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  • Versicherungsverträge allgemein

Antrags- und Invitatiomodell: Was ist der Unterschied?

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Es gibt zwei Möglichkeiten einen Versicherungsvertrag abzuschließen: Nach dem Antragsmodell oder nach dem Invitatiomodell. Bei diesen Versicherungsmodellen erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher alle Informationen zu den Bedingungen und zur Versicherung bevor der Vertrag zustande kommt. Wie funktionieren die beiden Modelle und wie unterscheiden sie sich?

Zwei Männer über einen Vertrag gebeugt; Copyright Panthermedia

In diesem Beitrag finden Sie

  • Antragsmodell
  • Was bedeutet "Rechtzeitigkeit" beim Versicherungsvertrag?
  • Invitatiomodell

Das Antragsmodell und das Invitatiomodell ersetzen seit dem 01.01.2008 das sogenannte Policenmodell. Dieses Verfahren stand in der Kritik, weil der Verbraucher von den notwendigen Bedingungen und Informationen zu seiner Versicherung regelmäßig erst nach Zustandekommen des Vertrages Kenntnis erlangte. Dabei stellte der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin einen schriftlichen Antrag (Angebot), der vom Versicherer durch die Zusendung des Versicherungsscheins (auch Police genannt) und weiterer Unterlagen angenommen wurde. Beim Antrags- und Invitatiomodell ist das anders:

Antragsmodell beim Versicherungsvertrag

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer erklärt gegenüber dem Versicherer, einen bestimmten Versicherungsvertrag abschließen zu wollen. Nimmt der Versicherer dieses Angebot an, kommt der Vertrag zustande. Allerdings nur, wenn der Versicherer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und aller Informationen gemäß der VVG-InfoV mitgeteilt hat (§ 7 I VVG). Diese Informationen sollen eine fundierte Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen.

Was bedeutet "Rechtzeitigkeit" beim Versicherungsvertrag?

Was bedeutet "rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung"? Eine starre Frist gibt es nicht, hier müssen immer die Einzelfälle beurteilt werden. Im Mittelpunkt steht dabei der „Übereilungsschutz“. Die Kundin oder der Kunde soll die Möglichkeit haben, die zur Verfügung gestellten Informationen in ausreichender Zeit lesen und verstehen zu können, um sich mit den Einzelheiten des Vertrags vertraut machen zu können, bevor sie oder er unterschreibt.

Beispiel für eine rechtzeitige Informationsweitergabe

Die Vertreterin oder der Vertreter einer Versicherung berät die Kundin oder den Kunden hinsichtlich eines bestimmten Angebotes in einem persönlichen Gespräch. Er oder sie händigt Antragsformular und alle notwendigen Informationen in Textform aus. Zuhause füllt die Kundin bzw. der Kunde den Antrag aus und schickt ihn an die Versicherung. Diese nimmt die Policierung vor. Der Vertrag kommt zustande.

Wann sind die Informationen nicht rechtzeitig erteilt worden?

Die Vertreterin oder der Vertreter überreicht der Kundin oder dem Kunden im persönlichen Gespräch alle erforderlichen Unterlagen. Die Kundin oder der Kunde unterschreibt noch in der Beratung und gibt der Vertreterin oder dem Vertreter den Antrag mit. Hier hat die Kundin oder der Kunde kaum die Möglichkeit die Informationen zu lesen.

Invitatiomodell beim Versicherungsvertrag

Beim Invitatiomodell (lat. Invitatio = Einladung) stellt die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer eine unverbindliche Anfrage an den Versicherer, damit dieser ihr oder ihm ein Angebot nach seinen bzw. ihren Vorgaben macht. Die für den Vertragsschluss erforderlichen Angaben trägt die Versicherungsnehmerin bzw. der Versicherungsnehmer in einen Erfassungsbogen ein. Auf dieser Grundlage erstellt der Versicherer einen Vertragsvorschlag (Angebot) mit allen erforderlichen Informationen, über den die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer dann entscheidet. Erst jetzt gibt sie bzw. er eine rechtsverbindliche Annahmeerklärung ab, wenn er oder sie dem Angebot zustimmt (Annahme). Diese Annahme kann auch stillschweigend durch die erste Beitragszahlung erfolgen.

Da der Vertrag erst mit Zustimmung zum Angebot des Versicherers durch die Verbraucherin oder den Verbraucher zustande kommt, gibt es kein Problem in Bezug auf die Frage, ob Informationen rechtzeitig weitergegeben wurden.

Mehr zum Thema

  • Der Versicherungsvertrag allgemein
  • Zustandekommen von Versicherungsverträgen
  • Die Versicherungsprämie
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht

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Stand: 14.10.2025
Autor: Redaktion VZ - Verbraucherzentrale Bayern
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