Corona:
Verbraucherrechte bei Pauschal- und Individualreisen
Von: Referat 32 - Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
In diesem Beitrag finden Sie
- Die Situation bei einer Pauschalreise
- Rücktritt durch den Reisenden
- Hinweise für Menschen mit Gesundheitsrisiken und Vorerkrankungen
- Kostenfreie Stornierung
- Übertragung von Pauschalreiseverträgen auf Dritte
- Rücktritt durch den Reiseveranstalter
- Freiwillige Gutscheinlösung der Bundesregierung
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Die Situation bei einzelnen Reiseleistungen
- Kündigung durch den Reisenden
- Unmöglichkeit der Beförderung zum Zielort
- Reiserücktrittsversicherung und Covid 19
- Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nicht versichert
Die Situation bei einer Pauschalreise
Bei einer Pauschalreise ist der Verbraucher sehr weitgehend geschützt - und besser als bei der Buchung einzelner Reiseleistungen. Ein Pauschalreisevertrag liegt vor, wenn eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht ist (z.B. Flug/Bahnreise und Hotel; Hotelunterbringung und Mietwagen; § 651a Abs. 2 Satz 1 BGB).
Das Wichtigste in Kürze:
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Verbraucher können eine Pauschalreise kostenfrei stornieren, wenn die Reise aufgrund besonderer Umstände erheblich beeinträchtigt wäre.
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Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können eine kostenlose Stornierung von Pauschalreisen durch den Reisenden rechtfertigen. Auch kann der Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagen, wenn er aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen an der Durchführung der Reise gehindert ist.
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Eine Reisewarnung besteht grundsätzlich für Länder, die von der Bundesregierung Hochrisikogebiete oder Virusvariantengebiete eingestuft worden sind. Nicht zu den Hochrisikogebieten zählen seit dem 3. März 2022 Gebiete, in denen lediglich die Omikron-Variante verbreitet ist.
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Der pauschale Hinweis auf die Corona-Pandemie allein genügt nicht, um eine Reise kostenfrei zu stornieren. Stattdessen muss der Reisende die Umstände darlegen, aus denen sich die Beeinträchtigung der Reise im konkreten Fall ergibt.
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Sagt ein Reiseveranstalter eine Reise ab, ist er dazu verpflichtet, den Reisepreis binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Tut er dies nicht, können Reisende zusätzlich den Ersatz von Verzögerungsschäden und Verzugszinsen verlangen.
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Wer die gebuchte Reise nicht antreten möchte, kann den Pauschalreisevertrag bis sieben Tage vor Reisebeginn auf eine andere Person übertragen, sofern nicht besondere Reisevoraussetzungen vertraglich vereinbart sind. Zwar kann der Veranstalter für die Umbuchung zusätzliche Kosten geltend machen, jedoch fallen keine Stornogebühren an.
Rücktritt durch den Reisenden
Der Reisende kann vor Reisebeginn stets und damit auch aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus vom Reisevertrag zurücktreten. Allerdings erhält er den Reisepreis nur dann ohne Abzug einer Entschädigung des Reiseveranstalters zurück, wenn durch die Corona-Risikolage am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe die Reise erheblich beeinträchtigt ist (§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB).
Ob eine Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt von der objektiven Einschätzung der Lage vor Ort ab. Die Rechtsprechung orientiert sich hierbei regelmäßig an den Beurteilungen der zuständigen Behörden. Liegen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Einreiseverbote oder sonstige behördliche Beschränkungen vor, die die Reise erheblich beeinträchtigen (z.B. Ein- und Ausreiseverbote, Untersagung von wesentlichen touristischen Leistungen, Ausgangssperre), erhält der Verbraucher den vollen Reisepreis erstattet. Jedoch muss der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Umstände darlegen, aus denen sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ergibt. Ein pauschaler Verweis auf die COVID-19-Pandemie als solche genügt insoweit nicht.
Das Auswärtige Amt führt nach der weltweiten Reisewarnung im Jahr 2020 wieder länderspezifische Reisehinweise auf seiner Internetseite. Auch macht das Auswärtige Amt den Ausspruch einer vollständigen oder teilweisen Reisewarnung wegen COVID-19 derzeit davon abhängig, dass das jeweilige Urlaubsziel zu einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt wurde. Seit dem 3. März 2022 weist das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Internetseite jedoch keine Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete aus. Zur Begründung führt das RKI das verbreitete Auftreten der Omikron-Variante an, welche lediglich geringe gesundheitliche Risiken für die Bevölkerung berge. Daher erfolge die Einstufung einzelner Länder als Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet nur noch in Fällen, in denen die Verbreitung von gefährlicheren Virus-Varianten festgestellt werde.
Hinweise für Menschen mit Gesundheitsrisiken und Vorerkrankungen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die kostenfreie Stornierung einer Reise nicht zwingend eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes voraussetzt. Daher kommt ein kostenfreier Rücktritt des Reisenden vom Pauschalreisevertrag grundsätzlich auch in Fällen in Betracht, bei denen die geplante Durchführung der Reise aufgrund von sonstigen objektiven Umständen erheblich beeinträchtigt ist. Ob auch individuelle gesundheitliche Risiken oder Vorerkrankungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, wenn dem Reisende bei einer Infektion mit COVID-19 am Bestimmungsort ein schwerer Krankheitsverlauf droht, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. Verbrauchern, die ihre Reise aus diesem Grund nicht antreten möchten und diese kostenfrei stornieren möchten, wird diesbezüglich geraten, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit dem verantwortlichen Reiseveranstalter in Kontakt zu treten, respektive die Verbraucherverbände oder einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Kostenfreie Stornierung: Genügt die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung?
Ein Problem besteht darin, dass oft nicht klar ist, wie die Situation im Zeitpunkt der Reise tatsächlich sein wird. Der Annahme unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände i. S. d. § 651h Abs. 3 BGB stehen gewisse Unsicherheiten bei der Prognose aber nicht zwangsläufig entgegen. Zwar zeichnet sich zu dieser Rechtsfrage bislang keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung ab. Jedoch lässt sich den bisher veröffentlichen Gerichtsentscheidungen entnehmen, dass es nicht zwingend einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Eintreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen bedarf, damit der Reisende berechtigterweise von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ausgehen darf.
Andererseits tendieren Gerichte dazu, eine kostenfreie Stornierung abzulehnen, wenn der Reisende weit vor Reisebeginn den Rücktritt erklärt und sich im Nachhinein die Prognose als unzutreffend erweist. Einzelnen Urteilen lässt sich außerdem die Tendenz entnehmen, dass künftig weitere Faktoren wie beispielsweise die Abnahme der Gefährdung durch das Corona-Virus, die medizinischen Fortschritte bei der Erforschung neuer Impfstoffe und Therapiemöglichkeiten sowie das Vorhandensein von ausreichenden Hygiene- und Schutzkonzepten am Reiseziel für die Frage der kostenfreien Stornierung relevant sein könnten.
Verbraucher, die eine geplante Pauschalreise stornieren möchten, sollten vor diesem Hintergrund folgende Punkte in ihre Überlegungen einbeziehen:
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Treten Reiseteilnehmer vorzeitig vom Vertrag zurück und liegen zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die auf erhebliche Beeinträchtigungen am Urlaubsort oder eine Unmöglichkeit der Reise hindeuten, so behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Entschädigung (Stornogebühren) möglicherweise auch dann, wenn die Reise im Nachhinein tatsächlich von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen betroffen wird.
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Je länger mit einem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gewartet wird, desto höher werden regelmäßig die Stornogebühren.
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Wenn die Reise kurzfristig vom Veranstalter abgesagt wird, kann es schwierig werden, eine Ersatzreise zu finden.
Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung der Reise kann die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung sinnvoll sein. Diese kann beispielsweise durch die Verbraucherverbände oder einen auf das Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen.
Übertragung von Pauschalreiseverträgen auf Dritte möglich
Wer seine Reise beispielsweise aus Sorge vor einer Ansteckung oder Quarantänemaßnahmen nicht antreten möchte, kann den Reisevertrag gemäß § 651e Abs. 1 BGB bis sieben Tage vor Reisebeginn auf einen Dritten übertragen, sofern nicht besondere persönliche Reisevoraussetzungen gelten (z.B. Höchstalter). Stornogebühren können damit vermieden werden.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Derartige Mehrkosten darf der Reiseveranstalter aber nur dann fordern, wenn diese angemessen und ihm auch tatsächlich entstanden sind (§ 651e Abs. 3 BGB).
Bei einer Vertragsübertragung sollte man sich versichern, dass der Übernehmer zuverlässig den Reisepreis – ggf. gegen einen vereinbarten Abschlag - zahlt. Insoweit können sich zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister mit Verkäufer- und Käuferschutz anbieten.
Die wichtigsten Informationen hierzu hat die Verbraucherzentrale Bayern e.V. übersichtlich im Artikel „So übertragen Sie Pauschalreisen auf jemand anderen“ zusammengefasst.
Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann von sich aus nur dann die Reise absagen, wenn die Reise aufgrund der Risikolage durch das Corona-Virus verhindert wird. Dies erscheint jedenfalls für Reisen in Länder, die von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erfasst werden, naheliegend. Sagt der Veranstalter die Reise ab, so muss er den vollen Reisepreis innerhalb von 14 Tagen erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB). Insoweit sind Verbraucher nicht verpflichtet, anstelle des Reisepreises Gutscheine, virtuelle Kundenguthaben oder sonstige Ersatzleistungen anzunehmen.
Überschreitet der Veranstalter die 14-tägige Rückzahlungsfrist, so gerät er in Verzug (§ 286 Abs. Nummer 2 BGB). In diesem Fall sind Reisende berechtigt, neben der Erstattung des vollen Reisepreises zusätzlich den Ersatz von Verzögerungsschäden und Verzugszinsen zu verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB).
Freiwillige Gutscheinlösung: Anspruch auf Auszahlung
Nachdem wegen der Corona-Krise zahlreiche Urlaubsreisen nicht stattfinden konnten und vielen Reiseveranstaltern vor dem Hintergrund der massenhaften Rückforderung von gezahlten Reisepreisen erhebliche Liquiditätsengpässe drohen, hatte der Gesetzgeber die Einführung einer freiwilligen Gutscheinlösung für Pauschalreisen, die vor dem 08. März 2020 gebucht wurden, beschlossen (Art. 240 § 6 EGBGB).
Danach hatten Reiseveranstalter bei Pauschalreisen, die infolge eines Rücktritts des Reisenden oder Reiseveranstalters gemäß § 651h BGB wegen der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnten, die Möglichkeit, Reisenden anstelle der sofortigen Erstattung des Reisepreises Wertgutscheine in Höhe des gezahlten Reisepreises anzubieten. Reisende, die noch im Besitz eines solchen Gutscheins sind, können seit dem 1. Januar 2022 die Auszahlung des Gutscheinwertes gegenüber dem Reiseveranstalter verlangen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.
Die Situation bei einzelnen Reiseleistungen
Wer selbständig seine Reise zusammenstellt, lediglich einen Flug, ein Hotel oder eine Ferienwohnung bucht, ist weniger als bei einer Pauschalreise geschützt, da der Vertragspartner keine Verantwortung für die Reise als solche übernimmt.
Kündigung durch den Reisenden
Der Reisende kann zwar jederzeit kündigen (§ 648 BGB), jedoch kann er nur dann mit einer Rückerstattung bzw. Befreiung von der Zahlungspflicht rechnen, wenn ihm unter Abwägung aller Umstände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB oder Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB).
Derartige Umstände könnten beispielsweise bei der Buchung einer Ferienwohnung gegeben sein, wenn aufgrund der Corona-Risikolage und entsprechender behördlicher Beschränkungen die Wohnung praktisch nicht verlassen werden kann oder eine angemessene Versorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt wäre. Gleiches dürfte bei Einreiseverboten gelten.
Allerdings gibt es hierzu bislang keine klaren, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Daher ist vor allem bei Reisezielen, für die keine behördliche Warnungen und Einschränkungen gelten, noch nicht abschließend geklärt, ob die aktuell erhöhte Sorge vor einer Ansteckung oder Übertragung des Virus genügt, um sich vom Vertrag zu lösen und eine vollständige Rückzahlung verlangen zu können.
Unmöglichkeit der Beförderung zum Zielort
Ist eine Beförderung zum Zielort z.B. wegen einer Einreisesperre nicht möglich, wird das Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Bahnunternehmen) von seiner Beförderungspflicht frei und muss dem Kunden den Flug- oder Fahrpreis erstatten (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB).
Nicht auszuschließen ist, dass sich Beförderungsunternehmen in ihren AGB vorbehalten haben, in Fällen höherer Gewalt eine Rückzahlung zu verweigern oder einzuschränken. Nach hiesiger Auffassung wäre jedenfalls ein genereller Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs nach § 307 BGB unwirksam.
Reiserücktrittsversicherung und Covid 19
Ob eine Reiserücktrittsversicherung im Falle der Stornierung einer Reise greift, hängt von den in den Versicherungsbedingungen genannten versicherten Ereignissen ab. Eine Reiserücktrittsversicherung deckt typischer Weise den Fall ab, dass der Reisende aus Gründen, die in seiner Person oder seinen persönlichen Lebensumständen liegen, die Reise unerwartet nicht antreten kann. Dies ist insbesondere bei einer unerwartet schweren Erkrankung, wie beispielsweise am Corona-Virus der Fall, es sei denn, die Erkrankung an einer als Pandemie eingestuften Krankheit wurde als Leistungsfall in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.
Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nicht versichert
Die Angst vor einer schweren Erkrankung mit dem Corona-Virus, die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe für einen schweren Krankheitsverlauf , eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie eine behördlich angeordnete Quarantäne sind keine versicherten Ereignisse. Auch eine behördliche angeordnete Quarantäne ist jedenfalls bei Reiserücktrittsversicherungen, die vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie abgeschlossen wurden, unter Umständen nicht versichert.
Aufgrund der anhaltenden Situation und Unsicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bezüglich der Buchung von Reisen sowie Reiserücktrittsversicherungen, vollzieht sich ein Umdenken innerhalb der Versicherungs- und Reisebranche. So bieten einige Unternehmen bereits Reiserücktrittsversicherungen an, die eine behördlich angeordnete Quarantäne als versichertes Ereignis einschließen.
Tipp: Lesen Sie das Produkt-Informationsblatt Ihrer Versicherung sorgfältig durch und prüfen Sie, welche Ereignisse versichert sind.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
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