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Mogelpackungen bei Lebensmitteln: Wenn die Verpackung oder die Füllmenge schrumpft

Von: Referat 32- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Wer zur großen Milchpackung greift, geht meist davon aus, dass diese 1 Liter enthält. Unternehmen unterliegen bei Verpackungsgrößen und Füllmengen jedoch fast keinen gesetzlichen Vorgaben. Verbraucher/-innen sollten daher beim Kauf genau hinsehen, um nicht durch Mogelpackungen getäuscht zu werden und dadurch mehr zu bezahlen.

In diesem Beitrag finden Sie:

  • Preissteigerungen durch kleinere Packungen
  • Wie kann man sich vor versteckten Preiserhöhungen schützen?
  • Mogelpackung und teure Großpackung

Bei zahlreichen Produkten hält sich die Vorstellung, dass sie nur in bestimmten Packungsgrößen und Füllmengen angeboten werden dürfen. Wer zum Stück Butter greift, geht davon aus, dass dies 250 Gramm wiegt. Tatsächlich unterliegen die Unternehmen jedoch schon seit 2009 nahezu keinen gesetzlichen Vorgaben mehr hinsichtlich der Packungsgrößen und Füllmengen. Zur Kontrolle sollte man daher stets den Grundpreis im Blick haben. Denn gelegentlich bleibt zwar der Preis gleich, jedoch verringert sich kaum merklich der Packungsinhalt. Zum Schutz der Verbraucher/-innen sind Händler/-innen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) und der EG-Richtlinie 98/6/EG grundsätzlich zur Angabe des Grundpreises (z.B. Preis pro 1 Liter oder 1 Kilogramm) verpflichtet. Allerdings können insbesondere kleinere Einzelhandelsgeschäfte von dieser Pflicht ausgenommen sein, ebenso bei Abgabe über Automaten.

Auswirkungen: Preissteigerungen durch kleinere Packungen

Gerade in letzter Zeit ist zu beobachten, dass die in der Verpackung abgepackte Menge kleiner wird, der Preis aber gleichbleibt. Dadurch steigt der Kilopreis für die Ware („Shrinkflation“).

Beispielsweise dürfte es nur bei näherem Hinsehen auffallen, wenn die Milch nicht mehr im gewohnten 1-Liter-Karton, sondern im 0,90-Liter-Tetrapak abgefüllt würde. Bleibt der Endpreis in dem angeführten Beispiel (nominal) unverändert, haben Händler/-innen eine (versteckte) Preiserhöhung von rund 11% vorgenommen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg listet Produkte auf, bei denen ein verringerter Packungsinhalt zum unveränderten Preis angeboten wurde, ohne dass Käufer/-innen auf die effektive Preissteigerung oder die Verringerung des Packungsinhalts hingewiesen wurden.

Wie kann man sich vor versteckten Preiserhöhungen schützen?

Verbraucher/-innen können sich vor versteckten Preiserhöhungen dadurch schützen, dass "sie genau hinschauen", d.h. bei der Kaufentscheidung vor allem den Grundpreis zugrunde legen = Preis je Standardmengeneinheit, in der Regel 1 Liter oder 1 Kilogramm. Hinweise darauf, dass die Füllmenge geändert wurde, können Angaben auf der Packung wie „neue Größe“ oder „geänderte Rezeptur“ sein. Wenn der Grundpreis nicht angegeben ist, kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegen

Allerdings gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht bei Waren, die nach Stückzahl verkauft werden (z.B. Toilettenpapier, Windeln). Auch kleinere Einzelhandelsgeschäfte können von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises ausgenommen sein.

Um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann es sich außerdem dann handeln, wenn der Grundpreis nicht richtig angegeben wird (z.B. durch Verwendung einer falschen Maßeinheit; zulässig sind insoweit in der Regel nur 1 Kilogramm bzw. 1 Liter, 1 Meter, 1 Kubikmeter oder 1 Quadratmeter. Für Waren, die üblicherweise in großen Mengen ab-gegeben werden - z.B. Großgebinde fester Brennstoffe - oder bei loser Ware - z.B. nicht vorverpackte Lebensmittel - kann es jedoch auch zulässig sein, andere Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises zu verwenden).

Ein Verstoß kann von den Kreisverwaltungsbehörden als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ebenso können Wettbewerbszentralen oder Verbraucherverbände gegen Unternehmen vorgehen, die gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie unter Service.

Mogelpackung und teure Großpackung

Neben der völligen Freigabe der Packungsgrößen und Füllmengen (außer bei den oben angegebenen Lebensmitteln) ist auch Vorsicht bei "Mogelpackungen" und den vermeintlich billigeren Großpackungen angezeigt. "Mogelpackungen", die eine größere Füllmenge vortäuschen, sind nach § 43 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz verboten. Ihre Verwendung stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG sowie eine Irreführung von Verbraucher/-innen nach § 5 UWG dar, gegen den u.a. ebenfalls die Verbraucherverbände vorgehen können.

So hat das Landgericht Hamburg geurteilt, dass der Vertrieb eines Lebensmittels (hier: Streichfett) in einer 400 g-Packung ohne deutlich sichtbaren aufklärenden Hinweis über die geänderte Füllmenge jedenfalls für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Umstellung irreführend ist, wenn das identische Produkt zuvor in einer bis auf die Füllmengenangabe identischen Produktverpackung in 500 g-Packungen vertrieben worden ist (LG Hamburg, Urt. v. 13.2.2024 – 406 HKO 121/22).

Aus Sicht von Verbraucher/-innen unerfreulich ist außerdem, wenn sich die vermeintlich günstigeren Großpackungen im Vergleich zur kleineren Verpackung als erheblich teurer erweisen. Festgestellt wurden hier nicht selten Preisunterschiede von 30 bis 40%.. Die Unternehmen nutzen hier die weit verbreitete Fehlvorstellung, dass mit der größeren Abnahmemenge regelmäßig ein Rabatt einhergehe, nach dem Motto "im Dutzend billiger". Auch hier hilft nur ein Blick auf den Grundpreis.

Mehr zum Thema:

  • Ergänzende Informationen und Liste der Verbraucherzentrale Bayern zu "Mogelpackungen"
  • Ergänzende Informationen der Verbraucherzentrale Hamburg zu versteckten Preiserhöhungen
  • Liste von Stiftung Warentest zu "Mogelpackungen und Müllpackungen"

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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 21.11.2024
Autor: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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