Begriff des Verbrauchers
§ 13 BGB Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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Natürliche Person
Natürliche Personen sind schlicht und einfach alle Menschen. Das Gesetz unterscheidet natürliche und juristische Personen. Zu den juristischen Personen gehörenen etwa Kapitalgesellschaften wie beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Sie können folglich nicht Verbraucher sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OeHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind keine Verbraucher.
Dagegen unterfallen Personengesamtheiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dem Begriff der natürlichen Person. Dies ist besonders relevant für die so genannte Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch z. B. für Erbengemeinschaften.
Grundsätzlich ist auch der Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen, wenn mit ihm ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, der Vertrag abgeändert oder aufgehoben wird.
Auch Existenzgründer, die sich quasi an der Schwelle vom Verbraucher zum Unternehmer befinden sind nach herrschender Meinung Verbraucher. Für Geschäfte im Rahmen der Vorbereitung ihrer Existenzgründung sind sie nach § 13 BGB geschützt. Existenzgründer sind dagegen dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn die Geschäfte ausschließlich auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet sind.
Rechtsgeschäft, das überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
Somit kann jeder Mensch Verbraucher sein. Entscheidend ist, in welcher Eigenschaft ein Rechtsgeschäft - meist der Abschluss eines Vertrags - im Einzelfall vorgenommen wird.
Ein Arzt, der sich für seine Praxis ein neues Röntgengerät anschafft, kann sich nicht darauf berufen, als Verbraucher gehandelt zu haben. Dieser Kauf ist seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Bestellt sich dieser Arzt im Versandhandel einen neuen Smoking, um damit beim jährlichen Medizinerball zu glänzen, so ist er Verbraucher und unterfällt dem Schutz des § 13 BGB.
Schwierig zu beurteilen sind Rechtsgeschäfte, die sowohl dem privaten, als auch dem geschäftlichen Bereich zuzurechnen sind. Solche Verträge mit doppeltem Zweck, werden als sogenannte „Dual-use-Verträge“ bezeichnet. Für die Beurteilung, ob ein Verbraucher gehandelt hat, kommt es nicht auf den inneren Willen des Handelnden an. Ausschlaggebend sind der Schwerpunkt der Handlung sowie die tatsächlich auftretenden Begleitumstände.
Beispiel: Eine Person kauft einen Pkw. Dieser soll sowohl betrieblich wie auch privat genutzt werden. Um zu klären, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher das Fahrzeug gekauft hat, ist zu prüfen, ob der Pkw schwerpunktmäßig privat oder betrieblich genutzt wird. Ist der Schwerpunkt in der privaten Nutzung, kann die Verbrauchereigenschaft bejaht werden.
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