Mögliche Gesundheitsgefahren durch Bearbeitung asbesthaltiger Specksteine
Speckstein wurde zum gestalterischen Arbeiten, u.a. im Kunstunterricht der Schulen und in Kindergärten, gerne verwendet. Dieses Material kann möglicherweise geringe Mengen von Asbestfasern enthalten, die beim Schleifen und Feilen freigesetzt und eingeatmet werden können.
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Untersuchungsergebnisse
Speckstein oder auch Talk ist ein natürliches Mineral, dass in der Natur in Paragenesen mit Serpentinasbest (Chrysotil) auftreten kann. Untersuchungen von Materialproben haben gezeigt, dass in handelsüblichem Speckstein Asbest vorkommt. Dies war in erheblichen Umfang auch bei Specksteinproben der Fall, für die die Lieferanten Asbestfreiheit zertifiziert hatten.
Der Asbestnachweis im Speckstein lässt sich nur durch äußerst aufwändige Untersuchungen und nur für die untersuchte Einzelprobe erbringen. Letztendlich kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass einzelne Specksteine auch dann Asbest enthalten, wenn die Asbestfreiheit des Materials zugesichert wurde.

Deshalb sollte - aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes - eine abtragende Bearbeitung von Specksteinen (z.B. durch Meißeln, Schnitzen, Sägen, Bohren, Feilen, Raspeln, Schaben oder Schmirgeln) grundsätzlich vermieden werden.

Staatliche Maßnahmen
Mit der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) vom 26.02.2016 hat die Kultusministerkonferenz ein Bearbeitungsverbot für Speckstein an den Schulen verfügt, und auch das für die Kindertageseinrichtungen zuständige Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat empfohlen, von einer Specksteinbearbeitung bis auf weiteres abzusehen.
Asbesthaltige Arbeits- und Hilfsmittel sind zu ersetzen, um Gefährdungen durch Asbestfasern auszuschließen. Gegebenenfalls ist eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.
Gegen die Aufbewahrung von z.B. Exponaten aus Speckstein bestehen keine Bedenken, da die möglicherweise enthaltenen Asbestfasern nur durch abtragende Bearbeitung des Materials freigesetzt werden können.
Handlungsempfehlungen zur Reinigung von Räumen
Für die Reinigung von Schulräumen, in denen Speckstein gestalterisch bearbeitet wurde, sind die nachfolgenden Handlungsempfehlungen erarbeitet worden.
Diese gelten sinngemäß für alle Räume, in denen eine abtragenden Bearbeitung dieses Materials erfolgt ist:
- Die Ermittlungspflicht über die zu treffenden Schutzmaßnahmen bei der Reinigung von Schulräumen, in denen Speckstein mit möglichen Asbestgehalten gestalterisch bearbeitet wurde, obliegt u. a. dem Leiter der Schule (§ 6 in Verbindung mit § 3 Nr. 8 und Nr. 12 Gefahrstoffverordnung). Verfügt er hierzu nicht über die dafür notwendigen Kenntnisse, wendet er sich an den Sachaufwandsträger der Schule.
- Sofern nach der normalen gestalterischen Bearbeitung von Specksteinen im Kunst- oder Werkunterricht die allgemein üblichen Aufräum- und Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass sich in den Räumen unzulässig hohe Ansammlungen von Asbestfaserkonzentrationen gebildet haben. Abgesehen von den in § 3 Nr. 8 GefStoffV genannten ungünstigen Umständen ist daher eine vorsorgliche Schließung von Räumen in der Regel nicht angemessen.
- Specksteinvorräte (unbearbeitetes und vorbehandeltes Material) sollten gründlich mit drucklosem Wasserstrahl nass abgespült und anschließend staubdicht verpackt werden. Die Entsorgung kann mit staubdichter Verpackung über den Restmüll erfolgen.
- Endbehandeltes Material (polierte Exponate) sollte ebenfalls mit drucklosem Wasserstrahl nass abgespült werden. Gegen ein weiteres Ausstellen dieser Exponate bestehen keine Bedenken.
- Sofern in den Räumen eine regelmäßige Grundreinigung erfolgt ist und keine deutlich erkennbaren Staubablagerungen festzustellen sind, sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
- Die Entfernung von Staubablagerungen, bei denen ein Anteil von Talkumpartikeln aus der Specksteinbearbeitung nicht auszuschließen ist, sollte grundsätzlich möglichst nass aber ohne starken Wasserstrahl erfolgen (z.B. vorsichtig benässen und mit Gummischaber abziehen oder aufwischen). Das Absaugen mit handelsüblichen Staubsaugern darf erst wieder durchgeführt werden, wenn die kontaminierten Stäube vorher gefahrlos entfernt wurden.
- Bei den oben beschriebenen Reinigungsprozessen anfallendes Wasser ist aufzufangen und wie Abwasser über die Kanalisation zu entsorgen.
- Bei starker Staubansammlung im Speckstein-Bearbeitungsräumen können weitergehende Schutzmaßnahmen bei der Staubentfernung erforderlich sein. Zur Beurteilung sind im Einzelfall entsprechende Sachverständige (z.B. öffentlich bestellte Asbest-Sachverständige) heranzuziehen. Auskünfte erteilen auch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt oder der zuständige Unfallversicherungsträger.
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