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Die private Pflegezusatzversicherung: Arten, Leistungen, Beiträge

Von: Michael Jander - VerbraucherService Bayern e.V.

Die Pflegepflichtversicherung ist nur eine Grundversorgung und kann durch eine private Pflegezusatzversicherung ergänzt werden. Welche Möglichkeiten der Absicherung es gibt und was Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages sowie bei der Auswahl der Leistungen beachten sollten, erklärt der folgende Artikel.

Mensch sitzt auf dem Bett und hält sich die Beine, daneben ein Rollstuhl; Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Versicherungsformen: Pflegerente, Pflegekosten, Pflegetagegeld
  • Vertragsschluss: : Nur nach Beantwortung der Gesundheitsfragen
  • Welche Leistungen soll die Pflegezusatzversicherung abdecken?
  • Wartezeit
  • Beitragshöhe der PflegezusatzversicherungBeiträge
  • Leistungsantrag stellen
  • Elternunterhalt: Wann müssen Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen?

Neben der verpflichtenden Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit, den individuellen Versorgungsbedarf durch eine private Pflegezusatzversicherung zu decken. Anders als bei der Pflegepflichtversicherung sind hier unterschiedliche Leistungen erhältlich. Eine Pflegezusatzversicherung kann von Mitgliedern der gesetzlichen und privaten Pflegepflichtversicherungen abgeschlossen werden.

Versicherungsformen: Pflegerente, Pflegekosten, Pflegetagegeld

Auf dem privaten Versicherungsmarkt werden folgende Arten von Zusatzversicherungen angeboten:

    1. Pflegerentenversicherung

    Die Pflegerentenversicherung wird als Lebensversicherung angeboten. Bei Eintritt eines Pflegefalles im Sinn der Versicherungsbedingungen bezahlt der Versicherer die vereinbarte lebenslange Pflegerente.

    Die Höhe der monatlichen Pflegerente ist abhängig vom Pflegegrad. Die Pflegerente für die Pflegegrade 1 bis 4 ist meist ein prozentualer Anteil der vereinbarten Pflegerente. Der volle Betrag wird häufig ab Pflegegrad 5 ausgezahlt.
    Die Festlegung des Pflegegrades orientiert sich nach einem im Versicherungsvertrag vereinbarten Punktemodell.

    2. Pflegekostenversicherung

    Bei der Pflegekostenversicherung werden die nach Vorleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung verbleibenden Restkosten ganz oder zu einem Teil erstattet. Der oder die Versicherte muss einen Nachweis über die Ausgaben vorlegen. In den Versicherungsverträgen ist häufig eine jährliche Höchstgrenze für die Kostenübernahme enthalten. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden meist nicht übernommen.

    3. Pflegetagegeldversicherung

    Bei Pflegebedürftigkeit wird für jeden Pflegetag ein vereinbartes Tagegeld geleistet. Nachweise über die Ausgaben sind nicht erforderlich. Der oder die Versicherte kann frei über das Geld verfügen. Am Versicherungsmarkt werden Tarife mit Leistungen ab Pflegegrad 1 bis 5 angeboten. Das vereinbarte Tagegeld ist häufig für den Pflegegrad 5 maßgebend. Das ausgezahlte Tagegeld in den Pflegegraden 1 bis 4 ist dann ein prozentualer Anteil des vereinbarten Pflegetagegeldes.

Die Pflegerenten- und die Pflegetagegeldversicherung bietet sich besonders für Personen an, die frei über die Vergabe und Vergütung der Pflegeleistungen entscheiden möchten.

Bei der Pflegekostenversicherung ist ein höherer Verwaltungsaufwand erforderlich, da die Belege vorgelegt werden müssen. Da meist eine Vorleistung der gesetzlichen Pflegeversicherung vorausgesetzt wird, ist die Erstattung der Pflegekosten stärker begrenzt.

Vertragsschluss: Nur nach Beantwortung der Gesundheitsfragen

Im Rahmen der Antragstellung findet eine Gesundheitsprüfung statt. Der Versicherer kann den Versicherungsantrag annehmen, im Fall von Vorerkrankungen nur mit einer Erschwernis annehmen oder auch ganz ablehnen. Die Erschwernis kann hierbei ein Risikozuschlag oder der Ausschluss einer oder mehrerer Erkrankungen sein.

Die Gesundheitsfragen bei der Pflegezusatzversicherung richten sich nach Erkrankungen, die das Pflegefallrisiko betreffen und ob bereits Leistungen aus einer Versicherung wegen Dienst-, Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Pflegefall bezogen wurden. Die Fragen sind in der Regel zeitlich befristet. Es müssen also nur Erkrankungen und Behandlungen angegeben werden, die in diesem Zeitraum eingetreten oder behandelt wurden. Trat eine Erkrankung vor dem erfragten Zeitraum auf und wurde für diese aber innerhalb des im Antrag erfragten Zeitraums eine Nachuntersuchung durchgeführt, sollte die Erkrankung angegeben und ggf. auf einem Beiblatt erläutert werden.

Bestehen Vorerkrankungen, sollte eine anonyme Voranfrage gestellt werden. Dabei werden die Gesundheitsfragen vollständig beantwortet und ggf. auch anonymisierte medizinische Unterlagen beigefügt. Nur der Name und die Adresse werden nicht angegeben. Viele Versicherer geben dann eine verbindliche Auskunft zu einer möglichen Vertragsgestaltung.

Die Antragsfragen sollten genau gelesen sowie wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Werden diese nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, im Versicherungsfall leistungsfrei oder zur Kürzung der Leistung berechtigt sein.


Da es sich um einen privaten Versicherungsvertrag handelt, gelten hier auch entsprechend andere vertragliche Regelungen. Die Leistungen können sich bei verschiedenen Versicherern stark unterscheiden. Die Verträge sind meist auf eine Mindestvertragsdauer von 2 Jahren abgeschlossen und verlängern sich dann automatisch von Jahr zu Jahr.

Welche Leistungen soll die Pflegezusatzversicherung abdecken?

Mögliche Kriterien für die Auswahl einer geeigneten privaten Pflegezusatzversicherung können sein:

  • Leistungen ohne Vorleistung der Pflegepflichtversicherung
  • Leistungen bei Laienpflege
  • Verzicht auf Wartezeiten
  • keine Karenzzeit
  • Leistungen ab Pflegegrad 2, besser ab Pflegegrad 1
  • Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 3, besser ab Pflegegrad 2
  • Automatische Leistungserhöhung vor Leistungsbeginn und ab dem Leistungsfall
  • Lebenslanger Versicherungsschutz
  • Leistungen für ambulante und stationäre Pflege

Wartezeit muss nicht sein

Einige Verträge enthalten eine Wartezeit von wenigen Monaten bis zu einigen Jahren. Während der Wartezeit besteht kein Leistungsanspruch. Der Versicherungsmarkt bietet auch Tarife ohne Wartezeiten.

Beitragshöhe der Pflegezusatzversicherung

Die Beitragshöhe ist vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand und z.B. von der Höhe des gewünschten Pflegetagegeldes abhängig. Der Beitrag kann vom Versicherer im Zeitablauf geändert werden. Die Beiträge sind lebenslang zu zahlen. Sie enden also nicht mit Renteneintritt. Viele Tarife sehen eine Beitragsbefreiung bei Erreichen eines bestimmten Pflegegrades vor (z.B. Beitragsbefreiung ab Pflegegrad 3).

Leistungsantrag für eine Pflegezusatzversicherung stellen

Die Leistungen werden auf Antrag unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen gewährt. Der Antrag sollte möglichst innerhalb eines Monats bei der Pflegeversicherung gestellt werden. Wird die Monatsfrist gewahrt, wird die Leistung ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit bezahlt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Leistungen häufig erst ab Beginn des Antragsmonats gezahlt.

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit genügt bei einigen privaten Pflegeversicherern die Vorlage des Gutachtens des medizinischen Dienstes und die Bescheinigung zur Pflegeeinstufung. Jedoch behalten sich auch viele Versicherer eine eigene Begutachtung und Prüfung der Pflegebedürftigkeit vor.

Elternunterhalt – Müssen Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen?

Ein häufiges Motiv für den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung ist der Wunsch der Eltern, den Kindern im Pflegefall finanziell nicht zur Last zu fallen.

Reicht die Leistung der Pflegepflichtversicherung und das Einkommen bzw. Rente und das Vermögen der Pflegebedürftigen nicht aus, muss der Differenzbetrag durch Wohngeld oder Hilfe zur Pflege ausgeglichen werden. Das Sozialamt prüft dann, ob die eigenen Kinder für die Pflege der Eltern aufkommen müssen.

Seit 2020 müssen Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 EUR für die Kosten des Pflegeheims der Eltern aufkommen. Bei dem Bruttojahreseinkommen handelt es sich aber nicht nur um Arbeitseinkommen, sondern um das Gesamteinkommen. So sind z.B. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Zinseinnahmen einzubeziehen. Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer eine Einzelfallprüfung.

Von dem Einkommen werden eine Reihe an Aufwendungen abgezogen, insbesondere der Unterhalt für die eigenen Kinder und den Ehepartner oder die Ehepartnerin.

Das Vermögen der Kinder (z.B. eigene Immobilie) wird dabei nicht berücksichtigt.

Mehr zum Thema

  • Die Pflege(pflicht)versicherung
  • Die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung ("Pflege-Bahr")
  • Wege zur Pflege: Informationen für pflegende Angehörige (Bundesfamilienministerium)
  • Zustandekommen von Versicherungsverträgen
  • Verband der gesetzlichen Krankenkassen
  • Verband der privaten Krankenversicherer

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Stand: 20.11.2025
Autor: Michael Jander - VerbraucherService Bayern
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