Unternehmensbeteiligungen
Von: Verbraucherzentrale Bayern
In diesem Beitrag finden Sie
- Was sind Unternehmensbeteiligungen?
- Risiko Totalverlust
- Lange Laufzeit und vorzeitige Vertragsbeendigung
- Gibt es Steuervorteile?
- Welche Kosten entstehen?
- Schon unterschrieben - was nun?
Was sind Unternehmensbeteiligungen?
Unternehmensbeteiligungen wurden lange Zeit in Form von geschlossenen Fonds oder atypisch stillen Beteiligungen angeboten. Bei den geschlossenen Fonds handelte es sich um Gesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seit Juli 2013 dürfen geschlossene Fonds nur noch in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Diese Produkte werden meist als Alternative Investmentfonds (AIF) bezeichnet.
Der Anleger unterzeichnet zu Beginn eine Beitrittserklärung und beteiligt sich durch die Zahlung einer einmaligen Summe oder durch monatliche Raten an einer Gesellschaft. Der Anleger wird dadurch zum Mitunternehmer und ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaften investieren das Kapital häufig in Immobilien, Schiffe oder Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Risiko Totalverlust
Die Vermittler versprechen meist außergewöhnlich hohe Renditen. Ob diese erzielt werden, kann bei Vertragsschluss aber niemand wissen. Das Risiko eines Totalverlusts wird bei der Vermittlung der Beteiligungen gerne verschwiegen oder heruntergespielt. Ein besonders hohes Risiko besteht, wenn der Verbraucher ein Darlehen aufnimmt, um die Beteiligung zu finanzieren. Endet die Anlage dann in einem Verlust, schuldet der Anleger trotzdem die Rückzahlung des Darlehens an die Bank.
Das eingezahlte Geld der Anleger landet nur zu einem Teil im behaupteten Investitionsziel. Die Produkte haben häufig hohe Innenprovisionen, so dass neben dem Agio auch aus der gezahlten Einlage noch Gelder abfließen und somit dem Unternehmen nicht zur Investition zur Verfügung stehen. Ob der Anleger bei Vertragsende eine Auszahlung erhält und in welcher Höhe ist nicht sicher. Nach der Beendigung der Beteiligung erhalten die Anleger das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Dabei handelt es sich um einen Anteil am Gesellschaftsvermögen, von dem jedoch die Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgezogen werden. Im schlimmsten Fall gehen die Anleger leer aus.
Lange Laufzeit und vorzeitige Vertragsbeendigung
Unternehmensbeteiligungen haben eine feste Laufzeit, die meistens zwischen 10 und 20 Jahren liegt. Vorher ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich.
Der Verkauf von Anteilen an geschlossenen Fonds ist schwierig. Der Versuch die unliebsame Beteiligung über den sogenannten Zweitmarkt zu veräußern ist häufig nicht von Erfolg gekrönt. Soll das angelegte Geld schnell „abrufbar“ sein, ist eine Unternehmensbeteiligung die völlig falsche Anlage.
Gibt es Steuervorteile?
Nur wer viele Steuern zahlt, kann Steuern sparen. Für den Normalverdiener gilt dieses Verkaufsargument fast nie. Außerdem sollten Sie bedenken, dass sich Steuergesetze und persönliche Besteuerungsgrundlagen ändern können. Ohne „grünes Licht“ Ihres eigenen Steuerberaters sollten Sie die bei Unternehmensbeteiligungen versprochenen Steuervorteile deshalb nicht für bare Münze nehmen.
Welche Kosten entstehen?
Typisch für Beteiligungsverträge sind auch die hohen Kosten von bis zu 20 % der Gesamtanlagesumme für Agio, Provision, Prospekt und Verwaltung. Diese Kosten schmälern mögliche Gewinne der Anleger ganz erheblich.
Schon unterschrieben – was nun?
Verbrauchern, die Unternehmensbeteiligungen aufgrund eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages oder aufgrund eines Fernabsatzgeschäfts erworben haben, steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Über das Bestehen dieses Widerrufsrechts muss der Kunde belehrt werden. Die Widerrufsfrist beginnt nur zu laufen, wenn die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da das oft nicht der Fall ist, empfiehlt es sich, dies überprüfen zu lassen. Nach Ablauf der Widerrufsmöglichkeit ist eine ordentliche Kündigung erst zu dem Zeitpunkt möglich, der im Vertrag vorgesehen ist.
Eine fristlose Kündigung kommt in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die es unzumutbar machen, weiter am Vertrag fest zu halten. Dies kann z.B. bei einer arglistigen Täuschung bei Vertragsschluss oder bei einer fehlerhaften Anlageberatung der Fall sein.
Wer falsch beraten und nicht über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurde, hat unter Umständen auch einen Anspruch auf Schadensersatz und sollte kompetenten Rechtsrat einholen. Eine kostengünstige erste Beratungsmöglichkeit bietet die Verbraucherzentrale Bayern an.
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