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Recht auf Reparatur: Was gilt und was ist geplant?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Smartphones, Staubsauger, Kühlschränke – sind die Geräte defekt, landen sie oft im Müll. Sowohl deren Entsorgung als auch der Abbau von Rohstoffen für Neugeräte hat aber schwere Folgen für Umwelt und Mensch. Die Mehrheit der Verbraucher/-innen würde ihre Geräte lieber reparieren als neu kaufen. Das scheitert jedoch oft am Preis oder an der Reparaturmöglichkeit. Die EU-Kommission möchte nun ein „Recht auf Reparatur“ einführen. Worum es dabei geht und was bereits gilt, erfahren Sie hier.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist das Recht auf Reparatur?
  • Wie ist der Stand bei der Umsetzung?
  • Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?

Was ist das "Recht auf Reparatur"?

Durch das Wegwerfen von Gegenständen, deren Reparatur zu teuer ist, entstehen laut EU-Kommission jährlich 35 Millionen Tonnen Abfall, 30 Millionen Tonnen verschwendete Ressourcen und 261 Millionen Tonnen an Treibhausgas-Emissionen.

Um einem übermäßigen Konsum entgegenzuwirken, strebt die EU mit dem sogenannten „European Green Deal“ an, eine Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Dafür will sie systematisch darauf hinwirken, dass Produkte leichter und öfter repariert werden können. Mit einer Richtlinie möchte die Kommission erreichen, dass Verbraucher/-innen gegen Hersteller/-innen einen Anspruch auf Reparatur von zunächst einigen ausgewählten Produkten bekommen („Recht auf Reparatur“) - auch außerhalb von Gewährleistungsfällen. Ein Anspruch auf kostenlose Reparatur ist nicht vorgesehen. Ist die Reparatur unmöglich, muss nicht repariert werden.

Mit dem „Recht auf Reparatur“ soll erreicht werden, dass Produkte, die grundsätzlich noch genutzt werden können, nicht vorzeitig entsorgt und somit länger genutzt werden. Insgesamt wird der Ansatz verfolgt, eine Umkehr von der Wegwerfgesellschaft hin zu einer Gesellschaft, die Produkte wertschätzt zu schaffen. Damit kann ein wesentlicher Beitrag zum Ressourcenschutz geleistet werden, denn Ressourcen sind endlich.

Wie ist der Stand bei der Umsetzung?

Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“, der auch das „Recht auf Reparatur“ enthält, wurde am 22. März 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Am 10. Juli 2024 wurde im Amtsblatt der EU nun die neue europäische Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur für Verbraucherprodukte verkündet. Ziel der Richtlinie ist es laut Bundesregierung, „das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten“. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Am 22.07.2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren sowie zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Vorsorgeverfügungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Regelungen traten am 23.07.2026 in Kraft.

Mit dem Gesetz sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt beispielsweise durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, wenn sich Verbraucher/innen für eine Reparatur und gegen eine Neulieferung entscheiden. Zudem soll in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt werden.

In das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen werden, dass Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur werde die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.

Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?

Auf EU-Ebene wurden und werden verschiedene gesetzliche Grundlagen geschaffen, die eine Langlebigkeit der Produkte und Waren fördern sollen. Dazu gehören:

1. Richtlinie der EU-Kommission zur Förderung der Reparatur

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über „gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“ enthält neben dem „Recht auf Reparatur“ auch weitere Regelungen, die Verbrauchern dabei helfen sollen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden: In einem „Europäischen Formular für Reparaturinformationen“, das bei jedem Reparaturbetrieb angefordert werden kann, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich über die wichtigsten Bedingungen zu informieren (z.B. die geschätzten Kosten). Zudem soll eine Online-Plattform eingerichtet werden, mit der Reparaturbetriebe gefunden werden können.

2. Regelungen auf Grundlage der „Ökodesign-Richtlinie“

Für einige Produktgruppen gibt es bereits gesetzliche Vorgaben, weitere Produktgruppen sollen folgen.

Kühlschränke, Waschmaschinen und sonstige „Weißwaren“

Seit März 2021 gibt es in der EU bereits erste produktbezogene Durchführungsverordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) mit dem Prinzip "reparieren statt wegschmeißen". Hersteller von Geräten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, wie z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke, müssen dafür sorgen, dass ihre Waren reparierbarer werden. Einen konkreten Anspruch für Verbraucherinnen und Verbraucher auf Reparatur ergibt sich aus der Ökodesign-Richtlinie allerdings nicht.
Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten sind derzeit noch nicht für alle unter die Ökodesign-Richtlinie fallenden Produktgruppen verfügbar.
Aktuell beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben:

  • Hersteller müssen Reparaturinformationen z. B. auf Webseiten zur Verfügung stellen.
  • Ersatzteile für die Geräte sind bis zu 10 Jahre vorzuhalten.
  • Ersatzteile müssen innerhalb der EU innerhalb von 2 Wochen geliefert werden.
  • Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie besser reparierbar sind. Das heißt z. B., dass sie mit handelsüblichen Werkzeugen geöffnet und repariert werden können.
  • Einfache Reparaturen sollen selbst durchgeführt werden können, aufwendigere sollen für fachlich kompetente Personen leichter gemacht werden.

Smartphones, Tablets und Telefone

Seit dem 20. Juni 2025 gelten EU-weit neue Regeln auch für Smartphones und Tablets, die ab diesem Datum erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden.
Kernstück ist das EU-Energielabel für Smartphones/ Tablets (inklusive Reparierbarkeitsangabe), das Auskunft gibt über Reparierbarkeit, Schutz gegen Wasser und Staub, Akkuqualität und Dauer der Softwareversorgung.
Die wichtigsten Vorgaben sind:

  • Hersteller müssen Ersatzteile mindestens sieben Jahre nach Verkaufsstopp verfügbar haben und innerhalb von 5-10 Werktagen liefern können.
  • Software-Updates (Betriebssystem & Sicherheitsupdates) müssen mindestens fünf Jahre lang bereitgestellt und spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung verfügbar sein.
  • Akkus müssen mindestens 800 Ladezyklen durchhalten und danach noch mind. 80 Prozent ihrer Kapazität aufweisen.
  • Unabhängigen Werkstätten muss Zugang zu notwendigen technischen Informationen und Reparatursoftware gewährt werden.
  • Geräte müssen künftig Sturztests bestehen und zusätzliche Umweltanforderungen erfüllen.
  • Ausgenommen sind u. a. Geräte mit rollbaren Displays sowie Tablets mit Windows-Betriebssystem.

Wichtig: Auch ältere Modellreihen müssen die Vorgaben erfüllen, wenn sie ab dem 20. Juni 2025 erneut in Verkehr gebracht werden.
Bereits vorher im Handel befindliche Lagerbestände sind ausgenommen.

Tipp: Beim Kauf auf das neue EU-Label achten – es hilft, langlebige und reparaturfreundliche Geräte zu erkennen.

Ausblick für Laptops, Smartphones und andere elektronische Artikel

Viele der gängigsten elektronischen Geräte werden künftig energieeffizienter, weniger umweltschädlich und verbraucherfreundlicher. Eine entsprechende Änderung der Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile hat die Europäische Kommission angenommen. Die Entscheidung ist Teil der Bemühungen hin zu einem gemeinsamen Ladegerät für elektronische Geräte. Sie sieht neben höheren Energieeffizienzstandards auch eine größere Interoperabilität vor, beispielsweise durch obligatorische USB-C-Anschlüsse für alle USB-Ladegeräte für Geräte wie Laptops, Smartphones, Router und Computermonitore. Die Regeln werden Ende 2028 in Kraft treten.

In den letzten Jahren haben die Forderungen nach Anforderungen für die bessere Reparierbarkeit auch für weitere Produkte zugenommen.
Die neue Ökodesign-Verordnung ersetzt die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2009 und erweitert den Anwendungsbereich stark. Damit können künftig auch Anforderungen an die Reparierbarkeit für Produktgruppen, die nicht relevant für den Energieverbrauch sind, wie z.B. Möbel, eingeführt werden.
Nachhaltige Produkte spielen zukünftig eine immer bedeutendere Rolle für die Umwelt aber auch für den Schutz der Ressourcen, des Klimas und der Verbraucher/-innen.

3. Gewährleistungsrecht

Die sogenannte „Warenverkaufsrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/771), die in Deutschland bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt ist, regelt u.a. das Gewährleistungsrecht:

  • Käufern und Käuferinnen stehen innerhalb von zwei Jahren sogenannte Gewährleistungsansprüche zu. Sie haben damit einen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Umtausch.

  • Voraussetzung ist, dass das Produkt bereits bei Kauf mangelhaft war. Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren nach Kauf ein Mangel, so können Verbraucherinnen und Verbraucher vom Verkäufer verlangen, dass das Produkt kostenlos repariert oder umgetauscht wird. Wenn beides nicht möglich ist, bekommen sie den Kaufpreis erstattet.

  • Für Produkte, die noch unter die Gewährleistung fallen, soll die kostenlose Reparatur Vorrang vor dem Umtausch haben; vorausgesetzt, diese ist nicht teurer als der Ersatz.
  • Entscheiden sich Käuferinnen und Käufer dafür, innerhalb der Gewährleistungsfrist das mangelhafte Gerät zu reparieren und nicht durch ein Neugerät zu ersetzen, so soll sich das Gewährleistungsrecht künftig von zwei auf insgesamt drei Jahre verlängern. So wird es attraktiver, ein Gerät reparieren statt austauschen zu lassen.

Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich nachhaltige Produkte haben, die Ressourcen schonen, so kann auch über den Kauf sogenannter Refurbished-Geräte (wiederaufbereitete Produkte) nachgedacht werden.

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Stand: 06.07.2026
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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