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Bildrechte in sozialen Medien: Das müssen Sie beachten

Von: Andrea Estermeier, VerbraucherService Bayern im KDFB e. V.

Bilder, Grafiken und Videos machen das Erlebnis in sozialen Netzwerken aus. Fotos können unmittelbar eine Botschaft vermitteln und sind mit wenigen Klicks online. Auch im Internet sind mit Bildern und Fotos gewisse Rechte verbunden. Hier unterscheidet man zwei grundlegende Arten: das Recht am Bild und das Recht am Motiv. Was ist dabei zu beachten?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Das Recht am Bild
  • Das Recht am Motiv
  • Wie darf ich Bilder nutzen, wenn ich keine Urheberin oder Urheber bin?
  • Welche Nutzungsrechte gibt es?
  • Was passiert mit meinen Bildern in sozialen Netzwerken?
  • Was ist zu beachten bei der Nutzung von Bildern in sozialen Netzwerken?

Das Recht am Bild

Das Recht am Bild hat zunächst die Urheberin oder der Urheber. Das ist die Person, die ein Bild, eine Grafik oder ein anderes Werk erstellt hat. Dafür bedarf es einer eigenen kreativen Leistung. Für diese Leistung wird der/die Urheber/-in in der Form honoriert, dass er/sie entscheiden kann, was mit dem Bild passieren darf, wer es sehen, bearbeiten und wer damit Geld verdienen darf. Im Urheberrechtsgesetz sind u.a. diese und andere Regeln festgelegt.

Mit dem Recht am Bild kann der/die Urheber/-in entscheiden, wer das Bild oder das Foto nutzen und wer es veröffentlichen darf.

In der Rechtsprechung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist und somit vor einer Nutzung, insbesondere durch das Hochladen ins Internet, die Urheberin oder der Urheber einwilligen muss.

Das Recht am Motiv

Auch wenn ein Foto oder ein Bild dem Urheber oder der Urheberin gehört, kann man damit noch nicht nach Belieben verfahren. Es kommt ebenfalls darauf an, welches Motiv auf dem Bild oder Foto zu erkennen ist.

Nehmen Sie zum Beispiel ein Foto von einer Person auf der Straße auf, gehört Ihnen zwar das Foto, aber Sie haben nicht das Recht, das Foto auch zu veröffentlichen. Denn die fotografierte Person kann der Nutzung oder der Veröffentlichung des Fotos widersprechen.

Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, jeder Mensch darf entscheiden, ob er überhaupt fotografiert werden möchte und ob sein Bild z.B. bei Facebook oder Twitter veröffentlicht werden soll. Fehlt diese Einwilligung der abgebildeten Personen, darf die Urheberin oder der Urheber das Foto nicht benutzen und veröffentlichen oder muss es gegebenenfalls wieder aus dem Internet löschen. Für eine unerlaubte Veröffentlichung kann man abgemahnt werden.

Neben Personen können auch andere Motive geschützt sein, z.B. Fotos von Kunstwerken in Museen, von Gebäuden oder auch Fotos und Bilder von Produkten.

Wie darf ich Bilder nutzen, wenn ich nicht Urheberin oder Urheber bin?

Im Urheberrechtsgesetz wird von sogenannten Nutzungsrechten gesprochen. Ein sehr bekanntes Nutzungsrecht ist das Vervielfältigungsrecht:

  • Ohne Erlaubnis der Urheberin oder des Urhebers dürfen Bilder und andere Werke nicht vervielfältigt bzw. kopiert werden.
  • Dieses Nutzungsverbot ist insbesondere bei Musik- und Filmwerken im Allgemeinen bekannt.
  • Auch der unerlaubte Download von Musik- oder Filmdateien sowie von Bildern und Fotos im Internet ist verboten.

Ein weiteres wichtiges Nutzungsrecht ist das Verbreitungsrecht: Damit soll allein dem Urheber oder der Urheberin die Möglichkeit gegeben werden, zu entscheiden, wann und wem seine Werke bekannt gemacht oder wann und an wen sie verbreitet werden sollen.

Das Posting eines Bildes in den sozialen Medien kann schon eine unerlaubte Verbreitung sein, wenn die Person, die es postet nicht selbst die Urheberin oder der Urheber des Bildes ist oder nicht über das Recht am Motiv verfügt.

Welche Nutzungsrechte gibt es?

Der Gesetzgeber hat zwei grundlegende Arten von Nutzungsrechten geschaffen.

  • Mit dem einfachen Nutzungsrecht erlaubt die Urheberin oder der Urheber der Person, die das Bild nutzen möchte eine bestimmte Verwendung eines Bildes oder Werks, bspw. nur die Nutzung im Internet aber nicht in Printzeitungen.
  • Beim ausschließlichen Nutzungsrecht erlaubt der Urheber oder die Urheberin ausschließlich einer bestimmten Person das Bild oder das Werk zu nutzen. Diese Person hat damit eine gewisse Exklusivität in der Nutzung des Bildes.

Was passiert mit meinen Bildern in sozialen Medien?

Ein wichtiger Aspekt, der jedem bewusst sein sollte, die sich in sozialen Netzwerken bewegt:

Die meisten Anbieter sozialer Netzwerke räumen sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Nutzungsbedingungen ein einfaches Nutzungsrecht auf alle Bilder ein, die hochgeladen werden.

Lädt jemand ein eigenes Bild auf Instagram, Facebook, X oder anderen sozialen Netzwerken hoch, so erlaubt er/sie demnach diesen Anbietern, dass sie die hochgeladenen Bilder innerhalb des Netzwerks ebenfalls für sich nutzen dürfen.
Einige soziale Netzwerke räumen sich sogar weitergehende Nutzungsrechte in der Form ein, dass die Bilder von den Anbietern auch zu kommerziellen Zwecken genutzt werden dürfen.


Was ist zu beachten bei der Nutzung von Bildern in sozialen Netzwerken?

Anderer Urheber oder andere Urheberin

Sofern Sie nicht selbst Urheberin oder Urheber eines Bildes sind, dürfen Sie die Bilder nicht ohne Erlaubnis oder einer entsprechenden Bild-Lizenz in soziale Netzwerke stellen.

Das trifft auch auf Bilder zu, die Sie im Internet finden. Nur weil Bilder und Fotos im Internet heutzutage leicht zugänglich sind, können sie trotzdem urheberrechtlich geschützt sein und dürfen nicht ohne Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers genutzt werden.

Bilder, die als „gemeinfrei“ gekennzeichnet sind oder deren Urheberin oder Urheber seit 70 Jahre verstorben sind, können mitunter ohne Einwilligung genutzt und in Sozialen Netzwerken hochgeladen werden.

Einige Bilder und Fotos unterliegen einer sogenannten Creative Commons Lizenz (http://de.creativecommons.org). Das sind anerkannte internationale Lizenzstandards, die eine Nutzung von Bildern und Fotos unter bestimmten Bedingungen im Internet einfacher ermöglichen.

Selbst Urheberin oder Urheber

Wenn Sie Urheberin oder Urheber eines Bildes sind, ist es wichtig, dass Sie auch über die Rechte am Motiv verfügen.

Bilder oder Fotos von Personen dürfen Sie nicht veröffentlichen, wenn die abgebildeten Personen damit nicht einverstanden sind.

Seien Sie sich zudem bewusst, dass Sie bestimmte Nutzungsrechte an die Anbieter sozialer Netzwerke abgeben.

Mehr zum Thema

  • Tauschbörsen
  • Urheberrechte im Internet
  • Abmahnungen wegen Rechtsvergehen im Internet

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 30.11.2024
Autor: Andrea Estermeier - VerbraucherService Bayern
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