Weise öffentlich zu machen.
Diese Zertifikatsdatenbanken sind über den Internetauftritt der GS-Stellen einsehbar.
Inwiefern findet eine Marktüberwachung statt?
Die GS-Stellen und die Marktaufsichtsbehörden führen stichprobenartige Überprüfungen bei den am Markt befindlichen Produkten durch. Wird ein GS-Zeichen ohne gültiges GS-Zertifikat verwendet, kann dies rechtliche Folgen haben:
- GS-Stellen können über Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem BGB privatrechtlich dagegen vorgehen.
- Mitbewerber können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dagegen vorgehen.
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Marktaufsichtbehörden können Bußgelder in Höhe bis zu bis 100.000 € verhängen.
Bei beharrlicher Wiederholung des Missbrauchs oder bestimmten Gefährdungen wird die Staatsanwaltschaft tätig.
Offensichtliche Fälschungen oder nachgewiesener Missbrauch eines GS-Zeichens kann jeder an die auf dem Produkt genannte GS-Stelle melden. Über den öffentlichen Teil des europäischen ICSMS-Meldesystems kann die für den Hersteller oder Einführer zuständige Marktaufsichtsbehörde informiert werden.
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- GS-Zeichen: Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Bayerische Gewerbeaufsicht
- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
- ICSMS
- Podcast "So erkennt ihr sicheres Spielzeug" des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
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