Vertrag - Einführung und Übersicht
Von: Verbraucherzentrale Bayern
Zumeist wird der Begriff Vertrag als selbstverständlich vorausgesetzt. Viele verwenden den Begriff aber ohne zu wissen, was sich juristisch genau dahinter verbirgt und welche Rechtsfolgen ein Vertragsschluss hat.
In diesem Beitrag finden Sie
Rechtsgeschäft und Schuldverhältnis
Bei einem Vertrag handelt es sich um ein sog. zweiseitiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass an dem Vertrag mind. zwei verschiedene Personen beteiligt sind. Das können beispielsweise zwei Privatpersonen sein oder auch ein Verbraucher und ein Unternehmer.
Es entsteht ein Schuldverhältnis, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben.
Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund derer eine Person (Gläubiger) berechtigt ist, von dem anderen Teil (Schuldner) eine bestimmte Leistung gleich welcher Art zu fordern.
Ein Beispiel: Herr Meier schließt mit dem Elektrofachgeschäft S einen (Kauf-)Vertrag über einen Fernseher. Herr Meier verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, S muss dagegen den Fernseher an Herrn Meier übergeben.
Schuldverhältnisse können auch schon im vorvertraglichen Bereich entstehen, etwa bei Vertragsverhandlungen.
Kommt das Schuldverhältnis aufgrund eines Vertrages zustande, spricht man von einem vertraglichen Schuldverhältnis. Hiervon wird das gesetzliche Schuldverhältnis unterschieden.
Ein solches ist beispielsweise im Falle eines Verkehrsunfalls gegeben: Der Unfallgeschädigte verlangt von dem Unfallverursacher Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche kann er natürlich nicht auf einen Vertrag mit dem Umfallverursacher stützen.
Es handelt sich dabei vielmehr um sog. deliktische Ansprüche nach den §§ 823 ff BGB, die ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen.
Zustandekommen und Form
Informationen, wie ein Vertrag zustande kommt und ob besondere Formvorschriften zu beachten sind, finden Sie ausführlich in folgenden Beiträgen:
Inhalt
Grundsatz: Vertragsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes enthält den Grundsatz der Privatautonomie, also der Vertragsfreiheit.
Hierzu gehört zum einen das Recht sich auszusuchen, mit wem man Verträge schließt. Zum anderen dürfen die Vertragsparteien grundsätzlich auch den Vertragsinhalt frei bestimmen.
Verstoß gegen gesetzliche Verbote
Würde man den genannten Grundsatz uneingeschränkt gelten lassen, so käme es zu skurrilen Verträgen. Banken könnten für Kredite 50% Zinsen im Jahr verlangen, Verkäufer könnten sich vorbehalten eine mangelhafte Sache zu liefern. Es bedarf daher einer Korrektur, weswegen es eine ganze Reihe von Vorschriften gibt, die gesetzliche Verbote enthalten.
Verstößt ein Vertragsinhalt gegen ein gesetzliches Gebot, so ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB). Der Vertrag ist damit von Anfang an unwirksam und wird so behandelt, als wäre dieser nie abgeschlossen worden.
Zwingende Vorschriften
Gerade zum Schutze des Verbrauchers finden sich viele Vorschriften, die Einfluss auf den Vertragsinhalt haben.
Ursprünglich mussten sich Verträge vornehmlich daran messen lassen, ob sie gegen die guten Sitten verstießen oder wucherisch waren (§ 138 BGB).
Mittlerweile enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) viele zwingende Verbraucherschutzvorschriften, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, z. B. darf ein Unternehmer beim Kauf nicht die Haftung für Sachmängel ausschließen.
Die meisten dieser Vorschriften beruhen auf der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, wie der Verbraucherrechtrichtlinie.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Aber auch dort, wo eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, darf ein Unternehmer Verträge nicht ausnahmslos zu seinen Gunsten gestalten. Verwendet er Allgemeine Geschäftsbedingungen, also vorformulierte Vertragsklauseln, vornehmlich als "Kleingedrucktes" ausgestaltet, so unterliegen diese Formulierungen einer strengen Inhaltskontrolle.Unwirksamkeit und Nichtigkeit von Verträgen
Verträge können aus verschiedenen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein:
- wegen beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners
- wegen Nichteinhaltung zwingend erforderlicher Formvorschriften
- wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften
- wegen Sittenwidrigkeit
Wie bereits schon weiter oben erwähnt, sind unwirksame bzw. nichtige Verträge so zu behandeln als wären diese Verträge nie zustande gekommen.
Vertragspflichten
Aus einem Vertrag erwachsen neben Rechten auch Pflichten. Man unterscheidet hier zwischen leistungsbezogenen Pflichten und nicht leistungsbezogenen Pflichten (auch Nebenpflichten oder Rücksichtspflichten genannt).
Eine leistungsbezogene Pflicht kann verletzt werden durch- völliges Ausbleiben der Leistung (Nichterfüllung)
- Schlechtleistung (z. B. Lieferung einer kaputten Sache)
- verspätete Leistung (Verzug)
Bei den nicht leistungsbezogenen Pflichten ist auch eine vorvertragliche Verletzung oder nachvertragliche Verletzung denkbar.
Beispiele für solche Nebenpflichten sind Aufklärungspflichten und Schutzpflichten. Die Vertragspartner haben also die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners nicht verletzt werden.
Der Freistaat Bayern stellt Ihnen auf dieser Website unabhängige, wissenschaftsbasierte Informationen zum Verbraucherschutz zur Verfügung.
Einzelfallbezogene Rechtsauskünfte und persönliche Beratung können wir leider nicht anbieten. Auch dürfen wir Firmen, die sich wettbewerbswidrig verhalten, nicht selbst abmahnen.
Sollten noch Fragen zu Ihrem konkreten Sachverhalt verbleiben, wenden Sie sich bitte an die unter Service genannten Anlaufstellen.
Aktuelles
26.02.2021
Broschüre zum neuen EU-Energielabel
26.02.2021
ADAC Sommerreifentest 2021
26.02.2021
Tipps zum Energiesparen im Homeoffice
23.02.2021
Umfrage: Sharing-Angebote wenig genutzt
22.02.2021
Fahrradhelme; Kennzeichnung und Benutzung
18.02.2021
Vitamin D Mangel bei Veganern
17.02.2021
Betriebskosten: Mietende dürfen Belege einsehen
12.02.2021
Corona: Krankenkasse wechseln einfacher
11.02.2021
Dating-Portale: Augen auf bei Probeabos
08.02.2021
Nachhaltig online - wie geht das?
