You are using an outdated browser. For a faster, safer browsing experience, upgrade for free today.
Zur Startseite des Internetangebots Verbraucherportal Bayern
Beginn der Metanavigation
  • Barrierefreiheitserklärung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
  • Videos zur Bedienung des Webauftritts in Gebärdensprache
  • Die Inhalte und Handhabung des Internetangebots in leichter Sprache
  • Externer Link zum Instagram-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Facebook-Auftritt des Ministeriums
  • Externer Link zum Youtube-Kanal des Ministeriums
  • Externer Link zum Linkedin-Auftritt des Ministeriums
  • Essen und Trinken
  • Produkte und Energie
  • Recht
  • Geld und Versicherungen
  • Digitale Welt
  • Nachhaltiger Konsum
  • Startseite >> 
  • Nachhaltiger Konsum >> 
  • Teilen und Wiederverwenden

Recht auf Reparatur: Was gilt und was ist geplant?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Smartphones, Staubsauger, Kühlschränke – sind die Geräte defekt, landen sie oft im Müll. Sowohl deren Entsorgung als auch der Abbau von Rohstoffen für Neugeräte hat aber schwere Folgen für Umwelt und Mensch. Die Mehrheit der Verbraucher/-innen würde ihre Geräte lieber reparieren als neu kaufen. Das scheitert jedoch oft am Preis oder an der Reparaturmöglichkeit. Die EU-Kommission möchte nun ein „Recht auf Reparatur“ einführen. Worum es dabei geht und was bereits gilt, erfahren Sie hier.

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist das Recht auf Reparatur?
  • Wie ist der Stand bei der Umsetzung?
  • Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?

Was ist das "Recht auf Reparatur"?

Durch das Wegwerfen von Gegenständen, deren Reparatur zu teuer ist, entstehen laut EU-Kommission jährlich 35 Millionen Tonnen Abfall, 30 Millionen Tonnen verschwendete Ressourcen und 261 Millionen Tonnen an Treibhausgas-Emissionen.

Um einem übermäßigen Konsum entgegenzuwirken, strebt die EU mit dem sogenannten „European Green Deal“ an, eine Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Dafür will sie systematisch darauf hinwirken, dass Produkte leichter und öfter repariert werden können. Mit einer Richtlinie möchte die Kommission erreichen, dass Verbraucher/-innen gegen Hersteller/-innen einen Anspruch auf Reparatur von zunächst einigen ausgewählten Produkten bekommen („Recht auf Reparatur“) - auch außerhalb von Gewährleistungsfällen. Ein Anspruch auf kostenlose Reparatur ist nicht vorgesehen. Ist die Reparatur unmöglich, muss nicht repariert werden.

Mit dem „Recht auf Reparatur“ soll erreicht werden, dass Produkte, die grundsätzlich noch genutzt werden können, nicht vorzeitig entsorgt und somit länger genutzt werden. Insgesamt wird der Ansatz verfolgt, eine Umkehr von der Wegwerfgesellschaft hin zu einer Gesellschaft, die Produkte wertschätzt zu schaffen. Damit kann ein wesentlicher Beitrag zum Ressourcenschutz geleistet werden, denn Ressourcen sind endlich.

Wie ist der Stand bei der Umsetzung?

Der „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“, der auch das „Recht auf Reparatur“ enthält, wurde am 22. März 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegt. Am 10. Juli 2024 wurde im Amtsblatt der EU nun die neue europäische Richtlinie (EU) 2024/1799 über das Recht auf Reparatur für Verbraucherprodukte verkündet. Damit die Richtlinie auch in Deutschland gilt, muss auch hier noch ein Gesetz zur Umsetzung bis zum 31. Juli 2026 erlassen werden.

Welche gesetzlichen Regelungen zur Reparatur von Produkten und deren Förderung gibt es?

Auf EU-Ebene wurden und werden verschiedene gesetzliche Grundlagen geschaffen, die eine Langlebigkeit der Produkte und Waren fördern sollen. Dazu gehören:

1. Richtlinie der EU-Kommission zur Förderung der Reparatur

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 über „gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828“ enthält neben dem „Recht auf Reparatur“ auch weitere Regelungen, die Verbrauchern dabei helfen sollen, geeignete Reparaturdienstleistungen zu finden: In einem „Europäischen Formular für Reparaturinformationen“, das bei jedem Reparaturbetrieb angefordert werden kann, sollen Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich über die wichtigsten Bedingungen zu informieren (z.B. die geschätzten Kosten). Zudem soll eine Online-Plattform eingerichtet werden, mit der Reparaturbetriebe gefunden werden können.

2. Regelungen auf Grundlage der „Ökodesign-Richtlinie“

Seit März 2021 gibt es in der EU bereits erste produktbezogene Durchführungsverordnungen unter der aktuellen Ökodesign-Richtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) mit dem Prinzip "reparieren statt wegschmeißen". Hersteller von Geräten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, wie z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke, müssen dafür sorgen, dass ihre Waren reparierbarer werden. Einen konkreten Anspruch für Verbraucherinnen und Verbraucher auf Reparatur ergibt sich aus der Ökodesign-Richtlinie allerdings nicht.

Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten sind derzeit noch nicht für alle unter die Ökodesign-Richtlinie fallenden Produktgruppen verfügbar.

Aktuell beinhaltet die Richtlinie folgende Vorgaben:

  • Hersteller müssen Reparaturinformationen z. B. auf Webseiten zur Verfügung stellen.

  • Ersatzteile für die Geräte sind bis zu 10 Jahre vorzuhalten.

  • Ersatzteile müssen innerhalb der EU innerhalb von 2 Wochen geliefert werden.

  • Produkte müssen so gestaltet sein, dass sie besser reparierbar sind. Das heißt z. B., dass sie mit handelsüblichen Werkzeugen geöffnet und repariert werden können.

  • Einfache Reparaturen sollen selbst durchgeführt werden können, aufwendigere sollen für fachlich kompetente Personen leichter gemacht werden.

In den letzten Jahren haben die Forderungen nach Anforderungen für die bessere Reparierbarkeit auch für weitere Produkte zugenommen. Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich auf neue Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Künftig sollen Hersteller diese Produkte ebenfalls langlebiger herstellen. Hierbei geht es vor allem um die Lebensdauer der Geräte und die Austauschbarkeit ihrer Akkus, die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

Eine neue Ökodesign-Verordnung ersetzt die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2009 und erweitert den Anwendungsbereich stark. Damit können künftig auch Anforderungen an die Reparierbarkeit für Produktgruppen, die nicht relevant für den Energieverbrauch sind, wie z.B. Möbel, eingeführt werden.

Nachhaltige Produkte spielen zukünftig eine immer bedeutendere Rolle für die Umwelt aber auch für den Schutz der Ressourcen, des Klimas und der Verbraucher/-innen.

3. Gewährleistungsrecht

Die sogenannte „Warenverkaufsrichtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/771), die in Deutschland bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt ist, regelt u.a. das Gewährleistungsrecht:

  • Käufern und Käuferinnen stehen innerhalb von zwei Jahren sogenannte Gewährleistungsansprüche zu. Sie haben damit einen Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Umtausch.

  • Voraussetzung ist, dass das Produkt bereits bei Kauf mangelhaft war. Zeigt sich innerhalb von zwei Jahren nach Kauf ein Mangel, so können Verbraucherinnen und Verbraucher vom Verkäufer verlangen, dass das Produkt kostenlos repariert oder umgetauscht wird. Wenn beides nicht möglich ist, bekommen sie den Kaufpreis erstattet.

  • Für Produkte, die noch unter die Gewährleistung fallen, soll die kostenlose Reparatur Vorrang vor dem Umtausch haben; vorausgesetzt, diese ist nicht teurer als der Ersatz.

Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich nachhaltige Produkte haben, die Ressourcen schonen, so kann auch über den Kauf sogenannter Refurbished-Geräte (wiederaufbereitete Produkte) nachgedacht werden.

Mehr zum Thema

  • Obsoleszenz – geplanter Verschleiß bei Geräten?
  • Garantien und Gewährleistung beim Kauf: Was ist der Unterschied?
  • Refurbished Geräte: Worauf ist bei Kauf und Verkauf zu achten?
  • Elektro- und Elektronikgeräte nachhaltig nutzen
  • Sharing-Economy: Chancen und Risiken des digitalen Teilens
  • Zero Waste: (Wie) ist ein Leben ohne Müll möglich?

Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.

Stand: 31.10.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
Kommentar zur Seite an Autor senden
Seite drucken

Ähnliche Artikel
  • Recht auf Reparatur
  • Reparaturinitiativen - Reparieren leicht gemacht!
  • Refurbished Elektronikgeräte
  • Klimabewusst kleiden
  • Kreativ neu nutzen
  • Sharing-Economy: Chancen und Risiken des digitalen Teilens
  • Nachhaltig im Netz

Weitere Angebote

Bildung und Beratung

Link führt zum Wegweiser Verbraucherschutz

Melden von Verstößen

  • Abmahnung von Firmen, die sich rechts- oder wettbewerbswidrig verhalten
  • Anzeige strafrechtlich relevanter Tatbestände
  • Mängelanzeigen im Lebensmittelbereich
  • Mängelanzeigen bei Produkten

Beratung und Auskunft

  • Individuelle Fragen und persönliche Beratungen: Verbraucherverbände
  • Ernährungsberatung
  • Allgemeine Auskunft: Servicestelle
  • Portale der Bayerischen Staatsregierung

Verbraucherportal Bayern | Wir über uns | Datenschutz | Impressum | Kontakt | Barrierefreiheit | Barriere melden