Ratenlieferungsverträge
Der Vertrieb von Waren mittels so genannter Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB) erfreut sich in manchen Branchen großer Beliebtheit.
Eine Kollektion von Sammelmünzen wird verkauft. Die entsprechenden Münzen werden dann über einen längeren Zeitraum einzeln versandt. Angenommen, es handelt sich um 12 Münzen, so ist es für den Verkäufer attraktiver die Münzen in zwölf Teillieferungen á 14,90 Euro anzubieten, als sogleich den Gesamtpreis von 178,80 Euro vom Kunden zu verlangen. Viele Kunden würden vor so einem hohen Verkaufspreis zurückschrecken.
Bei einem Ratenlieferungsvertrag liefert der Unternehmer in Raten.
Der Ratenlieferungsvertrag kann folgenden Inhalt haben:
- Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen und Entrichtung des Entgelts als Teilzahlungen
- Regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art
- Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
Ebenfalls unter den Begriff des Ratenlieferungsvertrages fallen z. B. Zeitschriftenabonnements. Diese unterliegen jedoch Besonderheiten und werden gesondert behandelt.
Anforderungen
Solche Verträge bedürfen, wenn sie mit einem Verbraucher geschlossen werden, der Schriftform. Wird der Ratenlieferungsvertrag im stationären Handel abgeschlossen, muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 356c BGB eingeräumt. Das bedeutet, für das Bestehen eines Widerrufsrechts bedarf es keiner besonderen Vertriebsform. Wird also ein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, sind diese Regelungen vorrangig anzuwenden. Ist dies nicht der Fall, ergibt sich für Ratenlieferungsverträge nach § 356c BGB ein eigenständiges Widerrufsrecht.
Der Verbraucher kann sich aber nur in wenigen Fällen auf die mangelnde Form berufen oder auf sein Widerrufsrecht pochen.
Verträge, die der sogenannten Bagatellgrenze unterfallen, sind von den Schutzvorschriften ausgenommen:
Liegen die Kosten bei einem solchen Vertrag bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit bei weniger als 200 Euro, so gibt es in Folge kein Widerrufsrecht und auch kein Schriftformerfordernis.
Unterstellt man bei dem oben gebildeten Beispiel der Vertrag wäre im stationären Handel abgeschlossen worden, bestünde zwar mit dem Bezug von Münzen ein Ratenlieferungsvertrag. Jedoch ergäbe sich im Folgenden kein Widerrufsrecht und kein Schriftformerfordernis, weil der Kaufpreis insgesamt keine 200 Euro erreicht. Wären die Münzen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erworben worden, kämen wiederum diese Regelungen in Betracht, so dass ein Widerrufsrecht unabhängig vom Kaufpreis bestünde.
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