Anforderungen an Plüschtiere
Für Kinderspielzeug gibt es eine Europäische Norm (DIN EN 71 "Sicherheit von Spielzeug"). Teil 1 dieser Norm legt Anforderungen und Prüfverfahren für die mechanischen und physikalischen Eigenschaften von Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren fest. Die Norm dient dazu, die für den Benutzer nicht unmittelbar erkennbaren Gefahren so weit wie möglich zu verringern.
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Altersgerechtes Spielzeug
Im allgemeinen wird Spielzeug für ein bestimmtes Kinder-Alter konstruiert und hergestellt. Das Spielzeug sollte daher mit großer Umsicht unter Berücksichtigung der geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes ausgewählt werden.
Spielzeug mit weicher Füllung und einfachen Formen zum Halten und Kuscheln (Plüschtiere) wird per Definition als Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten angesehen.
Für Plüschtiere sind genaue Anforderungen bezüglich der verwendeten Materialien, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung festgelegt.
Materialien
Das verwendete Material für Plüschtiere muss neu sein, äußerlich sauber und frei von Schädlingsbefall.
- Es dürfen keine Materialien mit einer haarartigen ( z.B. Velours, Pelzimitation) Oberfläche verwendet werden, die bei Annäherung einer Zündflamme ein oberflächiges Abflammen verursachen.
Dies bedeutet, nach Entfernen der Zündflamme muss das Feuer von selbst verlöschen. - Ebenfalls dürfen keine leicht entzündlichen festen Stoffen eingesetzt werden.
Monofile Fasern
Spielzeug mit monofilen Fasern, die an einem Gewebe befestigt sind und im gestreckten Zustand länger als 50 mm sind, muss folgenden Hinweis tragen:
"Vorsicht ! Wegen langer Haare nicht für Kinder unter 10 Monaten geeignet."
Monofile Faser sind bei Spielzeug unüblich, aber möglich. Monofile Fasern sind relativ starr und ähneln Tennissaiten bzw. Angelschnürren.
Füllmaterialien
Spielzeuge mit weichen Füllmaterialien dürfen keine harten oder spitzen Fremdkörper enthalten (wie Teilchen aus Metall, Nägel, Nadeln, Splitter).
- Der Torso muss ohne weiteres mit der Hand zusammengedrückt werden können.
- Weichspielzeug, das kleine Teile enthält (z.B. Styroporkugeln, Granulat usw.) muß so bezogen sein, dass die Kleinteile nicht durch eine Öffnung in der Naht oder durch das Material der Hülle dringen können.
- Zugängliche Innenteile von Plüsch, wie z.B. Soundkörper mit Batteriefächern müssen
a) so groß sein dass sie nicht verschluckt werden können,
b) so stabil sein, dass sie bei einem Fall aus 850 mm Höhe nicht zerbrechen oder Teile abgehen und
c) so konstruiert sein, dass die Batterien nicht ohne Werkzeug zugänglich sind. - Plüschspielzeug ist u. a. auf Grund seines typischen Kuschelcharakters als ohrnahes Spielzeug eingestuft. Bei Plüsch mit Geräuschen (z.B. Spieluhr mit Schlaflied) darf der A-bewertete Schalldruckpegel 80dB nicht überschreiten. Subjektiv wird dieses Spielzeug als "leise" empfunden, es ist in größeren Verkaufsräumen kaum hörbar und wird dort als "defekt" angesehen.

Quellende Materialien
Quellende Materialien dürfen ihr Volumen, wenn sie Wasser ausgesetzt werden, in keiner Abmessung um mehr als 50 % vergrößern.
Verpackungsmaterial
Das Verpackungsmaterial, das mit dem Spielzeug verkauft wird, ist nicht zum Spielen vorgesehen. Es sollte von Ihnen ordnungsgemäß entsorgt oder sicher gelagert werden.
Reißfestigkeit
Plüschtiere müssen sauber ausgeführte Nähte besitzen.
Einzeln angebrachte (und für sich verschluckbare) Teile (wie Annäher, Assesoires bzw. angenähte Beine, Arme, usw.) dürfen bei einer aufgebrachten Kraft von 90 N (ca. 9 kg) nicht abreißen.
Teile von Plüschtieren die kleiner als 6 mm sind (z.B. Augen) müssen eine Zugkraft von 50 N (ca. 5 kg) widerstehen.
Saugnäpfe an Plüschspielzeug, die einen Durchmesser < 44,5 mm haben, sind nur zulässig, wenn sie einer Zugkraft von 90 N standhalten und sich die Saugnäpfe auch nicht durch Herausfädeln (z.B. durch eine Schlaufe) entfernen lassen.
Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen
Generell muss Spielzeug mit gut lesbaren und geeigneten Hinweisen in der jeweiligen Landessprache versehen sein.
- An dem Spielzeug oder seiner Verpackung müssen gut sichtbar und dauerhaft der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie Anschrift des Herstellers angebracht sein.
- Ein CE-Kennzeichen muss vorhanden sein.
- Vorsicht: Plüschspielzeug mit einem Warnhinweis wie z.B. "Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, wegen..." entspricht nicht der Spielzeugrichtlinie!!
Wichtig: Eltern und Aufsichtspersonen werden nicht aus ihrer Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes beim Spiel entlassen.
Gesetzliche Grundlage:
- Richtlinie 2009/48/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugrichtlinie)
- Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
VIS-Artikel:
- Baby-Jogger
- Gefährliche Kordeln an Kinderjacken
- Kinderhandys
- Leicht-Hängematten nur ein reines Vergnügen?
- Mögliche Gesundheitsgefahren durch Verwendung asbesthaltiger Specksteine
- Scoubidou - Bänder
- Verschluckbare Spielzeugteile
- Risiko Magnetspielzeug
- Unfall: Unfallgefahr(en) und Unfallschutz für den Verbrauch
Ext. Links:
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Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Bildnachweis:
(Baby mit Teddy) © Sandy Schulze - Fotolia.com
(Teddys) © Roswitha S. - Fotolia.com
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