Kostenvoranschlag beim Werkvertrag
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Kann der Unternehmer für das Erstellen eines Kostenvoranschlages eine Bezahlung verlangen?
Immer wieder kommen in der Praxis Fälle wie der folgende vor.
Verbraucher V bringt sein defektes Notebook zum Reparaturservice R mit der Bitte, zu überprüfen, was eine Reparatur kosten würde. Am nächsten Tag teilt R mit, dass ein neues Laufwerk eingebaut werden müsse. Die Reparatur würde in etwa 100 Euro kosten. V teilt mit, dass er so viel Geld nicht mehr investieren möchte. Als er das Notebook bei R abholen will, verlangt dieser von V 25 Euro für das Erstellen des Kostenvoranschlages.
Ob ein Kostenvoranschlag zu bezahlen ist, war lange Zeit umstritten. Seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Wenn die Vertragsparteien also nichts vereinbaren, kann eine Bezahlung in der Regel nicht verlangt werden.
Hätte der F im Ausgangsfall darauf hingewiesen, dass er für die Untersuchung einen Unkostenbeitrag berechnen muss, so hätte er die 25 Euro auch verlangen können.
Was ist, wenn im "Kleingedruckten" (AGB) des Unternehmers steht, dass Kostenvoranschläge zu bezahlen sind?
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, ob der Kostenvoranschlag dann bezahlt werden muss. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn der Kunde, nachdem er das Gerät bereits zur Schätzung der Reparaturkosten abgegeben hat, eine Abrisskarte erhält, auf deren Rückseite in den AGB geregelt ist, dass ein Kostenvoranschlag zu vergüten ist.
Was ist, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?
Der Kostenvoranschlag ist kein verbindliches Vertragsangebot, sondern nur eine vorläufige Kalkulation bezüglich der voraussichtlich durchzuführenden Arbeiten. Allerdings wird er, wenn er dem Vertrag zu Grunde gelegt wird, Geschäftsgrundlage.
Eine Überschreitung dieses Kostenvoranschlages ist grundsätzlich zulässig. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung hat dies rechtliche Folgen für den Werkunternehmer. Die Rechtsprechung geht ab Mehrkosten von 15-20% von einer wesentlichen Überschreitung aus. Dies ist aber keine starre Grenze.
Der Unternehmer muss dem Besteller die wesentliche Überschreitung anzeigen. Dies muss unverzüglich geschehen, also ohne „schuldhaftes Zögern“. Der Besteller kann dann den Vertrag kündigen und der Unternehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Hält der Besteller jedoch am Vertrag fest, muss er die Kosten der Überschreitung tragen.
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