Der Schuldnerverzug: Wann eine Mahnung gilt und welche Kosten anfallen
Von: Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Wer sich im Verzug befindet, zum Beispiel weil er nach einer Mahnung nicht rechtzeitig zahlt, muss den Schaden ersetzen. Aber auch Händler können in Verzug sein, wenn sie nicht rechtzeitig liefern. Wann muss eine Mahnung erfolgen und für welche Kosten müssen Schuldner aufkommen? Hier gilt es, die rechtlichen Grundsätze zu beachten.
In diesem Beitrag finden Sie
- Voraussetzungen für den Schuldnerverzug
- Kein Verzug ohne Verschulden
- Typische Verzugsschäden
- Verzugszinsen
- Kosten der Rechtsverfolgung
Zu den Kosten, die im Schuldnerverzug anfallen, gehören in erster Linie Verzugszinsen und Mahnkosten, aber auch die Gebühren eines Rechtsanwaltes oder Inkassobüros. Auch wenn ein Händler eine Ware nicht termingerecht liefert, kann er in Verzug gesetzt werden. Die Verzögerung der Leistung stellt somit die Verletzung von vertraglichen Pflichten dar und zieht wichtige Konsequenzen nach sich.
Voraussetzungen für den Schuldnerverzug
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Grundsatz: Der Verzug setzt eine Mahnung voraus.
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Bei der Mahnung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang der Gläubiger nachzuweisen hat. Üblicherweise wird in der Mahnung eine Frist gesetzt, binnen derer die Leistung zu erbringen ist. Dies ist zwar nicht notwendig aber zweckmäßig, weil nach Ablauf dieser Frist der Verzug eintritt und der Verzugszeitpunkt somit feststeht.
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Ausnahme 1: Zeit für die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Gemeint ist, dass die Parteien vertraglich ein bestimmtes Datum festgelegt haben, z. B. "zahlbar zwei Wochen nach Erhalt der Ware". Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Vermerk auf der Rechnung erscheint. In der Praxis machen das aber sehr viele Firmen. Hierbei handelt es sich nicht um wirksam einbezogene AGB, weil ihre Bekanntgabe nicht bei, sondern nach Vertragsschluss erfolgt. Der Rechnungsempfänger kommt in diesem Fall also nicht nach zwei Wochen automatisch in den Verzug.
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Ausnahme 2: Bei Entgeltforderung Verzugseintritt automatisch nach dreißig Tagen nach Rechnungserhalt
Bei Zahlungsansprüchen besteht eine Sonderregelung: Der Verzug tritt automatisch dreißig Tage nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Ist Rechnungsempfänger ein Verbraucher, so gilt dies aber nur, wenn er in der Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung auf diesen Umstand besonders hingewiesen wurde.
Kein Verzug ohne Verschulden
Der Schuldnerverzug setzt voraus, dass den Schuldner bezüglich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft (§ 286 Abs. 4 BGB). Allerdings wird dieses Verschulden gesetzlich vermutet, so dass der Schuldner nachweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.
Typische Verzugsschäden: Verzugszinsen
Bei Geldschulden können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Der Zinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher 5% p. a. über dem so genannten Basiszinssatz (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird von der Europäischen Zentralbank ausgegeben und verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Die Zinsentwicklung kann auf der Website der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) nachgelesen werden. Ist bei einem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt (z. B. im kaufmännischen Verkehr), so beträgt der Zinssatz sogar 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Kosten der Rechtsverfolgung
Die Kosten eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens hat zunächst immer derjenige zu bezahlen, der den Anwalt oder das Inkassobüro beauftragt, also der Mandant. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er diese Kosten aber von seinem Vertragspartner ersetzt verlangen. Immer dann, wenn ihm ein Schadensersatzanspruch zur Seite steht und die Anwalts- oder Inkassokosten für ihn einen Vermögensschaden darstellen. Dies ist z. B. im Falle des Schuldnerverzuges möglich. Gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wozu auch die Kosten für die Rechtsverfolgung gehören.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass den Gläubiger eine Schadensminderungspflicht trifft, er also genau abzuwägen hat, welche Maßnahme am effektivsten und kostengünstigsten für eine Forderungsbeitreibung ist.Zu den Kosten gehören allerdings nicht die Kosten der 1. Mahnung, da diese Voraussetzung dafür ist, dass der Verzug eintritt.
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