Haftung für Sachmängel beim Werkvertrag
Ganz ähnlich wie beim Kaufvertrag gibt es auch beim Werkvertrag eine Sachmängelhaftung. Wurde beispielsweise die Waschmaschine nicht ordnungsgemäß repariert oder ist das linke Hosenbein des teuren Maßanzugs zu lang, so stehen dem Verbraucher als Besteller weitergehende Ansprüche zu.
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Nacherfüllung
Wie im Kaufrecht gibt es zunächst einen Nacherfüllungsanspruch. Während beim Kaufvertrag der Käufer zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann, steht beim Werkvertrag dieses Wahlrecht dem Unternehmer zu. Dies ist auch zweckmäßig, da er in den meisten Fällen über die höhere Sach- und Fachkompetenz verfügt und selbst am besten entscheiden kann, ob das Werk nur nachgebessert werden muss oder aber ob die Herstellung eines neuen Werkes erforderlich ist. Wichtig ist, dass der Verbraucher sein Nacherfüllungsbegehren mit einer Fristsetzung verbindet.
Ist die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Selbstvornahme
Im Gegensatz zum Kaufrecht kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel auch selbst beseitigen oder eine andere Firma mir der Beseitigung beauftragen. Der ursprüngliche Unternehmer ist dann zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Ausübung des so genannten Selbstvornahmerechts.
Minderung
Wie beim Kaufvertrag kann auch beim Werkvertrag bei einer mangelhaften Ausführung eine Minderung des Vergütungsanspruchs vorgenommen werden.
Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
Ist die Frist zur Nacherfüllung verstrichen, ohne dass der Unternehmer tätig geworden ist, kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten und eventuell auch weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung gescheitert oder dem Besteller, also dem Verbraucher, unzumutbar ist.
Verjährung
Die Verjährung der Sachmängelansprüche ist in § 634a BGB geregelt. Zunächst ist zu prüfen, ob der Werkvertrag auf die Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache gerichtet ist. Das wird bei sehr vielen Werkverträgen der Fall sein. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen zwei Jahre. Bei einem Bauwerk gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die jeweiligen Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür unterfallen ebenfalls der zwei- bzw. fünfjährigen Frist. Die Fristen beginnen mit der Abnahme zu laufen.
Bei allen anderen Werkleistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, also drei Jahre. Die Frist beginnt stets am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt übrigens auch für den Vergütungsanspruch des Unternehmers.
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