Was ist Scoring? Antworten auf die häufigsten Fragen
Von: Referat 32, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Was ist Scoring?
- Wo kommt Scoring zum Einsatz?
- Worin liegt der Nutzen von Scoring?
- Scoring am Beispiel der Schufa
- Wer betreibt Scoring?
- Ist Scoring rechtlich zulässig?
- Wie dürfen die Score-Werte verwendet werden?
- Welche Daten fließen in das Scoring ein?
- Welche Daten dürfen zu Zwecken des Scorings an Auskunfteien übermittelt und genutzt werden?
- Wie erfahre ich meinen Score-Wert?
- Was kann ich tun, wenn unrichtige Daten über mich gespeichert sind?
Was ist Scoring?
Der Begriff „Scoring“ stammt aus dem Englischen und leitet sich von „to score“ bzw. „score“ ab, was punkten bzw. Punktestand bedeutet.
Unter ihm versteht man mathematisch-statistische Verfahren, mit denen auf Grund von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten oder zukünftige Ereignisse ermittelt werden.
Mit solchen Verfahren wird z. B. die Wahrscheinlichkeit errechnet, mit der ein Verbraucher einen Ratenkredit voraussichtlich vertragsgemäß zurückzahlen wird. Scoring sind damit algorithmen-basierte Verfahren, bei denen auch Künstliche Intelligenz zur Anwendung kommen kann.
Wo kommt Scoring zum Einsatz?
Am bekanntesten dürfte der Einsatz von Score-Werten wohl im Rahmen der Kreditvergabe oder beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages sein. Daneben kommt Scoring heutzutage jedoch in vielen ganz unterschiedlichen Lebensbereichen zum Einsatz, etwa beim Versandhandel, bei Versicherungen, Internet-Suchmaschinen, in der Medizin, aber auch bei Wetterprognosen und im Rahmen der Strafverfolgung bei der Rasterfahndung.
In den Fällen, in denen Verbraucher unmittelbar mit Scoring-Verfahren konfrontiert werden, geht es meist um die Beurteilung der Bonität des Verbrauchers. Vor allem dann, wenn Unternehmen in Vorleistung gehen, wie bei der Kreditvergabe, Ratenzahlungen oder Zahlungszielen sollen durch den Einsatz von Scoring Risiken für die Unternehmen vermieden und möglichst objektivierte Entscheidungen getroffen werden.
Worin liegt der Nutzen von Scoring?
Der Nutzen von Scoring-Verfahren wird darin gesehen, dass bestimmte wirtschaftliche Risiken, vor allem das der Zahlungsunfähigkeit des Verbrauchers, vor Abschluss des jeweiligen Vertrages besser eingeschätzt werden können. Da die Unternehmen wirtschaftliche Verluste regelmäßig auf alle Kunden verteilen, kommt die mit dem Scoring verbundene Risikoprognose und Risikovorsorge grundsätzlich auch den Verbrauchern zugute.
Scoring am Beispiel der Schufa
Häufig denkt man im Zusammenhang mit Scoring an die Schufa. Die Schufa sammelt Daten zur Zahlungsfähigkeit von Verbrauchern und bietet ihren Vertragspartnern, wie Banken, Versicherungen und Telekommunikationsunternehmen, auch einen Score-Wert zu den einzelnen Verbrauchern an. Dieser stellt einen Wahrscheinlichkeitswert dar, der von 1 bis 1000 reicht. Er drückt die Wahrscheinlichkeit aus, mit der ein Verbraucher voraussichtlich seine Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird, also z. B. ein Darlehen zurückzahlen wird.
Dabei gilt: Je höher, umso besser. Ein Wert von 1000 wäre also die Bestmarke und würde eine 100%-ige Zahlungswahrscheinlichkeit ausdrücken.
Wer betreibt Scoring?
Score-Werte werden zum einen von Unternehmen wie der Schufa angeboten, die auf die Sammlung von Daten und Scoring spezialisiert sind. Diese Auskunfteien erhalten Daten von ihren Vertragspartnern wie Banken, Mobilfunkunternehmen oder Online-Händlern und übermitteln diesen auf Anfrage Score-Werte zu einzelnen Verbrauchern.
Neben der Schufa existieren noch weitere derartige Auskunfteien wie Bürgel, Creditreform oder Informa.
Daneben gibt es aber auch viele Unternehmen, die anstatt bei einer Auskunftei anzufragen, selbst ein Scoring-Verfahren durchführen, in das vor allem eigene vom Verbraucher übermittelte Daten einfließen.
Ist Scoring rechtlich zulässig?
Der Einsatz von Scoring-Verfahren im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Verweigerung von Verträgen ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig.
Nach § 31 BDSG dürfen Scoring-Verfahren eingesetzt werden, wenn die Berechnung des Score-Werts auf einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht und die verwendeten Daten auch tatsächlich für die Prognose eine Rolle spielen. Die Stelle, die das Scoring durchführt, muss die Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben (z.B. auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung oder wegen eines berechtigten Interesses). Zugleich ist Art. 22 DSGVO zu beachten.
Wie dürfen die Score-Werte verwendet werden?
Bei Scoring handelt es sich um eine Entscheidungshilfe, die grundsätzlich nicht allein dafür ausschlaggebend sein soll, ob und zu welchen Bedingungen ein Unternehmen einen Vertrag mit einem Kunden abschließt.
In diesem Sinne beschränkt auch Art. 22 DSGVO sog. automatisierte Entscheidungen, um Verbraucher nicht allein den Entscheidungen von Computern auszuliefern. Nach der neuen Rechtslage muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen treffen, um die Rechte und Interessen der betroffenen Person zu wahren. Hierzu zählt die Möglichkeit, das Eingreifen einer natürlichen Person zu erwirken, seinen eigenen Standpunkt darzulegen und die Entscheidung anzufechten. Dennoch kann etwa eine Bank die Entscheidung über eine Kreditvergabe allein von dem Score-Wert des Verbrauchers abhängig machen, wenn seinem Antrag entsprochen wird und er den Kredit zu den gewünschten Konditionen erhält. Auch die Ablehnung eines Kreditantrags kann unter den dargelegten Voraussetzungen allein auf einen schlechten Score-Wert gestützt werden.
Welche Daten fließen in das Scoring ein?
Das ist unterschiedlich. Sowohl die Art als auch die Anzahl der in das Scoring-Verfahren einfließenden Daten hängt von dem jeweiligen Verfahren ab. Wie vorstehend ausgeführt, müssen die Daten jedoch nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes in jedem Fall nachweislich für die Berechnung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren eine Rolle spielen. Voraussetzung ist selbstverständlich auch, dass die Daten in zulässiger Weise erhoben oder übermittelt wurden (siehe unten).
In Betracht kommen vor allem Kontaktdaten (z. B. Geburtsdatum, gegenwärtige und frühere Anschriften), sog. Positivmerkmale (z. B. Anzahl der Bankkonten, Kreditkarten, Kredit- und Leasingverträge) und sog. Negativmerkmale (z. B. nicht bezahlte Forderungen).
Die Schufa gibt etwa an, dass in ihre Score-Werte u. a. die Anzahl und Art der Kreditaktivitäten, etwaige Zahlungsausfälle oder Informationen darüber, seit wann der Verbraucher Erfahrungen mit Kreditgeschäften gesammelt hat, einfließen würden. Dagegen würden Informationen zu Beruf, Familienstand und Einkommen nicht Eingang in die Score-Werte finden.
Nicht unkritisch zu sehen ist es, wenn in das Scoring auch Informationen zur Nationalität oder über eine „gute“ oder „weniger gute“ Wohngegend einfließen. Speziell Letzteres ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann zulässig, wenn die Berechnung des Score-Wertes nicht ausschließlich auf die Anschriftendaten gestützt wird und der Verbraucher vorab über deren Nutzung im Rahmen des Scoring-Verfahrens informiert wird.
Welche Daten dürfen zu Zwecken des Scorings an Auskunfteien übermittelt und genutzt werden?
Auskunfteien wie die Schufa erhalten die Daten von ihren Vertragspartnern übermittelt. Grundlage hierfür ist meist eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner enthaltene Einwilligung des Verbrauchers in die Weitergabe seiner Daten an die Schufa oder andere Auskunfteien (sog. Schufa-Klausel). Will der Verbraucher nicht, dass seine Daten weitergegeben werden, hat er zwar die Möglichkeit, diese Klausel zu streichen. Er läuft dann allerdings Gefahr, den gewünschten Kredit oder Handyvertrag nicht zu erhalten.
Nach § 31 Abs. 2 BDSG gilt, dass von Auskunfteien erstellte Score-Werte, in die rückständige Forderungen einfließen, ohne Einwilligung des Betroffenen nur dann verwendet werden dürfen, wenn die Forderungen rechtskräftig durch Gerichtsurteil festgestellt sind oder sie trotz zweimaliger Mahnung und Ankündigung der Übermittlung weder bestritten, noch bezahlt wurden.
Aus dieser Vorschrift lässt sich mittelbar folgern, dass bloße Zahlungsrückstände, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, grundsätzlich nicht zum Zwecke des Scorings an eine Auskunftei gemeldet werden dürfen bzw. insoweit bei der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO die Schutzwürdigkeit des Schuldners als vorrangig anzusehen ist. Damit sollten beispielsweise auch weiterhin Drohungen von Inkassounternehmen mit Meldungen an die Schufa unzulässig sein, wenn der Schuldner nicht zweimal vergeblich gemahnt wurde oder er die Forderung bestreitet.
Daten über eine Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung werden 3 Jahre lang gespeichert und verwendet. Sonstige Informationen über laufende Verträge beispielsweise durch Banken, Telefonanbieter oder Versicherungen („Positivdaten“) können im Rahmen der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt und verwendet werden. Vorsicht ist geboten, wenn zur Verbesserung der persönlichen Bonität (z.B. nach einer Verbraucherinsolvenz) von einer Auskunftei angeboten wird, auf Grundlage einer Auswertung aller Bankkontodaten einen neuen Score zu berechnen (z.B. SCHUFA CheckNow). Wenn diese Daten und der neue Score-Wert nicht nur für einen konkreten Vertrag (z.B. Mobilfunkvertrag), sondern allgemein verwendet werden sollen, besteht die Gefahr einer weitreichenden Auswertung von Informationen über die persönliche Lebensführung. Auch können Daten Dritter betroffen sein, für deren Nutzung keine Einwilligung vorliegt.
Zum Teil greifen Auskunfteien auch auf allgemein zugängliche Informationen, z. B. aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte zurück. Rechtlich problematisch wäre es dagegen, wenn Auskunfteien personenbezogene Informationen aus sozialen Netzwerken zu Scoring-Zwecken nutzen.
Führen Unternehmen selbst Scoring-Verfahren durch, ohne auf Auskunfteien zurückzugreifen, so können sie grundsätzlich die Daten verwenden, die ihnen bereits über den Verbraucher vorliegen oder die der Verbraucher in seinem Kreditantrag etc. angibt.
Wie erfahre ich meinen Score-Wert?
Den Score-Wert können Verbraucher bei der Schufa oder anderen Auskunfteien direkt erfragen. Ihnen steht nach Art. 15 der EU-Datenschutzgrundverordnung ein entsprechendes Auskunftsrecht zu.
Auf Anfrage des Verbrauchers sind Auskunfteien dazu verpflichtet, die Score-Werte und deren Empfänger mitzuteilen. Die Information muss u.a. die verarbeiteten Daten und die „involvierte Logik“ des Scoring-Verfahrens einschließen. Dazu zählen die wichtigsten Kriterien und Parameter, die in den Score-Wert bzw. die automatisierte Entscheidung einfließen, nach herrschender Meinung jedoch nicht die Rechenformel (Algorithmus) selbst, da diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geschützt sei. Auskunft kann der Verbraucher nicht nur von Auskunfteien, sondern auch von Unternehmen verlangen, die übermittelte oder eigene Score-Werte verwenden.
Das Auskunftsrecht umfasst auch eine kostenfreie Kopie der personenbezogenen Daten, die auf Wunsch in einem elektronischen Format (z.B. als PDF-Datei) zur Verfügung gestellt werden muss. Für weitere Kopien kann nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten erhoben werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jährlich lediglich eine Auskunft kostenlos zu erteilen wäre. Vielmehr sollen die Verbraucher ihr Recht auf Auskunftserteilung in angemessenen Abständen wahrnehmen können (siehe Erwägungsgrund 63 zur DSGVO) und vor allem bei Änderungen einen kostenfreien Datenauszug erhalten.
Neben dem Auskunftsrecht sind alle datenverarbeitenden Stellen und damit auch Auskunfteien wie die Schufa grundsätzlich verpflichtet, die betroffenen Personen über die von ihnen vorgenommene Datenverarbeitung zu informieren (Art.13 und 14 DSGVO).
Was kann ich tun, wenn falsche Daten über mich gespeichert sind?
Erfährt ein Verbraucher im Rahmen einer Auskunft, dass unrichtige Daten über ihn gespeichert sind, so kann er deren Berichtigung verlangen. Dabei sollte er sich nicht nur an die Auskunftei, sondern auch an das Unternehmen wenden, das die unrichtigen Daten übermittelt hat.
Der Auskunftsanspruch und die mit der DSGVO neu geschaffenen Informationspflichten dienen damit nicht nur der Information der Verbraucher, sondern spielen auch beim Auffinden und der Korrektur von Fehlern eine wichtige Rolle. So waren nach einer Studie der GP Forschungsgruppe am Institut für Grundlagen- und Programmforschung in München bei den untersuchten Auskunfteien eine erhebliche Anzahl an unrichtigen oder unvollständigen Daten gespeichert.
Solche unrichtigen Daten können auch zu einem schlechteren Score-Wert und damit zu erheblichen Nachteilen des Verbrauchers bei der Inanspruchnahme zukünftiger Leistungen führen, wie überhöhten Kreditzinsen oder der Verweigerung von Krediten, Miet- oder Handyverträgen. Es empfiehlt sich daher, von dem Auskunftsrecht auch tatsächlich Gebrauch zu machen.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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