Verträge mit Fitnessstudios: Was ist rechtlich zulässig?
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.

In diesem Beitrag finden Sie
- Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt
- Laufzeit des Fitnessvertrags
- Ist eine automatische Vertragsverlängerung rechtens?
- Kündigungsfristen: Nicht länger als 3 Monate
- Außerordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt
Verträge mit Fitnessstudios sind nicht gesetzlich geregelt - wie beispielsweise Kaufverträge. Solche Verträge haben den Charakter von Mietverträgen (Benutzung der Räume, Geräte und sonstiger Einrichtungen). Sie können aber auch Elemente von Dienstverträgen enthalten (Einweisung in den Gebrauch der Geräte, Beratung und Beaufsichtigung).
Die jeweiligen Vertragspflichten müssen daher von den Vertragsparteien selbst geregelt werden. In der Praxis geschieht dies fast ausnahmslos im so genannten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Klauseln des Kleingedruckten stehen oft Dinge, die nicht zulässig sind. Ärger ist somit vorprogrammiert, wenn es zu Unstimmigkeiten bei der Vertragsauslegung kommt.
Laufzeit des Fitnessvertrages
Oft möchten sich Verbraucher/-innen aus dem abgeschlossenen Vertrag frühzeitig lösen. Das Bestreben der Studios ist es jedoch, einmal gewonnene Kund/-innen möglichst lange zu halten. Nicht immer wird dieses Ziel durch überzeugende Leistung verfolgt. Vielmehr sichern sich viele Fitnessstudios vorsorglich durch möglichst lange Vertragslaufzeiten ab.
Erstlaufzeit: Nicht mehr als zwei Jahre
Üblich ist eine Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten. Die Gerichte setzen dabei jedoch Grenzen, wenn sie die Regelung im Vertrag als unzulässige Benachteiligung der Kund/-innen betrachten. Der Bundesgerichtshof hat für einen Fitnessstudiovertrag, bei dem die mietvertragliche Komponente im Vordergrund stand, eine Vereinbarung über eine feste Erstlaufzeit von zwei Jahren für wirksam gehalten (Versäumnisurteil vom 8. Februar 2012 – XII ZR 42/10).
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern sollte die Erstlaufzeit eines Fitnessvertrags auf keinen Fall mehr als ein Jahr betragen.
Vertrag mit Fitnessstudio: Eher Miet- oder Dienstvertrag?
Aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des BGH wird künftig stärker als bisher differenziert werden müssen, ob es sich bei einem Fitnessstudiovertrag um einen reinen Mietvertrag handelt oder ob der Vertrag auch maßgebliche dienstvertragliche Elemente aufweist.
Ist die durch eine Klausel festgelegte Erstlaufzeit zu lang, gilt das Vertragsverhältnis als auf unbestimmte Zeit eingegangen und kann durch die Kund/-innen ordentlich gekündigt werden. Abhängig davon, ob die mietrechtliche der die dienstvertragliche Komponente im Vordergrund steht, gelten insoweit entweder die in § 580a Abs. 1 BGB oder die in § 621 BGB geregelten Kündigungsfristen.
Ist eine automatische Vertragsverlängerung rechtens?
Viele Fitnessverträge sehen eine automatische Verlängerung vor, wenn Sporttreibende nicht rechtzeitig kündigen. Die Notwendigkeit der Kündigung folgt meist aus dem Kleingedruckten, etwa: "Der Sportstudiovertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird."
Bei AGB-Klauseln, die Verlängerungen des Vertrages um mehr als ein Jahr vorsehen, bestehen gute Chancen, dass die Gerichte diese im Streitfall als unwirksam ansehen. Im Einzelfall kann aber auch eine kürzere Verlängerung unwirksam sein. Sechsmonatige Vertragsverlängerungsklauseln in Sportstudioverträgen hat der BGH indes für zulässig erachtet.
Achtung! Für Verträge, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden, gilt die neue Regelung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge: Stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB sind nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und die Verbraucher/-innen eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat erhalten, vgl. § 309 Nr. 9 lit. b BGB n.F. Als Folge dieser Neufassung sind zeitlich befristete, stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGBs künftig stehts unwirksam. Zeitlich unbefristete, stillschweigende Vertragsverlängerungen werden nur in Kombination mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
Kündigungsfristen bei Verträgen mit Fitnessstudios
Meist geben die AGB neben der Vereinbarung einer festen Laufzeit auch Kündigungsfristen vor. Diese müssen Kund/-innen einhalten, wenn sie das Vertragsverhältnis beenden möchten. Länger als drei Monate darf die Frist keinesfalls sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist für die Beendigung der Erstlaufzeit oder einer Verlängerung gelten soll.
Ob sie weniger als drei Monate betragen muss, ist wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Unbedenklich ist jedenfalls eine Kündigungsfrist von einem Monat.
In Verträgen, die ab dem 01.03.2022 geschlossen werden, sind AGB-Klauseln unwirksam, die eine Kündigungsfrist vorsehen, die länger als einen Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer währen (einmonatige Kündigungsfrist, § 309 Nr. 9 lit. c BGB n.F.).
Außerordentliche Kündigung: Aus wichtigem Grund
Neben der ordentlichen Kündigung von Vertragsverhältnissen ist immer die außerordentliche, also fristlose Kündigung zu beachten. Das außerordentliche Kündigungsrecht darf durch die AGB weder ausgeschlossen noch von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Voraussetzung ist aber, dass Sporttreibende einen wichtigen Grund nachweisen können, der eine Fortsetzung des Vertrages für sie unzumutbar macht. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss in jedem Einzelfall bestimmt werden, da eine Abwägung zwischen den Interessen der Kund/-innen und den Interessen des Anbietenden vorzunehmen ist. Einige Beispielsfälle sollen dies verdeutlichen:
Kündigungsgründe aus dem Verantwortungsbereich des Fitnessstudios:
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Erhebliche Leistungsänderungen durch das Sportstudio in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung führen regelmäßig zur Kündbarkeit des Vertrags, z. B. wenn nach einer Verlegung der Räumlichkeiten in einen anderen Ort sich die Erreichbarkeit verschlechtert oder wenn der Saunabereich wegen Renovierung für mehrere Monate nicht zugänglich ist.
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Inhaber- bzw. Personalwechsel, der sich in relevanter Weise für Kund/-innen auswirkt, kann unzumutbar sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist für das Erreichen des Vertragszwecks zum Beispiel ein/-e bestimmte/-r Trainer/-in von wesentlicher Bedeutung und wird diese/-r durch das Sportstudio ausgetauscht, kann hierin ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liegen.
Kündigungsgründe aus der Sphäre der Kund/-innen:
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Eine dauerhafte Erkrankung, die bei Vertragsschluss nicht bekannt war und dazu führt, dass der/die Kunde/-in am Training nicht teilnehmen kann. Die Krankheit muss im Streitfall durch ärztliches Attest nachweisbar sein.
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Auch beim Eintritt einer Schwangerschaft darf nach herrschender Meinung das Recht zur fristlosen Kündigung nicht ausgeschlossen werden.
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Die Einberufung in die Bundeswehr berechtigt ebenfalls zur Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts, zumindest wenn der/die Kunde/-in bei Vertragsschluss noch keine Kenntnis von der bevorstehenden Einberufung hatte.
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Der Umzug eines/-r Kunde/-in in einen anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil berechtigt nach neuester Rechtsprechung jedoch nicht zur fristlosen Kündigung, so der BGH, Urteil v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15.
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