Die wichtigsten Tipps zur betrieblichen Altersvorsorge für Sparer/-innen
Von: Judit Maertsch - VerbraucherService BayernDie Betriebliche Altersvorsorge (bAV) zusammen mit der privaten Altersvorsorge ergänzt die gesetzliche Rente, damit der gewohnte Lebensstandard auch im Alter gesichert werden kann.
Was sollten Arbeitnehmer/-innen vor und nach dem Abschluss einer bAV beachten?
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Beratungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Informieren Sie sich bei Ihrem/-r Arbeitgeber/-in über die Möglichkeiten (Durchführungswege) der betrieblichen Altersvorsorge. Werden Ihre Beiträge renditebringend angelegt? Wie werden die Rücklagen für Ihre Betriebsrente gebildet? Wie ist die Entwicklung der Bestandsverträge?
- Beteiligung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Klären Sie, mit welchen Beiträgen der/die Arbeitgeber/-in sich beteiligt. Unter 50% Arbeitgeberzuschuss lohnt sich der Vertrag meist nicht, da die hohen Vertragskosten, die oft schlechte Rendite und die Steuer-/Beitragsbelastung in der Auszahlphase viel zu schwerwiegend sind. Lassen Sie daher die schriftlichen Angebote von unabhängigen Beraterinnen oder Beratern prüfen!
- Vertragskosten
Informieren Sie sich über die genauen Kosten des Vertrags während der gesamten Laufzeit! Welche Abschluss-, Verwaltungs-, Produkt-, etc. Kosten fallen an?
- Fördercheck
Prüfen Sie, welche Förderung vorteilhafter ist: die Steuer- und Sozialabgabefreiheit der umgewandelten Beiträge (nachgelagerte Besteuerung und Bebeitragung) oder die Riesterförderung mit Zulagen und Steuervorteilen (nachgelagerte Besteuerung). Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf auch steuerlich beraten.
- Bedingte Unverfallbarkeit
Die Ansprüche aus eigenen Beiträgen sind sofort unverfallbar. Die Arbeitgeberbeiträge dagegen erst, wenn der/die Arbeitnehmer/-in min. 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage seit min. 3 Jahren besteht. Die Ansprüche bleiben seit 2018 auch nach einem Arbeitgeberwechsel erhalten. (Unverfallbarkeit bei Vertragsabschlüssen 2008-2018 ab einem Mindestalter von 25 Jahren und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit, vor 2008 ab einem Mindestalter von 30 Jahren und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit)
- Bedingte Übertragbarkeit (Transportabilität)
Das erworbene Altersvorsorgekapital (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, max. 85.200 € in 2021) kann bei Jobwechsel zum/zur neuen Arbeitgeber/-in mitgenommen werden. Der/die neue Arbeitgeber/-in darf das betriebliche Altersvorsorgemodell allerdings auch anders als der/die frühere Arbeitgeber/-in gestalten. Neuverträge verursachen erneut Abschlusskosten, die die Anwartschaft mindern. In der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die Vertragskonditionen schlechter als die von den Altverträgen. Alternativ können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den bAV-Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen.
- Zusatzversicherungen nicht empfehlenswert
Trennen Sie Risikoabsicherung von Vermögensaufbau!
Nachträgliche Vertragsanpassungen, Kostentransparenz und
-kontrolle, Preis-Leistungsvergleich sind sonst kaum möglich.
Vereinbaren Sie Berufsunfähigkeits- oder Todesfallschutz im bAV Vertrag, ist die Vertragsübertragung bei Jobwechsel schwierig. Eine Beitragsfreistellung kann zum Verlust des BU- oder Todesfallrisikoschutzes führen.
- Belastungen in der Auszahlungsphase
Die Betriebsrente unterliegt der Steuerpflicht (nachgelagerte Besteuerung mit dem bei Auszahlung gültigen persönlichen Einkommensteuersatz). Altverträge in Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurden, werden i.d. R. pauschal mit dem Ertragsanteil versteuert (bei Renteneintritt mit 67J 17%).
Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht volle Beitragspflicht (Arbeitgeberanteil+Arbeitnehmeranteil+ kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) für den Teil des Versorgungsbezuges, der die Freigrenze von insg. 164,50 € (2021) übersteigt.
Der Pflegeversicherungsbeitrag für gesamten Versorgungsbezug fällt an, wenn dieser höher als Freibetrag ist. Betriebsrenten, die aus dem netto Einkommen angespart wurden, sind in der Regel beitragsfrei.
- Rentenverlust
BAV-Beiträge sind sozialabgabenfrei und fehlen deshalb in den Sozialkassen. Durch die fehlenden Beiträge in die Rentenkasse entsteht später ein dauerhafter monatlicher Rentenverlust! Auch Kranken- und Arbeitslosengeld fallen wegen der betrieblichen Vorsorge dauerhaft geringer aus.
- Beitragsfreistellung und Auszahlung der bAV
Selbst bei einer Beitragsfreistellung können Sie erst ab Rentenbeginn auf Ihr Geld in der bAV zugreifen. Sie können jedoch den Vertrag bei Beitragsfreistellung auf sich selbst als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer übertragen lassen. Vorzeitiger Auszahlung ist dann möglich, dennoch fallen hier Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
- Regelmäßige Überprüfung wichtig
Sparerinnen und Sparer sollten die Entwicklung des gewählten betrieblichen Altersvorsorgemodells regelmäßig auf die Kosten und Renditeentwicklung prüfen (lassen)!
- Alternativen einer bAV
Ungeförderte private Vorsorgeprodukte wie kostengünstige, transparente, weltweit anlegende ETF Sparpläne mit überschaubarem Risiko und attraktiver Rendite sollten als Alternative unbedingt berücksichtigt werden!
- Unabhängige Beratung vor Vertragsabschluss
Lassen Sie sich bei den Verbraucherschützerinnen und Verbraucherschützern produkt- und anbieterunabhängig beraten.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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