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Der Fernunterrichtsvertrag: Rechte und Pflichten

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Fernunterricht bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die Chance, zeitlich flexibel und ortsunabhängig zu lernen. Mit der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach digitalen Bildungsangeboten gestiegen. Was ist zu beachten, wenn man einen Fernunterrichtsvertrag abschließt?

In diesem Beitrag finden Sie

  • Was ist ein Fernunterrichtsvertrag?
  • Vertragsschluss und Kündigung
  • Worüber muss der Anbieter von Fernunterricht informieren?

Was ist ein Fernunterrichtsvertrag?

Seit 1977 gilt für Fernunterrichtsverträge das Gesetz zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernunterricht. Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetzes (§ 1 FernUSG) ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der die lehrende Person und die lernende Person ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und die Person, die lehrt oder eine durch ihn oder sie beauftragte Person den Lernerfolg überwacht.

Das sind z. B. typischerweise Sprachkurse oder andere Lehrgänge, bei denen der Stoff online, über Datenträger oder schriftliche Unterlagen vermittelt wird, wie beispielsweise bei einem Fernstudium. Öffentlich-rechtlich organisierte Fernstudiengänge, reine Selbstlernprogramme aus dem E-Learning-Bereich und reine Hobby-Kurse, die der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen, sind davon ausgenommen.

Das FernUSG schreibt vor, dass alle allgemein- oder berufsbildenden Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Basis angeboten werden, von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen werden müssen. Damit soll die Qualität des Fernlehrangebots gewährleistet werden. Fehlt diese Zulassung ist der Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Vertragsschluss und Kündigung

Fernunterrichtsverträge müssen nach § 3 FernUSG immer in Textform geschlossen werden. Das bedeutet, dass Fernunterrichtsverträge z. B. auch per E-Mail geschlossen werden können.

Die Textform gilt ebenfalls für die Kündigung des Vertrags (§ 5 FernUSG). Verbraucherinnen und Verbraucher können den Fernunterrichtsvertrag nach § 5 FernUSG ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung kann erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen während der Laufzeit des Vertrags entspricht.

Worüber muss der Anbieter von Fernunterricht informieren?

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin muss die Teilnehmenden gem. § 3 FernUSG über die wesentlichen Eigenschaften des Fernunterrichtsvertrag informieren.. Zu den vorvertraglichen Informationspflichten gehören insbesondere

  • Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses
  • Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts
  • Angaben über die Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials
  • Etwaige Prüfungszulassungsvoraussetzungen, wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst.

Ebenfalls muss die Unternehmerin oder der Unternehmer, welche/-r Fernunterricht anbietet, Verbraucherinnen und Verbraucher über das Widerrufsrecht unterrichten. Wurde der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz, also zum Beispiel online abgeschlossen, haben Teilnehmende gem. § 4 FernUSG das 14-tägige Widerrufsrecht.

Mehr zum Thema

  • Allgemeines zum Dienstvertrag
  • Vertragslösung durch Kündigung: Was ist zu beachten?
  • Der Vertrag: Einführung und Übersicht
  • Zustandekommen von Verträgen

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Stand: 31.03.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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